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   VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16   

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VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16 (https://dejure.org/2017,15924)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12.05.2017 - 3 K 369/16 (https://dejure.org/2017,15924)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12. Mai 2017 - 3 K 369/16 (https://dejure.org/2017,15924)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (43)

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2017 - 4 LC 115/15

    Familienzuschlag; Geschwisterkindergeld; Geschwisterkinderzuschlag; Kindergeld;

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16
    In der nach § 90 Abs. 4 S. 1 SGB VIII angeordneten entsprechenden Anwendung des § 85 SGB XII kommt es auf das jeweilige Monatseinkommen der Kläger und ihres Sohnes während der Dauer des Bedarfs an, wobei unter Bedarf vorliegend die (kostenpflichtige) Inanspruchnahme von Tagespflege zu verstehen ist.(Vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.01.2017, 4 LC 115/15, juris.).

    In der nach § 90 Abs. 4 S. 1 SGB VIII gebotenen entsprechenden, also auf die Leistung nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB VIII bezogenen Anwendung sind nach § 83 Abs. 1 SGB XII Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als der Erlass des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB VIII für die Inanspruchnahme von Kindestagespflege demselben Zweck dient.(OVG Lüneburg, B. v. 27.01.2017, 4 LC 115/15, juris.) Die in § 83 Abs. 1 SGB XII geregelte Freistellung anderweitig zweckbestimmter öffentlich-rechtlicher Leistungen dient im hiesigen Kontext einerseits dazu, solche Leistungen nicht leerlaufen zu lassen, deren Zweck ein anderer ist als ihn der Erlass eines Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB VIII verfolgt.

    Ziel des Erlasses nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist es hingegen, auch sozial schwächeren Leistungsberechtigten den Zugang zu den in § 90 Abs. 1 SGB VII genannten Angeboten - hier: zur Inanspruchnahme von Kindertagespflege - zu ermöglichen.(Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 08/15, § 90 SGB VIII, Rn 18; Wiesner, u. a. SGB VIII, 4. Aufl. § 90 Rn. 23.) Der Erlass dient der Vermeidung einer übermäßigen finanziellen Belastung von Eltern(Vgl. zum Zweck des Erlasses von Kostenbeitragsschulden aktuell überzeugend OVG Lüneburg, B. v. 27.01.2017, 4 LC 115/15, juris.) und verfolgt damit klar familienpolitische Ziele zur Steigerung der Vereinbarkeit von Beruf bzw. Ausbildung und Familie.

    Der Erlass soll eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Eltern, deren Kinder Kindestagespflege i. S. d. § 23 SGB VIII beanspruchen, vermeiden und dient so ebenfalls der finanziellen Förderung von Familien.(Vgl. OVG Lüneburg, B. v. 31.7.2007 - 4 LC 85/07 -, juris; B. v. 27.01.2017, 4 LC 115/15, juris.).

    Dies folgt aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 und 2 SGB XII, der Regelungen zur Einkommensgrenze trifft und diese dem monatlichen Einkommen während der Dauer des Bedarfs gegenüberstellt.(OVG Lüneburg, B. v. 27.01.2017, 4 LC 115/15, juris.).

    Nach § 188 S. 2, Halbsatz 1 VwGO besteht Gerichtskostenfreiheit(Vgl. z.B. OVG Lüneburg, U. v. 27.01.2017, 4 LC 115/15, juris; a.A. mit dem Argument, dass Verfahren, in denen es um die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege gehe, nicht der Gerichtskostenfreiheit unterfielen, weil die Kostenbeiträge als auf § 90 SGB VIII beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe, für das § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewähre, zuzurechnen seien: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 12 E 157/15 -, juris; Beschlüsse vom 15.11.2002 - 16 B 2228/02 -, juris, vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 -, juris, und vom 24. Oktober 2013 - 12 E 1051/13 -, juris.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.11.2014 - 3 LB 1/12

    Anrechnung von darlehensweise gewährter Ausbildungsförderung als Einkommen bei

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16
    Zuwendungen Dritter, die im Bezugszeitraum ausgezahlt werden, aber nicht endgültig behalten werden können, sondern zurückzuzahlen sind (Darlehen), sind zwar grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil keine echte Vermögensmehrung stattfindet und es sich um Mittel handelt, die die Leistungsberechtigten nicht endgültig behalten dürfen.(BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 5 C 8/15, juris; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII, Rn. 52.) Der als Darlehen gewährte hälftige Teil der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG) ist ausnahmsweise gleichwohl als Einkommen im Sinne des § 90 Abs. 4 S. 1 SGB VIII i. V. mit § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzusehen.(BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 5 C 8/15, juris; vorgehend schon OVG für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, U. v. 27. November 2014, Az: 3 LB 1/12, juris; vgl. auch schon BVerwG, U. v. 19.10.1977 - 8 C 20.77 - und v. 25.05.1984 - 8 C 96.82 - juris; BSG, U. v. 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R -, v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R - und v. 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris.) Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8/15 -, BVerwGE 153, 386.) aus dem eine solche Deutung nicht ausschließenden Wortlaut und aus dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II sowie insbesondere aus Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:.

