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   VG Saarlouis, 16.05.2017 - 3 K 852/14   

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VG Saarlouis, 16.05.2017 - 3 K 852/14 (https://dejure.org/2017,58016)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 16.05.2017 - 3 K 852/14 (https://dejure.org/2017,58016)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 3 K 852/14 (https://dejure.org/2017,58016)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.05.2017 - 3 K 852/14
    Unter "Beginn" der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.(BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, m.w.N., juris) Als "Leistung" im zuständigkeitsrechtlichen Sinne sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen anzusehen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind.

    (BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, m.w.N., juris; vgl. auch Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., Stand: 05.05.2017, § 86 Rdnr. 53 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.05.2017 - 3 K 852/14
    Diese Vorschriften gelten auch für die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Geldschulden.(Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.05.2017 - 3 K 852/14
    Der Beklagte sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris) gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII weiter zuständig gewesen.
  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18

    Zur jugendhilferechtlichen Zuständigkeit und der Frage einer Beendigung oder

    Der Klageantrag zu 1. ist gemäß §§ 40, 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Leistungsantrag statthaft und auch ansonsten zulässig, der Klageantrag zu 2. als Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft [vgl. Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, juris; so auch Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86c SGB VIII (Stand: 17.08.2020), Rn. 33, unter Hinweis auf VG Trier, Urteil vom 12.07.2012, 2 K 209/12.TR, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2011, 5 C 20/10, BVerwGE 140, 305; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.01.2016, 4 LB 14/13, juris; VG Neustadt v. 06.02.2014 - 4 K 924/13.NW, zitiert bei Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2015, 7 A 11002/14, juris; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, BVerwGE 157, 96; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186] und auch ansonsten zulässig.

    Diese Voraussetzungen sind insoweit unstreitig gegeben, als feststeht, dass beide Elternteile im Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfemaßnahmen [zum Begriff des "Beginns" i.d.S. vgl. auch Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, Rn 47 bei juris] (des Beklagten) im Jahr 2009 -wie auch weiterhin- gemeinsam sorgeberechtigt waren und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bis zum Wegzug der Kindesmutter im Dezember 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsam im Bereich des Beklagten hatten.

  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

    Vielmehr greift bei einem Wohnortwechsel eines Elternteils, wenn vor Beginn der Leistung kein gemeinsamer Aufenthalt der Eltern vorliegt und das Sorgerecht keinem Elternteil mehr zusteht § 86 Abs. 3 SGB VIII.(Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Urteil vom 16.05.2017 - 3 K 852/14 -, Bl. 11, n.v.) Zu Beginn der Leistung im März 2012 hatten die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und das Sorgerecht wurde nachträglich vollständig entzogen.(Das Oberverwaltungsgericht Hamburg geht dagegen davon aus, dass im Fall einer dem Leistungsbeginn nachfolgenden und wirksam werdenden Vaterschaftsanerkennung bis dahin keine verschiedenen Aufenthalte im Sinne dieser Regelung bestanden haben, weil es bei Leistungsbeginn noch keinen Vater i.S.d. § 86 SGB VIII gegeben habe. Allerdings kommt das Oberverwaltungsgericht Hamburg für diesen Fall zu dem Ergebnis, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII - in Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 SGB VIII - jedenfalls nicht voraussetze, dass zu Leistungsbeginn ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vorlag, sodass § 80 Abs. 3 SGB VIII aufgrund der höheren Sachnähe in diesen Fällen analog zur Anwendung kommen könne, eingehend zu diesem Problemfeld: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 46 - 53, juris.).

    § 86 Abs. 3 SGB VIII bestimmt für den Fall, dass die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, eine entsprechende Geltung von § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII.(Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 16. Mai 2017 - 3 K 852/14 -, Rn. 45 ff., juris, nachgehend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 A 500/17 -, Rn. 28, juris.).

    Der weitere Umzug der Kindeseltern änderte an der Zuständigkeit des Klägers nichts mehr, weil die Sorgerechtslage unverändert blieb.(Vgl. Urteil der Kammer vom 16. Mai 2017 - 3 K 852/14 -, Rn. 54, juris).

  • OVG Saarland, 22.03.2018 - 2 A 500/17

    Erstattungsstreit - zuständiger Jugendhilfeträger bei nachträglicher

    Der Antrag des Klägers und Widerbeklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Mai 2017 - 3 K 852/14 - wird zurückgewiesen.

    Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.5.2017 - 3 K 852/14 -, mit dem seine Klage auf Erstattung seinerseits erbrachter Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für den damals noch minderjährigen S... und auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme des Falles abgewiesen und er - der Kläger - gleichzeitig auf die Widerklage des Beklagten hin verurteilt wurde, diesem von ihm erbrachte Leistungen der Jugendhilfe zu erstatten, kann nicht entsprochen werden.

  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht ( §§ 86 ff. SGB VIII) bei

    Vielmehr greift bei einem Wohnortwechsel eines Elternteils, wenn vor Beginn der Leistung kein gemeinsamer Aufenthalt der Eltern vorlag und das Sorgerecht keinem Elternteil mehr zusteht § 86 Abs. 3 SGB VIII.(Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Urteil vom 16.05.2017 - 3 K 852/14 -, Bl. 11, n.v.) Zu Beginn der Leistung im März 2012 und sodann im März 2013 hatten die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und das Sorgerecht stand ihnen nicht mehr zu.(Das Oberverwaltungsgericht Hamburg geht dagegen davon aus, dass im Fall einer dem Leistungsbeginn nachfolgenden und wirksam werdenden Vaterschaftsanerkennung bis dahin keine verschiedenen Aufenthalte im Sinne dieser Regelung bestanden haben, weil es bei Leistungsbeginn noch keinen Vater i.S.d. § 86 SGB VIII gegeben habe. Allerdings kommt das Oberverwaltungsgericht Hamburg für diesen Fall zu dem Ergebnis, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII - in Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 SGB VIII - jedenfalls nicht voraussetze, dass zu Leistungsbeginn ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vorlag, sodass § 80 Abs. 3 SGB VIII aufgrund der höheren Sachnähe in diesen Fällen analog zur Anwendung kommen könne, eingehend zu diesem Problemfeld: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 46 - 53, juris).
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