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   VG Saarlouis, 21.03.2023 - 3 K 266/23   

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VG Saarlouis, 21.03.2023 - 3 K 266/23 (https://dejure.org/2023,10997)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 21.03.2023 - 3 K 266/23 (https://dejure.org/2023,10997)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 21. März 2023 - 3 K 266/23 (https://dejure.org/2023,10997)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3e; AsylG, § 4 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 3
    Israel: Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG für staatenlosen Palästinenser aus dem Gaza-Streifen; drohende ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts; Fortführung der ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Saarlouis, 13.10.2022 - 3 K 648/22

    Israel: Subsidiärer Schutz für eine aus Gaza stammende staatenlose

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.03.2023 - 3 K 266/23
    Im Gazastreifen herrscht ein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 S 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den dort agierenden gewaltbereiten palästinensischen Gruppen und den israelischen Streitkräften, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt (Fortführung der bisherigen Rspr. sieh Urteil vom 13.10.2022 -3 K 648/22-, veröffentl. in juris).

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 13.10.2022 -3 K 648/22-, juris) sind fallbezogen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt.

    Im Urteil der Kammer vom 13.10.2022 -3 K 648/22- wird insoweit zur Lage im Gazastreifen ausgeführt:.

    An dieser rechtlichen Wertung, an der sich fallbezogen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Änderungen ergeben haben [Vgl. zur weiterhin angespannten Lage in Gaza und Westjordanland nur statt vieler: NZZ, Aktuelle Entwicklungen im Nahostkonflikt vom 19.03.2023; ARD-Tagesschau vom 23.02.2023, Gegenseitige Angriffe von Palästinensern und Israelis; ZDF vom 27.01.2023, Raketen aus Gaza-Luftangriffe aus Israel; FAZ vom 23.02.2023, Israel greift Ziele im Gazastreifen an, jeweils abrufbar im Internet; dies und die bisherigen Erwägungen der Kammer im Urteil vom 13.10.2022 -3 K 648/22- in den Blick nehmend vermag der Kammer der hiervon abweichenden Auffassung u.a. des VG Hamburg, Urteil vom 15.11.2022 -14 A 1965/16-, juris, nicht zu folgen; das VG Hamburg bewertet die bekannten Erkenntnisse zur Situation in Gaza nur in der Gesamtschau im Ergebnis anders, als dies die Kammer getan hat.

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.03.2023 - 3 K 266/23
    Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33).

    Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33).

    Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es - in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.Juli 2006 - 1 C 15.05 - juris Rn. 20 ff.) - zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.03.2023 - 3 K 266/23
    Dabei ist die zahlenmäßige Ermittlung der Opfer nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - Rn. 44).

    Bei dieser Gesamtbetrachtung sind die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts zu berücksichtigen wie auch das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden bei Rückkehr in seine Herkunftsregion und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - Rn. 43).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.03.2023 - 3 K 266/23
    Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bezieht sich auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 - juris Rn. 28 und 35).

    Auf die Bedeutung des Begriffes des bewaffneten Konfliktes im humanitären Völkerrecht kommt es dagegen im Zusammenhang mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C 285/12 - juris Rn. 20 ff.).

  • BVerwG, 08.03.2018 - 1 B 7.18

    Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.03.2023 - 3 K 266/23
    Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es - in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.Juli 2006 - 1 C 15.05 - juris Rn. 20 ff.) - zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.03.2023 - 3 K 266/23
    Die humanitäre Lage im Gazastreifen ist nicht lediglich Folge des bewaffneten Konflikts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 35), sondern Ausdruck der ungelösten Palästina-Frage.
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.03.2023 - 3 K 266/23
    Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände, wie wohl fallbezogen, fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 15).
  • VG Hamburg, 15.11.2022 - 14 A 1965/16

    Erfolglose Asylklage eines staatenlosen Palästinensers aus dem Gazastreifen

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.03.2023 - 3 K 266/23
    An dieser rechtlichen Wertung, an der sich fallbezogen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Änderungen ergeben haben [Vgl. zur weiterhin angespannten Lage in Gaza und Westjordanland nur statt vieler: NZZ, Aktuelle Entwicklungen im Nahostkonflikt vom 19.03.2023; ARD-Tagesschau vom 23.02.2023, Gegenseitige Angriffe von Palästinensern und Israelis; ZDF vom 27.01.2023, Raketen aus Gaza-Luftangriffe aus Israel; FAZ vom 23.02.2023, Israel greift Ziele im Gazastreifen an, jeweils abrufbar im Internet; dies und die bisherigen Erwägungen der Kammer im Urteil vom 13.10.2022 -3 K 648/22- in den Blick nehmend vermag der Kammer der hiervon abweichenden Auffassung u.a. des VG Hamburg, Urteil vom 15.11.2022 -14 A 1965/16-, juris, nicht zu folgen; das VG Hamburg bewertet die bekannten Erkenntnisse zur Situation in Gaza nur in der Gesamtschau im Ergebnis anders, als dies die Kammer getan hat.
  • VGH Bayern, 20.09.2018 - 15 ZB 18.32223

    Zur inländischen Fluchtalternative im Gazastreifen

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.03.2023 - 3 K 266/23
    Eine hinreichende Sicherheit am Ort des internen Schutzes erfordert in diesem Fall aber, dass der bewaffnete Konflikt in besonderem Maße lokal begrenzt ist und mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die angrenzenden Gebiete von Kampfhandlungen betroffen sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. September 2018 - 15 ZB 18.32223 - juris Rn. 13, dort sog. "Hot-Spots" im unmittelbaren Bereich der Binnengrenze).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Saarlouis, 21.03.2023 - 3 K 266/23
    Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es - in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.Juli 2006 - 1 C 15.05 - juris Rn. 20 ff.) - zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • VG Berlin, 22.10.2020 - 34 K 396.16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2014 - 13 A 2998/11

    Bestehen einer von persönlichen gefahrerhöhenden Umständen unabhängigen besonders

  • VG Ansbach, 10.03.2020 - AN 17 K 17.36034

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • VG Trier, 26.10.2021 - 1 K 2656/21

    Israel: Existenzsicherung in Gaza möglich

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