    Während im originär sozialhilferechtlichen Bereich in der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung zum sog. Schüler-BAföG (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) pauschal ein Anteil von 20% als für die Ausbildung bestimmt angesehen und nicht als Einkommen berücksichtigt wird(Vgl. für das SGB II: BSG v. 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R - FEVS 61, 119; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 SGB XII, Rn. 14. Für das SGB XII (noch zum BSHG)): pauschal 15% nach OVG Hamburg, FEVS 47, 112; konkrete Berechnung nach OVG Berlin, B. v. 27.07.1995 - 6 S 120/95 - NVwZ-RR 1996, 157.), ist dies auf die hiesige Situation unter bloß entsprechender Anwendung des § 83 SGB XII i. V. m. § 90 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nicht übertragbar.(A.A. wohl OVG für das Land Schleswig-Holstein, U. v. 27.11.2014, Az: 3 LB 1/12, juris, das insoweit die Vorinstanz nicht beanstandet hat.) Die Leistungen nach SGB XII dienen der Sicherung des Lebensunterhalts und sind insoweit (zu 80 %) teilidentisch mit den Leistungen der Bundesausbildungsförderung.

    Insoweit hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahme von (§ 90 Abs. 4 S. 1 i. V. m.) § 83 Abs. 1 SGB XII vorgesehen, sodass es auf die Zweckidentität nicht ankommt.(Vgl. auch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2014 - 3 LB 1/12 -, juris.).

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2007 - 4 LC 85/07

    Anspruch auf Übernahme der für den Besuch eines Kindes in einer Kindertagesstätte

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16
    Zu dem Teil, zu dem die Ausbildungsförderung für die Deckung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs und für die Sicherung des Lebensunterhalts geleistet wird(OVG Lüneburg, B. v. 31.05.2007, 4 LC 85/07, juris.), kann sie nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

    Der Erlass soll eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Eltern, deren Kinder Kindestagespflege i. S. d. § 23 SGB VIII beanspruchen, vermeiden und dient so ebenfalls der finanziellen Förderung von Familien.(Vgl. OVG Lüneburg, B. v. 31.7.2007 - 4 LC 85/07 -, juris; B. v. 27.01.2017, 4 LC 115/15, juris.).

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 8.15

    Betreuung; Kindertagesstätte; Teilnahmegebühr; BAföG; Ausbildungsförderung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16
    Zuwendungen Dritter, die im Bezugszeitraum ausgezahlt werden, aber nicht endgültig behalten werden können, sondern zurückzuzahlen sind (Darlehen), sind zwar grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil keine echte Vermögensmehrung stattfindet und es sich um Mittel handelt, die die Leistungsberechtigten nicht endgültig behalten dürfen.(BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 5 C 8/15, juris; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII, Rn. 52.) Der als Darlehen gewährte hälftige Teil der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG) ist ausnahmsweise gleichwohl als Einkommen im Sinne des § 90 Abs. 4 S. 1 SGB VIII i. V. mit § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzusehen.(BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 5 C 8/15, juris; vorgehend schon OVG für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, U. v. 27. November 2014, Az: 3 LB 1/12, juris; vgl. auch schon BVerwG, U. v. 19.10.1977 - 8 C 20.77 - und v. 25.05.1984 - 8 C 96.82 - juris; BSG, U. v. 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R -, v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R - und v. 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris.) Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8/15 -, BVerwGE 153, 386.) aus dem eine solche Deutung nicht ausschließenden Wortlaut und aus dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II sowie insbesondere aus Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:.

    Die in § 87 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII enthaltenen Merkmale "in angemessenem Umfang" und "besondere Belastung" unterliegen der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle.(BVerwG, U. v. 17.12.2015, 5 C 8/15, juris.) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind u.a. insbesondere die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen (§ 87 Abs. 1 S. 2 SGB XII).

  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 3.83

    Sozialhilfe - Einkommen - Begriff - Berücksichtigung - Rente

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16
    Dazu braucht das Wort "Zweck" nicht verwendet zu sein.(So schon BVerwG v. 26.08.1964 - V C 99.63 - BVerwGE 19, 198.) Für eine ausdrückliche Zweckbestimmung kann es ausreichen, wenn sich die Zweckbestimmung eindeutig aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und dem Gesamtzusammenhang der Regelung ableiten lässt.(Vgl. BVerwG, U. v. 12.05.2011 - 5 C 10.10 - juris; BayVGH, U. v. 26.3.2012 - 12 BV 10.1744 - juris; ferner schon BVerwG, U. v. 12.04.1984 - 5 C 3/83 - BVerwGE 69, 177, 181; BSG v. 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R - BSGE 90, 172.

    Andernfalls ist sie zu berücksichtigen.(BVerwG, U. v. 12.02.1987, FEVS 37, 45 m. w. N. (noch zu § 77 BSHG); vgl. auch die weite Auslegung in BVerwG v. 12.04.1984 - 5 C 3/83 - BVerwGE 69, 177; BSG v. 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R; OVG Lüneburg, U. v. 27.10.1989 - 4 A 144/88 -, juris; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 SGB XII, Rn. 8.).

  • BVerwG, 26.08.1964 - V C 99.63

    Streit über die Gewährung wirtschaftlicher Tuberkulosehilfe ("Hilfe zum

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16
    Dazu braucht das Wort "Zweck" nicht verwendet zu sein.(So schon BVerwG v. 26.08.1964 - V C 99.63 - BVerwGE 19, 198.) Für eine ausdrückliche Zweckbestimmung kann es ausreichen, wenn sich die Zweckbestimmung eindeutig aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und dem Gesamtzusammenhang der Regelung ableiten lässt.(Vgl. BVerwG, U. v. 12.05.2011 - 5 C 10.10 - juris; BayVGH, U. v. 26.3.2012 - 12 BV 10.1744 - juris; ferner schon BVerwG, U. v. 12.04.1984 - 5 C 3/83 - BVerwGE 69, 177, 181; BSG v. 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R - BSGE 90, 172.

    Dabei kann es nach der neueren Rechtsprechung ausreichend sein, dass der Zweck in dem bewilligenden Bescheid oder auch nur in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt wird, vgl. BSG v. 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R - juris; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 26. August 1964 - V C 99.63 -, juris.) Hat sich der Zweck der anderen Leistung feststellen lassen, ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Erstattung gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII festzustellen.

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16
    Dabei kann es nach der neueren Rechtsprechung ausreichend sein, dass der Zweck in dem bewilligenden Bescheid oder auch nur in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt wird, vgl. BSG v. 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R - juris; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 26. August 1964 - V C 99.63 -, juris.) Hat sich der Zweck der anderen Leistung feststellen lassen, ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Erstattung gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII festzustellen.

    Andernfalls ist sie zu berücksichtigen.(BVerwG, U. v. 12.02.1987, FEVS 37, 45 m. w. N. (noch zu § 77 BSHG); vgl. auch die weite Auslegung in BVerwG v. 12.04.1984 - 5 C 3/83 - BVerwGE 69, 177; BSG v. 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R; OVG Lüneburg, U. v. 27.10.1989 - 4 A 144/88 -, juris; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 SGB XII, Rn. 8.).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16
    Insofern befolgt der Staat ein grundrechtliches Schutzgebot, denn gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG muss er dafür sorgen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt.(Vgl. BVerfG, B. v. 28.05.1993, 2 BvF 2/90, BVerfGE 88, 203 (260).) Der Erlass bezweckt indes weder die Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern oder des Kindes, die Tagespflege in Anspruch nehmen, noch die Ausbildungsförderung der Eltern.
  • BVerwG, 28.05.2003 - 5 C 8.02

    Haftpflichtversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16
    Die zu einem monatlichen Beitrag von 25 EUR abgeschlossene Hausratsversicherung der Kläger ist nach deren individuellen Lebenssituation angemessen und wäre auch von einem in bescheidenen Verhältnissen lebenden Bürger in einer vergleichbaren Lage als sinnvoll erachtet worden.(Vgl. BVerwG v. 28.05.2003 - 5 C 8/02 - juris; BVerwG v. 27.06.2002 - 5 C 43/01 - juris.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2002 - 16 B 2228/02
    Auszug aus VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16
    Nach § 188 S. 2, Halbsatz 1 VwGO besteht Gerichtskostenfreiheit(Vgl. z.B. OVG Lüneburg, U. v. 27.01.2017, 4 LC 115/15, juris; a.A. mit dem Argument, dass Verfahren, in denen es um die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege gehe, nicht der Gerichtskostenfreiheit unterfielen, weil die Kostenbeiträge als auf § 90 SGB VIII beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe, für das § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewähre, zuzurechnen seien: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 12 E 157/15 -, juris; Beschlüsse vom 15.11.2002 - 16 B 2228/02 -, juris, vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 -, juris, und vom 24. Oktober 2013 - 12 E 1051/13 -, juris.).
  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 24/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2006 - 12 A 3680/05

    Heranziehung zum Elternbeitrag; Maßgeblichkeit des Jahreseinkommens im

  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R

    Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Zeit nach Entstehen der ständigen

  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Schüler-BAföG -

  • BVerwG, 17.08.1978 - 5 C 33.77

    Härteregelung - Sollvorschrift - Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern

  • OVG Berlin, 27.07.1995 - 6 S 120.95

    Sozialhilferecht; Anrechnung; Kindergeld; Ausbildungsförderung; Zweckbestimmte

  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 12.80

    Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter (anteilmäßiger)

  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Bestimmung der

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

  • BSG, 16.10.2012 - B 14 AS 11/12 R

    Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen - Beiträge zur privaten

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld -

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.11.1989 - 4 A 205/88
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2013 - 12 E 1051/13

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2015 - 12 E 157/15

    Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung

  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 - L 7 SO 1475/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Erfüllungsfiktion

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.10.1989 - 4 A 144/88
  • BVerwG, 19.10.1977 - 8 C 20.77

    Wohngeldanspruch eines Studenten - Verlobte - Gemeinsamer Hausstand - Berechnung

  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

  • BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93

    Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen

  • BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 24.85

    Sozialhilfe - Einkommen - Berlinförderung

  • OVG Hamburg, 20.10.1989 - Bf IV 71/89

    Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 96.82

    Einordnung der Gewährung vollen Wohngelds als sozial ungerichtfertigt im Falle

  • BVerwG, 16.05.1974 - V C 46.73

    Umfang der Berücksichtigung von Wohngeld als Einkommen bei der Gewährung von

  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 10.10

    Einkommen; Einkommensberechnung; Geschwisterkindergeld; Herabstufung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2011 - 12 A 266/10

    § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von

  • BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an

  • VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744

    Bei der Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bleibt das

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

  • VG Köln, 05.06.2014 - 19 L 918/14

    Zulässigkeit und sofortige Vollziehbarkeit einer rückwirkenden Erhöhung von

  • OVG Saarland, 04.07.2019 - 2 A 225/18

    Zumutbarkeit eines Kostenbeitrages für Kindertagespflege

    Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2017 - 3 K 369/16 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

    Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2017 - 3 K 369/16 - hat das Verwaltungsgericht den Kostenbeitragsbescheid des Jugendamtes des Beklagten vom 7.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses des Beklagten vom 24.2.2016 aufgehoben, soweit der darin festgesetzte Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Tagespflegeleistungen durch den Sohn A... der Kläger von Mai 2015 bis einschließlich September 2015 monatlich 261, 33 EUR übersteigt.

    Auf den am 17.7.2017 seitens des Beklagten gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 6.7.2018 - 2 A 503/17 - die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.5.2017 - 3 K 369/16 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen der geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015 - 5 C 8/15 - (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) insoweit zugelassen, als in dem Urteil der Kostenbeitragsbescheid des Jugendamtes des Beklagten vom 7.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2016 aufgehoben wurde, soweit der darin festgesetzte Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Tagespflegeleistungen durch den Sohn A...der Kläger von Mai 2015 bis einschließlich September 2015 monatlich 261, 33 EUR übersteigt.

    die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12.5.2017 - 3 K 369/16 - in vollem Umfang abzuweisen.

    Daher ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und die Klage unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2017 - 3 K 369/16 - insgesamt abzuweisen.

  • SG Dessau-Roßlau, 13.12.2017 - S 29 SO 24/15

    Sozialhilferecht: Anrechnung von Einkommen auf den Hilfebedarf; Berücksichtigung

    (vgl. dazu auch Verwaltungsgericht Saarland vom 12. Mai 2017 - 3 K 369/16 - zitiert nach juris, Rn. 75).
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