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   VG Saarlouis, 15.12.2015 - 5 L 1912/15   

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VG Saarlouis, 15.12.2015 - 5 L 1912/15 (https://dejure.org/2015,47023)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 15.12.2015 - 5 L 1912/15 (https://dejure.org/2015,47023)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - 5 L 1912/15 (https://dejure.org/2015,47023)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 61.07

    Abfallverbringung; Überwachung; obligatorisches Nachweisverfahren;

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.12.2015 - 5 L 1912/15
    Im Beschluss des BVerwG vom 13.05.2008 - 9 B 61.07 - sei die Heranziehung eines Auffangtatbestandes für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nur grundsätzlich für zulässig erklärt worden.

    Dass dieses grundsätzlich herangezogen werden dürfe, sei höchstrichterlich geklärt.(zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 13.05.2008 - 9 B 61.07 -) Wenn man der Rechtsauffassung der Antragstellerin folgte, gebe es keinen Anwendungsbereich für den Auffangtatbestand.

    Zutreffend weist der Antragsgegner insoweit auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2008 - 9 B 61.07 - hin, dessen Leitsatz lautet, dass das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Bestimmtheitsgebot den Gebührengesetzgeber nicht grundsätzlich hindert, individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die sich keiner gesonderten Tarifstelle eines Gebührenverzeichnisses zuordnen lassen, in einem Auffangtatbestand mit einer Gebühr zu belegen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - 9 A 111/05

    Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.12.2015 - 5 L 1912/15
    Das OVG Nordrhein-Westfalen habe im Beschluss (gemäß § 130a Satz 1 VwGO) vom 05.12.2011 - 9 A 2184/08 - und im Urteil vom 09.04.2008 - 9 A 111/05 - Kriterien für die Zulässigkeit der Gebührenerhebung nach dem Auffangtatbestand dargestellt.

    Das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.04.2008 - 9 A 111/05 - betraf (für den vorliegenden Fall entscheidend) die Tarifstelle 30.5 AGT zur AVerwGebO NRW in der Fassung der Verordnung vom 11.06.2002 (GV. NRW. S. 22), die die Gebührenpflicht für "Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen", regelt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - 9 A 2184/08

    Bestimmung der Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.12.2015 - 5 L 1912/15
    Das OVG Nordrhein-Westfalen habe im Beschluss (gemäß § 130a Satz 1 VwGO) vom 05.12.2011 - 9 A 2184/08 - und im Urteil vom 09.04.2008 - 9 A 111/05 - Kriterien für die Zulässigkeit der Gebührenerhebung nach dem Auffangtatbestand dargestellt.

    Im Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO vom 05.12.2011 - 9 A 2184/08 - hat der Senat seine Entscheidung darauf gestützt, dass ein Rückgriff auf den Auffangtatbestand zweifelhaft sei, weil der Allgemeine Gebührentarif eine spezielle Regelung enthält, die aber gerade nicht eingreift.

  • OVG Saarland, 19.02.2016 - 2 B 1/16

    Aussetzungsantrag gegen abfallrechtlichen Gebührenbescheid

    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Dezember 2015 - 5 L 1912/15 - wird zurückgewiesen.

    Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 15.12.2015 - 5 L 1912/15 -, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 1.10.2015 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 22.9.2015, mit dem ihr für die Überwachung von zwei Anlagen (Tätigkeiten nach Anhang I der RL 2010/75/EU: 5.1c Konditionierung und 5.5 temporäre Lagerung von gefährlichen Abfällen) insgesamt Gebühren in Höhe von 10.304,52 EUR auferlegt wurden, zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

    Das Beschwerdevorbringen, durch das der Umfang der Prüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt wird, rechtfertigt nicht die begehrte Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2015 - 5 L 1912/15 - Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO für die begehrte Anordnung der kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den - somit sofort vollziehbaren - Gebührenbescheid des Antragsgegners nicht vorliegen ; auf die erstinstanzlichen Ausführungen kann vorab Bezug genommen werden.

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