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   VG Saarlouis, 11.03.2019 - 3 N 301/19   

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VG Saarlouis, 11.03.2019 - 3 N 301/19 (https://dejure.org/2019,5034)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 11.03.2019 - 3 N 301/19 (https://dejure.org/2019,5034)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 11. März 2019 - 3 N 301/19 (https://dejure.org/2019,5034)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19

    AsylR: Rückholung eines abgeschobenen Asylbewerbers aus Bulgarien (Bulgarien als

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.03.2019 - 3 N 301/19
    Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 15. Februar 2019 - 3 L 167/19 - auferlegten Verpflichtung, dem Antragsteller innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung auf ihre Kosten die Wiedereinreise von Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht bis spätestens bis zum 14.03.2019 nachkommt.

    Die einstweilige Anordnung mit Beschluss des Gerichts vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 - ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der der Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin noch am gleichen Tage mittels EGVP (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 1 und 3 ZPO) zugestellt wurde, wie es § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 750 Abs. 1, 795 ZPO voraussetzen.

    Die Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin hat die im Beschluss des Gerichts vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 - angeordneten vollstreckungsfähigen und hinreichend bestimmten Verpflichtungen bisher nicht erfüllt.

    Das Verfahren wird insbesondere nicht bereits dadurch zu einem ausländerrechtlichen Verfahren, dass die Antragsgegnerin den gegen sie ergangenen unanfechtbaren Gerichtsbeschluss unter eindrucksvoller Missachtung ihrer Bindung an Recht und Gesetz ignoriert, nachdem sie zuvor im den Ausgangsverfahren 3 L 167/19 und 3 K 2121/18 zugrundeliegenden Sachverhalt bereits die ihr bekannte ständige Rechtsprechung der Kammer wie des OVG des Saarlandes in vorliegender Fallgestaltung unbeachtet ließ.

    Die Kammer verweist hierzu auf die bereits im Beschluss vom 15.02.2019 gemachten Ausführungen(Beschluss der Kammer vom 15.02.2019, 3 L 167/19, Seite 17, m.w.N.), mit denen sich die Antragsgegnerin auseinanderzusetzen nicht aufgehalten hat.

    Der Antragsgegnerin kann unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles nach Auffassung der Kammer innerhalb der im Tenor festgesetzten Vollziehungsfrist von weiteren drei Tagen ab Beschlussfassung billigerweise zugemutet werden, zur Vermeidung des nunmehr angedrohten Zwangsgeldes der fortbestehenden Verpflichtung aus dem Beschluss des Gerichts vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 - nachzukommen, zumal sie während des laufenden Verfahrens Gelegenheit hatte, entsprechende Bemühungen zu entfalten.

  • VG Gelsenkirchen, 24.07.2018 - 8 L 1359/18

    Zwangsgeld wegen unterbliebener Rückholung des abgeschobenen Tunesiers angedroht

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.03.2019 - 3 N 301/19
    Zur Entscheidung über den Antrag nach § 172 VwGO ist die Kammer als Vollstreckungsgericht im Sinne von § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO berufen(VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 - 8 L 1359/18 -, Rn. 2, juris; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 35. EL September 2018, § 172 Rn 7.).

    Die Vollstreckung gegen eine Behörde wegen einer Verpflichtung, die aus einer auf Folgenbeseitigung gerichteten einstweiligen Anordnung resultiert, richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die einstweilige Anordnung auf Folgenbeseitigung gerichtet und damit dem explizit genannten Fall des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vergleichbar ist(Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 172 Rn. 1.), nach § 172 VwGO(Ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 - 8 L 1359/18 -, Rn. 16 bis 24, juris, m.w.N.).

    Da die öffentliche Hand als Vollstreckungsschuldner finanziell grundsätzlich leistungsfähig ist, dürfte in Fällen der vorliegenden Art der Zugriff auf das Höchstmaß des Zwangsgeldes gerechtfertigt sein, um überhaupt rasch wirkenden Beugedruck zu erzeugen(Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 - 8 L 1359/18 -, Rn 63, juris, m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 172 Rn. 42 ff.).

  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18

    Sami A., Ex-Leibwächter von von Osama bin Laden, muss zurückgeholt

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.03.2019 - 3 N 301/19
    Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG führt im vorliegenden Einzelfall einer aufgrund von Abschiebungshindernissen rechtswidrigen Abschiebung nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ermöglichung der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland (Anschluss an VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018, 8 L 1315/18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2010 - 13 E 201/10

    Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO )

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.03.2019 - 3 N 301/19
    Es liegt eine grundlose Säumnis(Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968 - I WB 31.68 -, NJW 1969, 476; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2010 - 13 E 201/10 -, juris Rn. 6; Schmidt-Kötters in Beck-OK VwGO, Posser/Wolff, 48. Edition, Stand 01.07.2017, § 172, Rn 21 m.w.N.) vor.
  • BVerwG, 30.12.1968 - I WB 31.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.03.2019 - 3 N 301/19
    Es liegt eine grundlose Säumnis(Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968 - I WB 31.68 -, NJW 1969, 476; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2010 - 13 E 201/10 -, juris Rn. 6; Schmidt-Kötters in Beck-OK VwGO, Posser/Wolff, 48. Edition, Stand 01.07.2017, § 172, Rn 21 m.w.N.) vor.
  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.03.2019 - 3 N 301/19
    Die grundsätzlich gemäß § 82 Abs. 1 VwGO geforderte Angabe einer ladungsfähigen (Wohn)Anschrift bei natürlichen Personen(BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 = juris Rn. 27ff.; Aulehner in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 82 Rn. 8 m.w.N.), ist unter Berücksichtigung des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht -wie vorliegend- dem Betroffenen ausnahmsweise unmöglich und unzumutbar ist(Vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 = juris Rn. 40; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 82 Rn. 8 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 17.05.2019 - 3 K 2121/18
    Auszug aus VG Saarlouis, 11.03.2019 - 3 N 301/19
    Das Verfahren wird insbesondere nicht bereits dadurch zu einem ausländerrechtlichen Verfahren, dass die Antragsgegnerin den gegen sie ergangenen unanfechtbaren Gerichtsbeschluss unter eindrucksvoller Missachtung ihrer Bindung an Recht und Gesetz ignoriert, nachdem sie zuvor im den Ausgangsverfahren 3 L 167/19 und 3 K 2121/18 zugrundeliegenden Sachverhalt bereits die ihr bekannte ständige Rechtsprechung der Kammer wie des OVG des Saarlandes in vorliegender Fallgestaltung unbeachtet ließ.
  • OVG Saarland, 15.03.2019 - 2 E 134/19

    Keine Beschwerdemöglichkeit bei Vollstreckung einer Wiedereinreiseverpflichtung

    Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. März 2019 - 3 N 301/19 - wird verworfen.

    Mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 11.3.2019 - 3 N 301/19 - drohte das Verwaltungsgericht der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld (§§ 167 Abs. 1, 172 VwGO) von 10.000,- EUR an für den Fall, dass sie der Rückholverpflichtung nicht bis zum 14.3.2019 nachkomme.

    Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2019 - 3 N 301/19 - ist als unzulässig zu verwerfen.

    Daher ist auch die hier erhobene Beschwerde gegen die im Beschluss des Veraltungsgerichts vom 11.3.2019 - 3 N 301/19 - enthaltene, unter Fristsetzung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der der Vollstreckungsschuldnerin im Beschluss vom 15.2.2019 - 3 L 167/19 - auferlegten Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht statthaft.((vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.6.2018 - 10 OA 176/18 - NdsRPfl 2018, 305, VGH Kassel, Beschluss vom 10.9.2018 - 7 E 928/18.A -, Inf AuslR 2018, 453; OVG Weimar, Beschluss vom 24.1.2019 - 3 VO 723/18 -, bei juris, jeweils zu Kostensachen)) Das verbietet dem Senat gleichzeitig jede inhaltliche rechtliche Bewertung des Vorgangs.(vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, dort für unzulässige Rechtsmittel in der Hauptsache).

  • VG Saarlouis, 17.05.2019 - 3 K 2121/18
    1 0 Verfahren 3 L 214/19 und 3 L 382/19.11 Beschluss vom 11.03.2019, 3 N 301/19 und Beschluss vom 15.03.2019, 3 N 329/19.1 2 Verfahren 3 N 534/19.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Betei ligten wird auf die Sitzungsniederschrift sowie den Inhalt der Gerichtsakten (auch der beigezogenen Verfahren 3 L 167/19, 3 L 214/19, 3 L 382/19, 3 N 301/19 und 3 N 329/19, 3 N 534/19) und die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgän ge (7591511-475 und 6635443-475) sowie die Akten des Landesverwaltungsamtes -Zentrale Ausländerbehördeverwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhand lung waren.

    4 7 3 L 167/19.4 8 3 L 214/19.4 9 3 L 382/19.5 0 3 N 301/19 5 1 3 N 301/19 und 3 N 329/19 5 2 3 N 534/19.5 3.

  • VG Sigmaringen, 09.03.2022 - 5 K 377/22
    Da die öffentliche Hand als Vollstreckungsschuldner finanziell grundsätzlich leistungsfähig ist, hält die Kammer in Fällen der vorliegenden Art den Zugriff auf das Höchstmaß des Zwangsgeldes für gerechtfertigt, um überhaupt rasch ansatzweise wirkenden Beugedruck zu erzeugen (vgl. statt vieler: VG Saarland, Beschluss vom 11.03.2019 - 3 N 301/19 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 09.08.2019 - 29 M 88/19
    vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 -, Rz. 16 ff. m.w.N. zum Streitstand hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Norm; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11. März 2019 - 3 N 301/19 -, Rz. 6, beide juris.
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