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   VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16   

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VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16 (https://dejure.org/2018,13127)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 22.01.2018 - 3 K 2298/16 (https://dejure.org/2018,13127)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 22. Januar 2018 - 3 K 2298/16 (https://dejure.org/2018,13127)
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  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16
    Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat.(BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris.).

    Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.(BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.16, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.) Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt.

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.(BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, Rn 7, juris.) Dabei müssen die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein.(Ständige Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.).

  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

    Auszug aus VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16
    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 40, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger ausweislich der Bescheide vom 16.09.2014 sowie 30.01.2015 in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erbracht, sich jedoch - dies jedenfalls ab Erlass des Änderungsbescheides vom 30.01.2015 - auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der durch seinen medizinischen Dienst angenommenen drohenden seelischen Behinderung des Beigeladenen bestehe.

    Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass sich intellektuelle Fähigkeiten und soziale Anpassung verändern können und die Diagnose sich immer auf das gegenwärtige Funktionsniveau beziehen sollte, Vgl.:https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/ htmlgm2015/block-f70-f79.htm, zuletzt besucht am 07.12.2017.) Ein Intelligenzquotient unter 50 indiziert regelmäßig eine wesentliche Beeinträchtigung, während bei einem IQ zwischen 50 und 70 jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.(Vgl. hierzu:. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2012 - 12 A 1792/11 -, Rn. 4 - 7, juris; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 7.) Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Kindes am Unterricht in einer allgemeinen Schule entgegen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung wesentlich.(Vgl.: BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, Rn. 14, juris.Zu den Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII: BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, Rn. 19, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 37, juris. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 5.1.).

  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715

    Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei

    Auszug aus VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16
    Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.(VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris.).

    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 40, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger ausweislich der Bescheide vom 16.09.2014 sowie 30.01.2015 in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erbracht, sich jedoch - dies jedenfalls ab Erlass des Änderungsbescheides vom 30.01.2015 - auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der durch seinen medizinischen Dienst angenommenen drohenden seelischen Behinderung des Beigeladenen bestehe.

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16
    Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.( Weber , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.Als spezialgesetzliche Norm im oben genannten Sinne käme hier allenfalls § 14 Abs. 4 SGB X in Betracht. Die Anwendung dieser Erstattungsregelung scheidet vorliegend jedoch aus, weil § 14 Abs. 4 SGB X grundsätzlich nur für den zweitangegangenen - nicht wie vorliegend für den erstangegangen - Träger anwendbar ist, vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Luik , in: jurisPK-SGB IX, Schlegel/Voelzke, 2. Auflage 2015, § 14 SGB IX, Rn. 127.).

    Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat.(BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris.).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16
    Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass sich intellektuelle Fähigkeiten und soziale Anpassung verändern können und die Diagnose sich immer auf das gegenwärtige Funktionsniveau beziehen sollte, Vgl.:https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/ htmlgm2015/block-f70-f79.htm, zuletzt besucht am 07.12.2017.) Ein Intelligenzquotient unter 50 indiziert regelmäßig eine wesentliche Beeinträchtigung, während bei einem IQ zwischen 50 und 70 jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.(Vgl. hierzu:. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2012 - 12 A 1792/11 -, Rn. 4 - 7, juris; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 7.) Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Kindes am Unterricht in einer allgemeinen Schule entgegen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung wesentlich.(Vgl.: BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, Rn. 14, juris.Zu den Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII: BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, Rn. 19, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 37, juris. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 5.1.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2012 - 12 A 1792/11

    Vorliegen einer leichten Intelligenzminderung i.S.e. geistigen Behinderung bei

    Auszug aus VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16
    Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass sich intellektuelle Fähigkeiten und soziale Anpassung verändern können und die Diagnose sich immer auf das gegenwärtige Funktionsniveau beziehen sollte, Vgl.:https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/ htmlgm2015/block-f70-f79.htm, zuletzt besucht am 07.12.2017.) Ein Intelligenzquotient unter 50 indiziert regelmäßig eine wesentliche Beeinträchtigung, während bei einem IQ zwischen 50 und 70 jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.(Vgl. hierzu:. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2012 - 12 A 1792/11 -, Rn. 4 - 7, juris; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 7.) Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Kindes am Unterricht in einer allgemeinen Schule entgegen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung wesentlich.(Vgl.: BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, Rn. 14, juris.Zu den Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII: BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, Rn. 19, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 37, juris. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 5.1.).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16
    Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass sich intellektuelle Fähigkeiten und soziale Anpassung verändern können und die Diagnose sich immer auf das gegenwärtige Funktionsniveau beziehen sollte, Vgl.:https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/ htmlgm2015/block-f70-f79.htm, zuletzt besucht am 07.12.2017.) Ein Intelligenzquotient unter 50 indiziert regelmäßig eine wesentliche Beeinträchtigung, während bei einem IQ zwischen 50 und 70 jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.(Vgl. hierzu:. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2012 - 12 A 1792/11 -, Rn. 4 - 7, juris; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 7.) Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Kindes am Unterricht in einer allgemeinen Schule entgegen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung wesentlich.(Vgl.: BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, Rn. 14, juris.Zu den Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII: BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, Rn. 19, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 37, juris. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 5.1.).
  • VG Augsburg, 30.07.2013 - Au 3 K 12.881

    Erstattungsanspruch; seelische Behinderung (verneint); Teilhabebeeinträchtigung

    Auszug aus VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16
    Zum einen ist es unwahrscheinlich, dass ein Sachverständiger im Nachhinein für den streitgegenständlichen Zeitraum - die Leistungen wurden im Juli 2015 eingestellt - ohne zeitgleiche Feststellungen (Untersuchungen) eine entsprechende psychische Diagnose mit hinreichender Verlässlichkeit stellen kann,(Vgl.: VG Augsburg, Urteil vom 30.07.2013 - Au 3 K 12.881 -, Rn. 53, juris.) zum anderen hat die sorgeberechtigte Mutter des Beigeladenen gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 06.05.2015 mitgeteilt, dass sie ihren Sohn keinen weiteren Untersuchungen mehr unterziehen wolle.
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16
    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.(BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, Rn 7, juris.) Dabei müssen die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein.(Ständige Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.).
  • VG Augsburg, 10.05.2011 - Au 3 K 10.20

    Kostenerstattungsanspruch; seelische Behinderung; Eingliederungshilfe;

    Auszug aus VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16
    Auch aus der Begutachtung des jugendärztlichen Dienstes des Beklagten vom 04.09.2014 folgt keine Feststellung einer seelischen Behinderung im Sinne des § 35 SGB VIII. Die Jugendärztin bestätigte zwar - neben dem reduzierten intellektuellen Leistungsniveau - eine Sprachbehinderung im Sinne einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung, die im ICD als eine Untergruppe der Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache (F80.20) erfasst ist und als seelische Störung i.S.d. ICD eine seelische Behinderung verursachen kann,(Vgl.: VG Augsburg, Urteil vom 10.05.2011 - Au 3 K 10.20 -, Rn. 34, juris; eingehend hierzu: Stähr , in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 18 - 27.) allerdings fehlt es an weiteren Feststellungen zum Vorliegen einer seelischen Behinderung in Folge der diagnostizierten seelischen Störung.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
  • OVG Sachsen, 20.02.2015 - 4 A 128/14

    Eingliederungshilfe, Dyskalkalie, Beweiswürdigung, Teilhabebeeinträchtigung

  • VG Augsburg, 28.07.2015 - Au 3 K 15.687

    Erstattungsanspruch; Eingliederungshilfe; Mehrfachbehinderung; Vorrang-,

  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

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