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   VG Saarlouis, 15.11.2018 - 5 L 1182/18   

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VG Saarlouis, 15.11.2018 - 5 L 1182/18 (https://dejure.org/2018,46553)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 15.11.2018 - 5 L 1182/18 (https://dejure.org/2018,46553)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 15. November 2018 - 5 L 1182/18 (https://dejure.org/2018,46553)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Saarlouis, 12.05.2010 - 5 K 1876/09

    Nachbaranfechtung einer im vereinfachen Verfahren erteilten Baugenehmigung für 4

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.11.2018 - 5 L 1182/18
    Dieser über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, Nutzungen abwehren zu können, die mit der Eigenart dieses Baugebiets nicht verträglich sind.(vgl. etwa Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 29, m.w.N.).

    Dieses dient, weil den Beigeladenen mit dem Bauschein ausdrücklich keine gewerbliche Nutzung des Vorhabengrundstücks genehmigt wurde, ausschließlich der Wohnnutzung, die hier zulässig ist; das gilt unabhängig von der Frage, ob die Beigeladenen auf diesem Grundstück selbst auch wohnen.(vgl. Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 30, m.w.N.).

    Die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO bezeichnet nur einen Mindestbedarf; sie beinhaltet indessen keine Festlegung von Obergrenzen dessen, was vom Nachbarn unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten hinzunehmen ist.(vgl. Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 43, m.w.N.) Insbesondere könnte es den Beigeladenen von Rechts wegen grundsätzlich nicht versagt werden, gegebenenfalls auch über beispielsweise fünf eigene private Fahrzeuge zu verfügen, so sie damit verbundenen Aufwendungen erbringen wollen und können; denn die subjektive Motivation eines Halters für den Besitz von Kraftfahrzeugen kann nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung von Einstellplätzen sein.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris, Rn. 20; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 41, m.w.N., wonach allerdings eine Massierung von fallbezogen 15 Stellplätzen in einer rückwärtigen Ruhezone eines Wohngrundstücks voraussichtlich bauordnungsrechtswidrig wäre) Im Übrigen hat der Antragsteller seine Behauptung, auch in der Umgebungsbebauung sei der Stellplatzbedarf gedeckt, nicht glaubhaft gemacht; angesichts der inzwischen gegebenen faktischen Parksituation auch in manchen Wohngebieten liegt die Richtigkeit dieser Behauptung indes keineswegs auf der Hand.

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung oder eine sonstige förmliche Zulassungsentscheidung nur der Regelungsinhalt der Behördenentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich ist, weil der Regelungsinhalt einer Zulassungsentscheidung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht.(vgl. Beschluss der Kammer vom 14.02.2012 - 5 L 1919/11 -, juris, Rn. 51, m.w.N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 20 f., m.w.N.) Aus den genehmigten Bauunterlagen (Grundriss Bl. 17 der Bauakte 00531/18-02) ergibt sich aber für den sog. Hobbybereich, dass darin eine "Wartung und Instandhaltung privater Fahrzeuge" und insbesondere keine entgeltliche oder gewerbliche Nutzung erfolgen soll.(zur Abgrenzung von gewerblicher und Wohnnutzung vgl. auch Urteil der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, UA S. 15) Dabei geht die Kammer davon aus, dass es sich bei den angesprochenen privaten Fahrzeugen ausschließlich um solche der Beigeladenen handelt, da dies andernfalls offenkundig der Klarstellung bedurft hätte, zumal auch der ursprüngliche Bauschein vom 24.01.2017 ausschließlich eine private Unterstellung der familieneigenen Pkw' s vorsah.

    Hinzu kommt, dass bei einem anderen Verständnis die Bauvorlagen (und die Baugenehmigung) unklar wären mit der Folge, dass sich daraus ergebende Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauwerks zu Lasten der beigeladenen Bauherren gingen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris, Ls. 3; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 22, m.w.N.).

    Während mit den darin angegebenen Arbeiten an Lenk- und Bremssystemen, Radaufhängungen und Rädern sowie an der Elektrik die Baugenehmigung voraussichtlich noch auf typisierende Weise das zulassen dürfte, was der Wohn- und damit auch der Hobbynutzung von Einstellplätzen üblicherweise entspricht,(vgl. nur Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 46) gehören dazu nach der zitierten Rechtsprechung der Kammer die ebenfalls aufgeführten "Karosseriearbeiten" ausdrücklich nicht;(a.a.O.; ebenso Urteil der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, UA S. 19) ähnliches dürfte für die ebenfalls beabsichtigten "Arbeiten an Motor, Motoranbauteilen und Getriebe" gelten.

