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   VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16   

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VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16 (https://dejure.org/2018,51271)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 19.04.2018 - 3 K 2299/16 (https://dejure.org/2018,51271)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 19. April 2018 - 3 K 2299/16 (https://dejure.org/2018,51271)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16
    Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 15, juris.).

    Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.16, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.) Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt.

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt demnach voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 26, juris; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, Rn 7, juris.) Dabei müssen die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein.(Ständige Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.).

  • VG Köln, 01.02.2017 - 26 K 5134/16

    Rechtmäßige Ablehnung der Gewährung einer Eingliederungshilfe in Form der

    Auszug aus VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16
    Die beschriebenen Probleme sind vielmehr solche, die auch viele andere Kinder im schulischen Alltag teilen.(Vgl. zu einer Beeinträchtigung durch ADHS: VG Köln, Urteil vom 01.02.2017 - 26 K 5134/16 -, Rn. 44, juris.).

    Aus dem Vorliegen einer bloßen Aufmerksamkeitsstörung ohne weitere Auffälligkeiten kann nicht ohne weiteres eine Teilhabebeeinträchtigung abgeleitet werden.(Hierzu eingehend: VG Köln, Urteil vom 01.02.2017 - 26 K 5134/16 -, Rn. 44 ff., juris.) Aus dem Gutachten des ärztlichen Dienstes des Klägers folgt auch nicht, dass im vorliegenden Einzelfall aus der Aufmerksamkeitsschwäche eine ernsthafte Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Umfeld resultierte.

    Angesichts der guten Einbindung des Leistungsempfängers in den Klassenverband und unter Berücksichtigung der unterstützenden pädagogischen Förderstunden gab es keinen Anlass von einem alsbald bevorstehenden Schulversagen mit nachfolgender sozialer Ausgrenzung auszugehen.(Vgl. zu dieser Thematik: VG Köln, Urteil vom 01.02.2017 - 26 K 5134/16 -, Rn. 60, juris.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2017 - 12 B 745/17
    Auszug aus VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16
    Diese Diagnosen unterfallen dem 5. Kapitel des ICD, das psychische Störungen und Verhaltensstörungen klassifiziert (F00- F99).(Vgl. im Einzelnen: v. Koppenfels-Spies , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 26.) Zwar führt nicht jede psychische Störung i.S.d. des ICD zu einer Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII,(Zur Diagnose einer einfachen ADHS (F 90.0): OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2017 - 12 B 745/17 -, Rn. 14, juris.) allerdings lagen bei dem Leistungsempfänger nicht nur vereinzelte Auffälligkeiten, sondern eine Vielzahl psychischer Leiden vor, sodass eine erhebliche Abweichung der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII mit Krankheitswert vorlag.

    Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt vor bzw. droht, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.08.2005 - 5 C 18.04 -, Rn. 31, juris sowie vom 28.09.2000 - 5 C 29/99 -, Rn. 19, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2017 - 12 B 745/17 -, Rn. 17, juris.) Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht.

    Aus dem Gutachten vom 14.10.2010 folgt, dass weder die Mutter noch die Lehrerin von einer sozialen Ausgrenzung berichteten.(Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2017 - 12 B 745/17 -, Rn. 23, juris.) Vielmehr war der Junge in den Klassenverband integriert, zeigte dort keine Probleme im Sozialverhalten und fand in der Pause Spielpartner.

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16
    Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Weber , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.).

    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.07.2015 - Au 3 K 15.687 -, Rn. 30, juris.).

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt demnach voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 26, juris; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, Rn 7, juris.) Dabei müssen die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein.(Ständige Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.).

  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung

    Auszug aus VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16
    Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris; OVG NRW, Beschuss vom 14.11.2007 - 12 A 457/06 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, Rn. 7, juris.) Die Einbindung in die genannten Lebensbereiche muss so erschwert sein, dass der Betroffene nur noch bedingt die Fähigkeit hat, sich in diesen Bereichen altersangemessen selbst zu verwirklichen und das benötigte Maß an Wertschätzung und Anerkennung zu erfahren.(Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 13.12.2005 - 11 K 910/05 -, Rn. 28, juris sowie Stähr , in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 29.).

    Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 Prozent erforderlich.(Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38/97 -, Rn. 16, juris.).

  • OVG Sachsen, 20.02.2015 - 4 A 128/14

    Eingliederungshilfe, Dyskalkalie, Beweiswürdigung, Teilhabebeeinträchtigung

    Auszug aus VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16
    Die Beurteilung, ob eine Abweichung der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegt, ist Aufgabe von spezialisierten Ärzten oder Psychotherapeuten.(Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2015 - 4 A 128/14 -, Rn. 5, juris) Die Abweichung der seelischen Gesundheit ist gemäß § 35a Abs. 1a S. 2 SGB VIII auf der Grundlage der aktuellsten Fassung des Internationalen Klassifikation der Krankheiten (kurz: ICD) zu ermitteln.(Vgl. v. Koppenfels-Spies , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 22.) Dabei ist nach § 35a Abs. 1a S. 3 SGB VIII auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.

    Das Gericht ist bei der Entscheidung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben ist, nicht an ein fachärztliches Gutachten gebunden, sondern kann hierzu eigene Feststellungen treffen.(Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2015 - 4 A 128/14 -, Rn. 5, juris.).

  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

    Auszug aus VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16
    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 40, juris sowie bereits VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger ausweislich des Bescheides vom 06.01.2011 in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erbracht, sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen einer seelischen Behinderung des Leistungsempfängers bestehe.

    Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind.(Ausführlich hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 03.04.2017, 3 K 2311/16, n.v. sowie Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 35, juris.).

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16
    Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.16, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.) Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt.

  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715

    Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei

    Auszug aus VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16
    Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris.).

    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 40, juris sowie bereits VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger ausweislich des Bescheides vom 06.01.2011 in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erbracht, sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen einer seelischen Behinderung des Leistungsempfängers bestehe.

  • BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04

    Antrag als Erfordernis für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe;

    Auszug aus VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16
    Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt vor bzw. droht, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.08.2005 - 5 C 18.04 -, Rn. 31, juris sowie vom 28.09.2000 - 5 C 29/99 -, Rn. 19, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2017 - 12 B 745/17 -, Rn. 17, juris.) Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht.
  • VG Arnsberg, 13.12.2005 - 11 K 910/05

    Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.03.2007 - 7 E 10212/07

    Eingliederungshilfe in Form einer Legasthenietherapie

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - 12 A 457/06

    Anforderungen an eine behinderungsrelevante seelische Störung; Beeinträchtigung

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe -

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

  • VG Cottbus, 23.06.2016 - 1 K 1738/14

    Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
  • OVG Thüringen, 19.01.2017 - 3 KO 656/16

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulietherapie im Rahmen der

  • VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16

    Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten

  • OVG Saarland, 28.10.2011 - 3 A 301/11

    Zuständigkeit zur Gewährung von Integrationshilfe im Schulkindergarten-

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

  • VG Augsburg, 28.07.2015 - Au 3 K 15.687

    Erstattungsanspruch; Eingliederungshilfe; Mehrfachbehinderung; Vorrang-,

  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

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