Rechtsprechung
   VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,37749
VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17 (https://dejure.org/2017,37749)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 18.05.2017 - 6 L 153/17 (https://dejure.org/2017,37749)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - 6 L 153/17 (https://dejure.org/2017,37749)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,37749) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, BeschV § 32, BeschV § 32 Abs. 2 Nr. 2, AufenthG § 4 Abs. 3 S. 2
    Ausbildungsduldung, Beschäftigungserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, internationaler Schutz in EU-Staat, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Ermessen, Abschiebungsandrohung, Rechtsmittelbelehrung, wirksamer Rechtsbehelf, einstweilige Anordnung, sichere Herkunftsstaaten, Duldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17
    Wird der Ablehnung einer Ausbildungsaufnahme durch die Ausländerbehörde keine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben, ist nicht von einem möglichen Duldungsanspruch entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid auszugehen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 2).

    Im Rahmen der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist es über das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (str.; a.A. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6); vielmehr ist davon auszugehen, dass im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung eine selbständige (ausländerrechtliche) Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entbehrlich ist, weil diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung bereits denknotwendig enthalten ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 22).

    Denn allein schon aufgrund dessen, dass dem ablehnenden Schreiben des Antragsgegners keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, ist nicht von einem dem Duldungsbegehren des Antragstellers entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid auszugehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 2).

    Gesetzgeberisches Ziel ist es dabei, mit Blick nicht zuletzt auf wirtschaftliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland und den Bedarf des deutschen Arbeitsmarkts an einer Vielzahl von Fachkräften auch aus dem Kreise ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, ohne aber konkrete behördliche Ausreisevorbereitungen zu unterlaufen (vgl. unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 8, m.w.N.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 10).

    Ein restriktiveres Verständnis, welches als Voraussetzung für die Erteilung der Duldung stets eine tatsächliche Aufnahme der Ausbildung erforderte, ist mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene sprachliche Differenzierung von zwei Varianten und auch auf den vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgten Zweck nicht geboten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 15).

    Vor diesem Hintergrund ist nach zutreffender Auffassung davon auszugehen, dass im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung - und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - eine selbständige (ausländerrechtliche) Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entbehrlich ist, weil diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung bereits denknotwendig enthalten ist (so ebenfalls VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 22).

    Ausgehend hiervon ist daher davon auszugehen, dass es insoweit genügt, dass (nur) ein Ausbildungsvertrag vorliegt (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14 f., m.w.N.).

    Maßgeblich ist insoweit - zumindest nach ganz überwiegender Meinung, der die Kammer folgt - die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 19, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016, OVG 12 S 61.16, juris, Rz. 9 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 04.11.2016, 2 L 867/16.NW, juris, Rz. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 9; wohl ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2017, 7 B 11589 u.a., juris, Rz. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 18 ff.; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17
    Mit der Variante, dass der Ausländer eine Ausbildung "aufnimmt" (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG), sind auch solche Fälle erfasst, in denen der Ausländer die Ausbildung zwar tatsächlich noch nicht "aufgenommen hat", dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrages aber demnächst zu erwarten ist (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 5).

    Im Rahmen der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist es über das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (str.; a.A. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6); vielmehr ist davon auszugehen, dass im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung eine selbständige (ausländerrechtliche) Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entbehrlich ist, weil diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung bereits denknotwendig enthalten ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 22).

    Ein restriktiveres Verständnis, welches als Voraussetzung für die Erteilung der Duldung stets eine tatsächliche Aufnahme der Ausbildung erforderte, ist mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene sprachliche Differenzierung von zwei Varianten und auch auf den vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgten Zweck nicht geboten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 15).

    Nach Auffassung der Kammer ist es in diesem Zusammenhang nicht darüber hinaus erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (so aber etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.01.2017, 10 CE 16.2342, juris, Rz. 7, und Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 6).

    Aber auch wenn man der Gegenmeinung folgen würde, es also einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis bedürfte, so wäre zumindest davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde einem ausreisepflichtigen Ausländer, dem nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zusteht, dann im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit auch für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht, zu gewähren hat, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (so VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 12, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 - Az. M3-20010/5/18 - ebenso wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 7, wonach insofern darauf abzustellen ist, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ablehnung einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis rechtswidrig ist).

    Denn ist einem ausreisepflichtigen Ausländer eine Ausbildungsduldung zu gewähren, so ist im Regelfall auch die für eine betriebliche Berufsausbildung erforderliche (unterstellt: gesonderte) Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Behörde steht, zu gewähren, um den dargelegten gesetzgeberischen Zielen der Ausbildungsduldung Rechnung zu tragen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 12, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 - Az. M3-20010/5/18 - ebenso wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 7).

