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   VG Saarlouis, 10.10.2018 - 1 L 1104/18   

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https://dejure.org/2018,43137
VG Saarlouis, 10.10.2018 - 1 L 1104/18 (https://dejure.org/2018,43137)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 10.10.2018 - 1 L 1104/18 (https://dejure.org/2018,43137)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 10. Oktober 2018 - 1 L 1104/18 (https://dejure.org/2018,43137)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 311/18

    Anforderungen an das Auswahlverfahren in Konkurrenzsituationen zwischen

    Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Oktober 2018 - 1 L 1104/18 - wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO verpflichtet, den Betrieb der Spielhalle im Raum A in der A-Straße in A-Stadt bis zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 23.12.2016 auf Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb dieser Spielhalle zu dulden.

    Den im Weiteren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, den Weiterbetrieb der Spielhalle im Raum A in der A-Straße in A-Stadt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 1 K 368/18 bzw. 1 K 1292/17 hinsichtlich der Versagung einer Härtefallregelung zu dulden, wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 10.10.2018 - 1 L 1104/18 - zurück.

  • OVG Saarland, 03.12.2019 - 1 B 313/19

    Auswahlentscheidung bei der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis

    Der Antragsgegner beanstandet zunächst, dass das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Antragstellerin, in der Spielhalle der Konkurrentin sei zeitweise unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 SpielV ein überzähliges Geldspielgerät aufgestellt gewesen, im vorangegangenen Eilverfahren ausweislich des Beschlusses vom 10.10.2018 - 1 L 1104/18 - keine maßgebliche Bedeutung beigemessen habe, während es nunmehr entscheidungstragend auf diesen Vortrag abstelle.

    Die Frage der Relevanz eines etwaigen Rechtsverstoßes der Konkurrentin war bereits im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren 1 L 1104/18 thematisiert und ist im vorliegenden Verfahren erneut von der Antragstellerin aufgeworfen worden, so dass sie Teil des Streitstoffs und damit Gegenstand der gerichtlichen Prüfung war und ist.

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