  • VG Saarlouis, 08.10.2014 - 5 K 808/13

    Nachbarabwehranspruch gegen die Nutzung einer alten Feldscheune und einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.11.2018 - 5 L 1182/18
    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung oder eine sonstige förmliche Zulassungsentscheidung nur der Regelungsinhalt der Behördenentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich ist, weil der Regelungsinhalt einer Zulassungsentscheidung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht.(vgl. Beschluss der Kammer vom 14.02.2012 - 5 L 1919/11 -, juris, Rn. 51, m.w.N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 20 f., m.w.N.) Aus den genehmigten Bauunterlagen (Grundriss Bl. 17 der Bauakte 00531/18-02) ergibt sich aber für den sog. Hobbybereich, dass darin eine "Wartung und Instandhaltung privater Fahrzeuge" und insbesondere keine entgeltliche oder gewerbliche Nutzung erfolgen soll.(zur Abgrenzung von gewerblicher und Wohnnutzung vgl. auch Urteil der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, UA S. 15) Dabei geht die Kammer davon aus, dass es sich bei den angesprochenen privaten Fahrzeugen ausschließlich um solche der Beigeladenen handelt, da dies andernfalls offenkundig der Klarstellung bedurft hätte, zumal auch der ursprüngliche Bauschein vom 24.01.2017 ausschließlich eine private Unterstellung der familieneigenen Pkw' s vorsah.

    Während mit den darin angegebenen Arbeiten an Lenk- und Bremssystemen, Radaufhängungen und Rädern sowie an der Elektrik die Baugenehmigung voraussichtlich noch auf typisierende Weise das zulassen dürfte, was der Wohn- und damit auch der Hobbynutzung von Einstellplätzen üblicherweise entspricht,(vgl. nur Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 46) gehören dazu nach der zitierten Rechtsprechung der Kammer die ebenfalls aufgeführten "Karosseriearbeiten" ausdrücklich nicht;(a.a.O.; ebenso Urteil der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, UA S. 19) ähnliches dürfte für die ebenfalls beabsichtigten "Arbeiten an Motor, Motoranbauteilen und Getriebe" gelten.

    Die Kammer stellt auch in ihrer bisherigen Rechtsprechung wesentlich darauf ab, ob potentiell besonders störanfällige Arbeiten wie z.B. Karosseriearbeiten "in größerem Umfang" durchgeführt werden.(vgl. Urteil der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, UA S. 20) Für das Verständnis der Kammer sind dabei vorliegend die der Baugenehmigung beigefügten Lärmschutzauflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 19.07.2018, nach denen die Beigeladenen nicht nur näher bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten und dies im Falle von Nachbarschaftsbeschwerden selbst nachzuweisen haben, sondern auch in zeitlicher Hinsicht Nutzungsbeschränkungen unterliegen, von wesentlicher Bedeutung, zumal die entschiedene Durchsetzung all dieser Auflagen gegenüber den Beigeladenen gegebenenfalls dem Antragsgegner obliegt.

    Danach sind in Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche Garagen (einschließlich Abstellraum) bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze unter den weiteren Vorgaben der Sätze 2 ff. der Vorschrift zulässig.(zur Entwicklung und Auslegung der Vorschrift vgl. allgemein auch Urteil der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, UA S. 20) Insoweit ist der Antragsteller nach der Nachbarschutz gewährenden Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Sätzen 2 ff. LBO grundsätzlich nur verpflichtet, das zu dulden, was in einer solchen privilegierten Grenzanlage zulässig ist.

  • OVG Saarland, 23.09.2010 - 2 A 196/10

    Nachbarklage gegen vereinfachte Baugenehmigung-Carportanlage

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.11.2018 - 5 L 1182/18
    Diese Begrenzung ist zudem grundsätzlich nachbarschützend.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris, Rn. 16, m.w.N.).

    Die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO bezeichnet nur einen Mindestbedarf; sie beinhaltet indessen keine Festlegung von Obergrenzen dessen, was vom Nachbarn unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten hinzunehmen ist.(vgl. Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 43, m.w.N.) Insbesondere könnte es den Beigeladenen von Rechts wegen grundsätzlich nicht versagt werden, gegebenenfalls auch über beispielsweise fünf eigene private Fahrzeuge zu verfügen, so sie damit verbundenen Aufwendungen erbringen wollen und können; denn die subjektive Motivation eines Halters für den Besitz von Kraftfahrzeugen kann nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung von Einstellplätzen sein.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris, Rn. 20; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 41, m.w.N., wonach allerdings eine Massierung von fallbezogen 15 Stellplätzen in einer rückwärtigen Ruhezone eines Wohngrundstücks voraussichtlich bauordnungsrechtswidrig wäre) Im Übrigen hat der Antragsteller seine Behauptung, auch in der Umgebungsbebauung sei der Stellplatzbedarf gedeckt, nicht glaubhaft gemacht; angesichts der inzwischen gegebenen faktischen Parksituation auch in manchen Wohngebieten liegt die Richtigkeit dieser Behauptung indes keineswegs auf der Hand.

    Im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens bzw. eines etwaigen sich anschließenden Klageverfahrens entscheidend werden insoweit die objektiven Gegebenheiten des Vorhabens und des Baugebiets sein.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris, Rn. 16, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 14.02.2012 - 5 L 1919/11 -, juris, Rn. 52, m.w.N.).

    Nicht zuletzt würde nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris, Rn. 20) eine die private Nutzung der Abstellmöglichkeiten überschreitende regelmäßige Benutzung einer Anlage zu Reparaturen oder gar als gewerbliche Werkstatt den durch die Genehmigungsentscheidung eröffneten Rahmen sprengen und könnte daher gegebenenfalls Gegenstand bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen sein.

  • OVG Saarland, 10.05.2012 - 2 B 49/12

    Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.11.2018 - 5 L 1182/18
    Hinzu kommt, dass bei einem anderen Verständnis die Bauvorlagen (und die Baugenehmigung) unklar wären mit der Folge, dass sich daraus ergebende Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauwerks zu Lasten der beigeladenen Bauherren gingen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris, Ls. 3; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 22, m.w.N.).

    Zwar ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 LBO, die nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, nur solche "nachträglichen" Maßnahmen erfasst, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht erforderlich waren;(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris, Rn. 19; Urteil der Kammer vom 14.02.2012 - 5 L 1919/11 -, juris, Rn. 87 (jeweils zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 LBO 2004)) diese weitere Privilegierung kann also nur für sog. Altbauten in Anspruch genommen werden, nicht aber auch für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme.

    Wie die Beigeladenen also hinsichtlich des sog. Wohnanbaus die - für sich genommen im Übrigen nicht nachbarschützenden - Anforderungen der EnEV einhalten, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant, so lange sie die in den genehmigten Bauvorlagen vorgesehene Abstandsfläche von 3, 07 m im Ergebnis nicht überschreiten.(vgl. aber auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris, Rn. 17) Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 12.05.2012 - 2 B 49/12 - auch ausgeführt hat, dass es in einer hinsichtlich einer Gewährleistung des Vollwärmeschutzes ungeklärten Situation dem Nachbarn nicht angesonnen werden könne, eine Realisierung des Gebäudes erst einmal hinzunehmen, erscheint dies vorliegend bei summarischer Prüfung vorliegend insofern nicht einschlägig, als ausweislich des von den Beigeladenen nachgereichten EneV-Nachweises des Dipl. Bauing.

  • VG Saarlouis, 14.02.2012 - 5 L 1919/11

    Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Zulassungsbescheid, mit dem

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.11.2018 - 5 L 1182/18
    Im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens bzw. eines etwaigen sich anschließenden Klageverfahrens entscheidend werden insoweit die objektiven Gegebenheiten des Vorhabens und des Baugebiets sein.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris, Rn. 16, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 14.02.2012 - 5 L 1919/11 -, juris, Rn. 52, m.w.N.).

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung oder eine sonstige förmliche Zulassungsentscheidung nur der Regelungsinhalt der Behördenentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich ist, weil der Regelungsinhalt einer Zulassungsentscheidung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht.(vgl. Beschluss der Kammer vom 14.02.2012 - 5 L 1919/11 -, juris, Rn. 51, m.w.N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 20 f., m.w.N.) Aus den genehmigten Bauunterlagen (Grundriss Bl. 17 der Bauakte 00531/18-02) ergibt sich aber für den sog. Hobbybereich, dass darin eine "Wartung und Instandhaltung privater Fahrzeuge" und insbesondere keine entgeltliche oder gewerbliche Nutzung erfolgen soll.(zur Abgrenzung von gewerblicher und Wohnnutzung vgl. auch Urteil der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, UA S. 15) Dabei geht die Kammer davon aus, dass es sich bei den angesprochenen privaten Fahrzeugen ausschließlich um solche der Beigeladenen handelt, da dies andernfalls offenkundig der Klarstellung bedurft hätte, zumal auch der ursprüngliche Bauschein vom 24.01.2017 ausschließlich eine private Unterstellung der familieneigenen Pkw' s vorsah.

    Zwar ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 LBO, die nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, nur solche "nachträglichen" Maßnahmen erfasst, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht erforderlich waren;(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris, Rn. 19; Urteil der Kammer vom 14.02.2012 - 5 L 1919/11 -, juris, Rn. 87 (jeweils zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 LBO 2004)) diese weitere Privilegierung kann also nur für sog. Altbauten in Anspruch genommen werden, nicht aber auch für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme.

  • OVG Saarland, 27.05.2010 - 2 B 95/10

    Aussetzungsantrag des Nachbarn gegen Baugenehmigung

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.11.2018 - 5 L 1182/18
    Deshalb ist es etwa nicht von Bedeutung, ob ein Vorhaben verfahrensrechtlich nach den §§ 60 bis 65 LBO zutreffend eingeordnet wurde oder aber die Nachbarschaft im Verständnis von § 71 LBO ausreichend beteiligt wurde.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris).
  • VG Saarlouis, 06.01.2016 - 5 L 1961/15

    Rechtsschutz gegen eine Befreiung bei genehmigungsfreien Vorhaben; Nachbarschutz;

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.11.2018 - 5 L 1182/18
    Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn intendiert.(vgl. nur Beschluss der Kammer vom 06.01.2016 - 5 L 1961/15 -, juris) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben mit den sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang steht, ist für das Verfahren ohne Bedeutung.
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