    Maßgeblich ist insoweit - zumindest nach ganz überwiegender Meinung, der die Kammer folgt - die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 19, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016, OVG 12 S 61.16, juris, Rz. 9 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 04.11.2016, 2 L 867/16.NW, juris, Rz. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 9; wohl ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2017, 7 B 11589 u.a., juris, Rz. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 18 ff.; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

  • VG Neustadt, 12.12.2016 - 2 L 993/16

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme oder Fortsetzung einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17
    Auch wenn man der Auffassung folgen würde, dass es in den entsprechenden Fällen einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis bedarf, so wäre zumindest davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde einem ausreisepflichtigen Ausländer, dem nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zusteht, dann im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit auch für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht, zu gewähren hat, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 12).

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, den die Kammer gemäß § 88 VwGO dahingehend versteht, dass er entsprechend dem antragstellerischen Duldungsantrag vom 23.11.2016 auf die (im Rahmen einer einstweiligen Anordnung: vorläufige) Erteilung einer sog. Ausbildungsduldung - die zugleich für den Zeitraum ihrer Gültigkeit einer Abschiebung entgegensteht -, gerichtet ist, ist als solcher statthaft (vgl. auch VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris).

    Gesetzgeberisches Ziel ist es dabei, mit Blick nicht zuletzt auf wirtschaftliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland und den Bedarf des deutschen Arbeitsmarkts an einer Vielzahl von Fachkräften auch aus dem Kreise ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, ohne aber konkrete behördliche Ausreisevorbereitungen zu unterlaufen (vgl. unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 8, m.w.N.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 10).

    Aber auch wenn man der Gegenmeinung folgen würde, es also einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis bedürfte, so wäre zumindest davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde einem ausreisepflichtigen Ausländer, dem nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zusteht, dann im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit auch für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht, zu gewähren hat, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (so VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 12, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 - Az. M3-20010/5/18 - ebenso wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 7, wonach insofern darauf abzustellen ist, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ablehnung einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis rechtswidrig ist).

    Denn ist einem ausreisepflichtigen Ausländer eine Ausbildungsduldung zu gewähren, so ist im Regelfall auch die für eine betriebliche Berufsausbildung erforderliche (unterstellt: gesonderte) Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Behörde steht, zu gewähren, um den dargelegten gesetzgeberischen Zielen der Ausbildungsduldung Rechnung zu tragen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 12, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 - Az. M3-20010/5/18 - ebenso wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17
    Im Rahmen der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist es über das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (str.; a.A. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6); vielmehr ist davon auszugehen, dass im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung eine selbständige (ausländerrechtliche) Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entbehrlich ist, weil diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung bereits denknotwendig enthalten ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 22).

    Vor diesem Hintergrund ist nach zutreffender Auffassung davon auszugehen, dass im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung - und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - eine selbständige (ausländerrechtliche) Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entbehrlich ist, weil diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung bereits denknotwendig enthalten ist (so ebenfalls VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 22).

    Maßgeblich ist insoweit - zumindest nach ganz überwiegender Meinung, der die Kammer folgt - die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 19, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016, OVG 12 S 61.16, juris, Rz. 9 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 04.11.2016, 2 L 867/16.NW, juris, Rz. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 9; wohl ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2017, 7 B 11589 u.a., juris, Rz. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 18 ff.; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

    Zudem war die gegenüber dem Antragsteller im Bundesamtsbescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung (zum hiervon zu unterscheidenden Fall einer Abschiebungs anordnung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.) ausweislich der (korrigierten) Abschlussmitteilung des BAMF vom 13.01.2017 erst seit dem 30.12.2016 vollziehbar, so dass in wirksamer Weise zuvor auch noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung in die Wege geleitet werden konnten, weil diese stets noch unter dem Vorbehalt des Eintretens der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und der entsprechenden Unterrichtung des Antragsgegners durch das BAMF stehen mussten.

  • VGH Bayern, 15.12.2016 - 19 CE 16.2025

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17
    Eine Beschäftigungserlaubnis für einen über eine Duldung und nicht über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden Ausländer richtet sich nicht nach § 61 Abs. 1 AsylG, sondern nach §§ 4 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV (Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 14).

    Nach Auffassung der Kammer ist es in diesem Zusammenhang nicht darüber hinaus erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (so aber etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.01.2017, 10 CE 16.2342, juris, Rz. 7, und Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 6).

    Demgegenüber richtet sich eine Beschäftigungserlaubnis für den über eine Duldung und nicht über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden Antragsteller nicht nach § 61 Abs. 1 AsylG, sondern nach §§ 4 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 14).

    Maßgeblich ist insoweit - zumindest nach ganz überwiegender Meinung, der die Kammer folgt - die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 19, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016, OVG 12 S 61.16, juris, Rz. 9 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 04.11.2016, 2 L 867/16.NW, juris, Rz. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 9; wohl ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2017, 7 B 11589 u.a., juris, Rz. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 18 ff.; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

  • VGH Bayern, 25.01.2017 - 10 CE 16.2342

    Beschäftigungserlaubnis für Berufsausbildung eines Asylbewerbers

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17
    Nach Auffassung der Kammer ist es in diesem Zusammenhang nicht darüber hinaus erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (so aber etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.01.2017, 10 CE 16.2342, juris, Rz. 7, und Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 6).

    Zwar dürfen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Ausländer eine Erwerbstätigkeit - hierzu zählt nach § 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB IV auch eine betriebliche Berufsausbildung - nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) dazu berechtigt (vgl. insoweit auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.01.2017, 10 CE 16.2342, juris, Rz. 6).

  • VG Freiburg, 11.10.2016 - 4 K 3553/16

    Asylbewerber; Aufnahme einer Berufsausbildung; Duldung

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17
    Nach Auffassung der Kammer ist es in diesem Zusammenhang nicht darüber hinaus erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (so aber etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.01.2017, 10 CE 16.2342, juris, Rz. 7, und Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 6).

    Maßgeblich ist insoweit - zumindest nach ganz überwiegender Meinung, der die Kammer folgt - die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 19, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016, OVG 12 S 61.16, juris, Rz. 9 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 04.11.2016, 2 L 867/16.NW, juris, Rz. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 9; wohl ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2017, 7 B 11589 u.a., juris, Rz. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 18 ff.; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

  • VG Neustadt, 04.11.2016 - 2 L 867/16

    Keine Ausbildungsduldung bei vom Ausländer zu vertretender fehlender

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17
    Maßgeblich ist insoweit - zumindest nach ganz überwiegender Meinung, der die Kammer folgt - die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 19, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016, OVG 12 S 61.16, juris, Rz. 9 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 04.11.2016, 2 L 867/16.NW, juris, Rz. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 9; wohl ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2017, 7 B 11589 u.a., juris, Rz. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 18 ff.; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 12 S 61.16

    Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Passbeschaffung - kausale

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17
    Maßgeblich ist insoweit - zumindest nach ganz überwiegender Meinung, der die Kammer folgt - die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 19, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016, OVG 12 S 61.16, juris, Rz. 9 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 04.11.2016, 2 L 867/16.NW, juris, Rz. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 9; wohl ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2017, 7 B 11589 u.a., juris, Rz. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 18 ff.; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.
  • OVG Saarland, 26.09.2017 - 2 B 467/17

    Erteilung einer Ausbildungsduldung für einen entgegen eines Einreise und

    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Mai 2017 - 6 L 153/17 - wird der Antrag zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 18.5.2017 - 6 L 153/17 - hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilen.

  • VG Cottbus, 06.03.2019 - 3 L 85/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Duldung

    Erforderlich ist es vielmehr, dass die Aufnahme der Ausbildung auch nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt (vgl. ausführlich zu alldem: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 09. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 6 f., und Beschl. v. 30. August 2018 - 13 ME 298/18 - juris, Rn. 5; VG Freiburg, Beschl. v. 11. Oktober 2016 - 4 K 3553/16 - juris, Rn. 6; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 2; so wohl auch: Bayerischer VGH, Beschl. v. 15. Dezember 2016 - 19 CE 16.2025 -, juris, Rn. 14f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 - juris, Rn. 14, und vom 04. Januar 2017 - 11 S 2301/16 -, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 - juris, Rn. 37; so noch: VGH Hessen, Beschl. v. 21. April 2017 - 3 B 826/17, 3 D 828/17 -, juris, Rn. 10 f.; a.A.: OVG Hamburg, Beschl. v. 05. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, juris, Rn. 25; VGH Hessen, Beschl. v. 15. Februar 2018 - 3 B 2137/17 -, juris, Rn. 12; VG Saarland, Beschl. v. 18. Mai 2017 - 6 L 153/17 -, juris, Leitsatz 6 u. Rn. 13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht