Rechtsprechung
   VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,8014
VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16 (https://dejure.org/2017,8014)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 15.03.2017 - 3 K 908/16 (https://dejure.org/2017,8014)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 15. März 2017 - 3 K 908/16 (https://dejure.org/2017,8014)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,8014) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16
    Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat - wie der Kläger in Bulgarien - solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167).

    Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass - wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss - das Bundesamt auch bei "außerhalb des Bundesgebiets" als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und - nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend - des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot - bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat - begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall.

    Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des "Blickfeldes" des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16

    Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16
    Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen daher lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-; vgl. dazu, dass die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und anerkannte Flüchtlinge in Italien Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten, auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 -13 A 63/16.A-, juris, auf dessen Ausführungen ergänzend verwiesen wird.).

    Selbst wenn man aber vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgehen würde, bestünde für ihn die Möglichkeit der Behandlung in Italien(Vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 29.07.2015 -3 L 670/15-, juris und Beschluss vom 29.12.2016 -3 L 2669/16-; diese Rechtsprechung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 -13 A 63/16.A-, zit. n. juris, auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird.).

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16
    Die zulässige Anfechtungsklage(Eine Verpflichtungsklage, die auf das Ziel gerichtet ist, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt oder nationale Abschiebungsverbote festgestellt zu bekommen, scheidet aus, vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16-) ist unbegründet.

    Das OVG des Saarlandes hat in seinem Grundsatzurteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16- hinsichtlich der Überprüfung sogenannter "Drittstaatenbescheide" (dort Bulgarien betreffend) folgendes ausgeführt:.

  • VG Saarlouis, 29.12.2016 - 3 L 2669/16

    Asylrecht: Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Italien

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16
    Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Italiens nicht anzunehmen, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt(Vgl. nur Dublin-Verfahren betreffend Urteil der Kammer vom 30.04.2015 -3 K 2104/14-, juris, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.01.2015 -2 A 196/14-, auf dessen Ausführungen ergänzend verwiesen wird; bzgl. Schutzberechtigten vgl. nur Beschluss der Kammer vom 29.12.2016-3 L 2669/16-).

    Selbst wenn man aber vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgehen würde, bestünde für ihn die Möglichkeit der Behandlung in Italien(Vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 29.07.2015 -3 L 670/15-, juris und Beschluss vom 29.12.2016 -3 L 2669/16-; diese Rechtsprechung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 -13 A 63/16.A-, zit. n. juris, auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird.).

  • EGMR, 28.06.2011 - 55597/09

    NUNEZ v. NORWAY

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16
    Soweit der Kläger geltend macht, seine Mutter und Geschwister lebten als anerkannte Flüchtlinge im Saarland, er brauche sie wegen seiner Erkrankung(Vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2017), ist dies mit Blick auf seine Volljährigkeit und unter Berücksichtigung der nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu prüfenden Grundsätze(Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35 = juris, Rn. 40 ff., und vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, Inf-AuslR 2008, 239 = juris, Rn. 6 ff. und EGMR, Urteile vom 31.07.2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28.06.2011 - 55597/09 - (Nunez).; vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 L 398/14.A -) derzeit vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen der Kammer nicht entscheidungserheblich.
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16
    Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris.
  • EGMR, 31.07.2008 - 265/07

    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Kinder, Eltern-Kind-Verhältnis, EMRK,

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16
    Soweit der Kläger geltend macht, seine Mutter und Geschwister lebten als anerkannte Flüchtlinge im Saarland, er brauche sie wegen seiner Erkrankung(Vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2017), ist dies mit Blick auf seine Volljährigkeit und unter Berücksichtigung der nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu prüfenden Grundsätze(Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35 = juris, Rn. 40 ff., und vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, Inf-AuslR 2008, 239 = juris, Rn. 6 ff. und EGMR, Urteile vom 31.07.2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28.06.2011 - 55597/09 - (Nunez).; vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 L 398/14.A -) derzeit vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen der Kammer nicht entscheidungserheblich.
  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16
    Soweit der Kläger geltend macht, seine Mutter und Geschwister lebten als anerkannte Flüchtlinge im Saarland, er brauche sie wegen seiner Erkrankung(Vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2017), ist dies mit Blick auf seine Volljährigkeit und unter Berücksichtigung der nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu prüfenden Grundsätze(Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35 = juris, Rn. 40 ff., und vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, Inf-AuslR 2008, 239 = juris, Rn. 6 ff. und EGMR, Urteile vom 31.07.2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28.06.2011 - 55597/09 - (Nunez).; vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 L 398/14.A -) derzeit vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen der Kammer nicht entscheidungserheblich.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16
    Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen daher lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-; vgl. dazu, dass die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und anerkannte Flüchtlinge in Italien Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten, auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 -13 A 63/16.A-, juris, auf dessen Ausführungen ergänzend verwiesen wird.).
  • BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16
    Soweit der Kläger geltend macht, seine Mutter und Geschwister lebten als anerkannte Flüchtlinge im Saarland, er brauche sie wegen seiner Erkrankung(Vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2017), ist dies mit Blick auf seine Volljährigkeit und unter Berücksichtigung der nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu prüfenden Grundsätze(Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35 = juris, Rn. 40 ff., und vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, Inf-AuslR 2008, 239 = juris, Rn. 6 ff. und EGMR, Urteile vom 31.07.2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28.06.2011 - 55597/09 - (Nunez).; vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 L 398/14.A -) derzeit vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen der Kammer nicht entscheidungserheblich.
  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06

    Keine Pflicht zur Erteilung einer Duldung bei Einreise unter Verstoß gegen

  • VG Aachen, 30.06.2014 - 4 L 398/14

    Anwendbarkeit der Dublin-III-VO; Zuständigkeit; Erteilung eines Visums; Stattgabe

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15

    Anordnung der Abschiebung nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

  • VG Saarlouis, 30.04.2015 - 3 K 2104/14

    Asylsystem in Italien; systemische Mängel

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - 1 A 11081/14

    Asyl; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei bereits gewährtem subsidiären

  • OVG Saarland, 19.02.2015 - 2 B 400/14

    Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - psychische Erkrankung mit

  • VG Saarlouis, 28.06.2016 - 3 K 115/16

    Asylrecht: Abschiebung eines ägyptischen Staatsangehörigen; Abschiebungsverbot

  • FG Hamburg, 18.08.2004 - V 210/00

    Finanzgerichtsordnung: Rechtliches Interesse nach den Steuergesetzen im Sinne des

  • VG Saarlouis, 29.07.2015 - 3 L 670/15

    Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Kassel, 14.12.2017 - 1 L 5736/17

    Dublin Italien, PTBS

    Allerdings besteht in Italien eine adäquate medizinische Versorgung (beispielhaft VG Augsburg, Beschl. v. 30.05.2017, 7 S 17.50041, Rn. 67 juris; VG München BeckRS 2017, 125759 Rn. 30; VG Saarlouis BeckRS 2017, 106726 Rn. 35 - alle jeweils explizit für PTBS).

    Im Übrigen dient das Flüchtlingsrecht nicht dazu, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im gleichen Umfang erreichen lassen (mit Recht VG Saarlouis BeckRS 2017, 106726 Rn. 35).

  • OVG Saarland, 25.01.2023 - 2 A 11/22

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Asylprozess;

    Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.3.2017 - 3 K 908/16 - rechtskräftig abgewiesen.

    Bereits im Erstverfahren des Klägers seien im Urteil vom 15.3.2017 - 3 K 908/16 - umfangreiche Ausführungen auch zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Problematik durch den Kläger und die Situation in Italien gemacht worden.

  • VG Göttingen, 04.08.2020 - 3 A 232/17
    Seite 11/17 Die erkennende Kammer teilt, ebenso wie zum Beispiel der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.07.2019 -A 4 S 749/19-, die Einschätzungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und schließt sich dessen Ausführungen in vollem Umfang an, zumal diese Einschätzungen der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Urteil vom 15.03.2017 -3 K 908/16-, zit n. juris und Urteil vom 15.03.2018 -3 K 1153/16-) entsprechen (vgl. dazu, dass auch in Bezug auf Dublinverfahren nicht von systematischen Mängeln im italienischen Asylsystem ausgegangen werden kann, nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.02.2015 -2 A 196/14-).
  • VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 653/19

    Nicht vulnerablen, arbeitsfähigen jungen Männern droht in Italien keine extreme

    Die erkennende Kammer teilt, ebenso wie zum Beispiel der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.07.2019 -A 4 S 749/19-, die Einschätzungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und schließt sich dessen Ausführungen in vollem Umfang an, zumal diese Einschätzungen der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Urteil vom 15.03.2017 -3 K 908/16-, zit n. juris und Urteil vom 15.03.2018 -3 K 1153/16-) entsprechen (vgl. dazu, dass auch in Bezug auf Dublinverfahren nicht von systematischen Mängeln im italienischen Asylsystem ausgegangen werden kann, nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.02.2015 -2 A 196/14-).
  • VG Kassel, 24.07.2018 - 1 L 1671/18

    Dublin Griechenland, kein Rechtsschutzbedürfnis bei lediglich besserer

    Das Flüchtlingsrecht dient nicht dazu, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im gleichen Umfang erreichen lassen (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Kassel, Beschl. v. 18.07.2018, 1 L 1848/18.KS.A; VG Saarlouis BeckRS 2017, 106726 Rn. 35), siehe auch § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG.
  • VG Saarlouis, 10.08.2020 - 3 K 663/20
    Vgl. zu der Reichweite des Art. 3 EMRK: VG des Saarlandes, Urteil vom 15.03.2017, 3 K 908/16, Rn. 122, juris, sowie EUGH, Urteile vom 19.03.2019, C 163/17 u.a. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018, W 8 S 18.50234, Rn. 15 - 16, juris Die 37jährige gesunde und arbeitsfähige Klägerin erhielt nach ihren eigenen Anga ben in Spanien staatlicherseits Obdach, Nahrung und Geldmittel und sie hatte Zu­ gang zu medizinischer Versorgung.
  • VG Saarlouis, 20.07.2018 - 3 K 2435/17

    Sicherer Drittstaat Spanien

    Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte - wie es in Spanien der Fall ist - den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen - nach dem Prinzip der Eigenverantwortung - erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.(Vgl. zu der Reichweite des Art. 3 EMRK: VG des Saarlandes, Urteil vom 15.03.2017 - 3 K 908/16 - Rn. 122, juris.) Sollten staatliche Leistungen, auf die Anspruch besteht, im Einzelfall tatsächlich verzögert oder nicht gewährt werden, so haben die Betroffenen den Rechtsweg zu beschreiten; Spanien verfügt über ein rechtstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten.(Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 - W 8 S 18.50234 -, Rn. 15 - 16, juris.).
  • VG Kassel, 14.08.2019 - 1 K 868/19

    Kein Dolmetscher bei selbstverschuldeten Verständigungsschwierigkeiten

    Im Übrigen dient das Flüchtlingsrecht nicht dazu, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im gleichen Umfang erreichen lassen (VG Kassel, Beschl. v. 10.10.2018, 1 L 2507/18.KS.A; VG Saarlouis BeckRS 2017, 106726 Rn. 35).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht