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   VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15   

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VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15 (https://dejure.org/2018,20035)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 23.03.2018 - 3 K 1916/15 (https://dejure.org/2018,20035)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 23. März 2018 - 3 K 1916/15 (https://dejure.org/2018,20035)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Auszug aus VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15
    Gleiches gelte für die neuere Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 31.01.2013 -8 C 1/12- und vom 16.06.2015 -10 C 13/14-).

    Diese Festsetzung genügt nicht den Anforderungen, die der Landkreis bei der Ermittlung und Festlegung des Umlagesatzes nach §§ 18, 19, 19a KFAG unter Berücksichtigung der Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 119 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes -SLVerf- sowie der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit(OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 -9 R 2/00- und vom 19.12.2001 -9 R 5/00- sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02-) und des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. Urteile vom 31.01.2013 -8 C 1/12- und vom 16.06.2015 -10 C 13/14-) zu beachten hatte.

    Denn die in diesen Vorschriften festgeschriebene kommunale Selbstverwaltungsgarantie beinhaltet die kommunale Finanzhoheit und damit die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens.(BVerfG, Beschluss vom 21.05.1968 -2 BvL 2/61- BVerfGE 23, 353/365 ff.; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2010 -2 BvR 2185/04- BVerfGE 125, 141/159; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.2006 -Lv 2/05-, juris) Die Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung der Gemeinden ist durch die ergänzende Regelung in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG materiell-rechtlich verstärkt worden.(BVerfG, Beschluss vom 27.01.2010 -2 BvR 2185/04- BVerfGE 125, 141/160; BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 -8 C 43.09- BVerwGE 138, 89/94; BVerwG Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/379 ff.) Zwar gilt allgemein, dass bei der Ausgestaltung der Finanzbeziehungen dem Gesetz- und sonstigen Normgeber auch im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden ein weiter Regelungsspielraum zukommt.

    Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Finanzbedarf eines jeden Verwaltungsträgers grundsätzlich gleichen Rang hat.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/380; OVG RhPf, Urteil vom. 21.02.2014 -10 A 10515/13- DVBl 2014, 589/591 = juris Rn. 35) Dieser Grundsatz des finanziellen Gleichrangs hat vor allem Bedeutung für das vertikale Verhältnis des jeweiligen Landkreises zu den umlagepflichtigen kreisangehörigen Gemeinden.

    Er darf insbesondere seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber den Aufgaben und Interessen der kreisangehörigen Gemeinden durchsetzen.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/381; BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 -10 C 13/14- BVerwGE 152, 188/199; OVG RhPf, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10515/13- DVBl 2014, 589/591 = Juris Rn. 35; ThürOVG, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12- juris Rn. 54) Die Garantie der finanziellen Mindestausstattung aus Art. 28 Abs. 2 GG gilt unmittelbar und uneingeschränkt auch im Verhältnis der Gemeinde zum Landkreis als einem öffentlich-rechtlich organisierten Gemeindeverband(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/380 ff., 391; Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13/14- BVerwGE 152, 188/195; vgl. auch: ThürOVG, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12- juris Rn. 48).

    Als solches muss sie den Anforderungen entsprechen, die das Verfassungsrecht für die Finanzausstattung der Gemeinden vorgibt, und ihre Wirkungen dürfen nicht dazu führen, dass die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten wird.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12-, juris Rn. 12 = BVerwGE 145, 378/380) Denn Art. 28 Abs. 2 GG zieht auch bei Erhebung der Kreisumlage eine absolute Grenze.

    Die verschiedenen Instrumente zur Gestaltung der Finanzausstattung der Gemeinden dürfen weder allein noch in ihrem Zusammenwirken dazu führen, dass die verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten wird.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/383) Die Gemeinden müssen somit zumindest über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können, und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen.

    (so: BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/383 und VerfGH des Saarlandes, Urteile vom 10.01.1994 -Lv 2/92- und vom 13.03.20016 -Lv 2/05-, juris; Hervorhebung durch die Kammer) Die Garantie dieser aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden finanziellen Mindestausstattung ist nicht weiter relativierbar und gilt - wie bereits dargelegt - auch im Verhältnis zum Landkreis und dessen Finanzbedarf.

    Vielmehr ist der Landkreis gehalten, auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/381; BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 -10 C 13/14-: Rn. 41 a.E.: "der kreiseigene Finanzbedarf wird von diesem konkret ermittelt. Für den gleichrangigen Bedarf der umlagepflichtigen Gemeinden kann nichts anderes gelten." BVerwGE 152, 188/199) Bei der Überprüfung einer solchen Prognoseentscheidung kommt dem Landkreis ein Bewertungs- oder Entscheidungsvorrang (Beurteilungsspielraum, Einschätzungsprärogative) zu, den sowohl die Kommunalaufsicht im Rahmen der Kontrolle wie auch das Gericht im Rahmen eines eventuell nachfolgenden Rechtsstreits als nicht zu widerlegende Einschätzung hinzunehmen hat, ohne sie durch eine eigene Einschätzung ersetzen zu dürfen(VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02-), " d.h. die vertretbaren Gründe für die zu überprüfende Entscheidung (Hervorhebung durch die Kammer) sind insoweit gelten zu lassen, als sie nicht widerlegt werden können".(OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 30, juris Rn. 79).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt diesbezüglich im Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12-, Rn. 36/37 aus(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12-, juris):.

  • OVG Saarland, 19.12.2001 - 9 R 5/00

    Genehmigungsverfahren bei der Feststetzung einer Kreisumlage; Ermessen der

    Auszug aus VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15
    Die bei der Festsetzung der Kreisumlage nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Saarlandes zu beachtenden Anforderungen (Urteile vom 19.12.2001 -9 R 5/00- und vom 29.08.2001 -9 R 2/00-) seien erfüllt.

    Diese Festsetzung genügt nicht den Anforderungen, die der Landkreis bei der Ermittlung und Festlegung des Umlagesatzes nach §§ 18, 19, 19a KFAG unter Berücksichtigung der Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 119 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes -SLVerf- sowie der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit(OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 -9 R 2/00- und vom 19.12.2001 -9 R 5/00- sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02-) und des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. Urteile vom 31.01.2013 -8 C 1/12- und vom 16.06.2015 -10 C 13/14-) zu beachten hatte.

    Vielmehr ist der Landkreis gehalten, auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/381; BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 -10 C 13/14-: Rn. 41 a.E.: "der kreiseigene Finanzbedarf wird von diesem konkret ermittelt. Für den gleichrangigen Bedarf der umlagepflichtigen Gemeinden kann nichts anderes gelten." BVerwGE 152, 188/199) Bei der Überprüfung einer solchen Prognoseentscheidung kommt dem Landkreis ein Bewertungs- oder Entscheidungsvorrang (Beurteilungsspielraum, Einschätzungsprärogative) zu, den sowohl die Kommunalaufsicht im Rahmen der Kontrolle wie auch das Gericht im Rahmen eines eventuell nachfolgenden Rechtsstreits als nicht zu widerlegende Einschätzung hinzunehmen hat, ohne sie durch eine eigene Einschätzung ersetzen zu dürfen(VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02-), " d.h. die vertretbaren Gründe für die zu überprüfende Entscheidung (Hervorhebung durch die Kammer) sind insoweit gelten zu lassen, als sie nicht widerlegt werden können".(OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 30, juris Rn. 79).

    Als Kriterien kommen dabei in Betracht: das Vorhandensein so genannter freier Spitzen, der Stand der Aufgabenerfüllung (Infrastrukturausstattung), die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen, die mittelfristige Finanzplanung und das Einsparpotenzial sowie die Möglichkeiten der Streckung von Finanzierungen.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 31).

    Diese vom Landkreis danach getroffene Prognoseentscheidung kann nur in zweierlei Hinsicht überprüft werden, nämlich einerseits darauf, ob der Kreis bei seiner Wertung alle ihm im Rahmen der gebotenen Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat, und andererseits darauf, ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft, letztlich also vertretbar ist.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 29, juris Rn. 77).

    Unabhängig davon, wie das Verhältnis der §§ 19, 19a KFAG zueinander mit Blick auf abweisbare und unabweisbare Aufgaben nach dem Willen des saarländischen Gesetzgebers letztlich sein sollte(Das Urteil des OVG des Saarlandes vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, könnte man dahingehend verstehen, dass die unabweisbaren Aufgaben des Landkreises einen nicht weiter zu bewertenden Sockelbetrag des Umlagesolls bilden, vgl. juris Rdnr. 231), sind diese Vorschriften vor dem Hintergrund des Art. 28 Abs. 2 GG jedenfalls verfassungskonform auszulegen.

    Es ist auch Sache der einzelnen Gemeinde, die jeweils über in der kommunalen Haushaltswirtschaft fachkundiges Personal verfügt, erforderlichenfalls nach Abklärung noch offener Fragen mit dem Kreis, die eigene finanzielle Haushaltslage zu bewerten und die maßgebenden Umstände dem Kreis bei Bedarf hinsichtlich ihrer Relevanz für die bevorstehende Festsetzung des Umlagesatzes nachvollziehbar vorzutragen(So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.11.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 61, 62; diese Rspr. entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2007 -2 BvR 2215/01-).

    Der Landkreis muss bei seiner Wertung jedoch von sich aus alle auch "sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte" berücksichtigen(So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-).

    Diese rechtsfehlerhafte Einschätzung darf - wie das OVG des Saarlandes betont (9 R 5/00, amtl. Abdruck S. 30) und das Gericht in seinem Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02- schon dargelegt hat - im Rahmen der Rechtskontrolle nicht durch eine eigene Einschätzung der Kommunalaufsichtsbehörde ersetzt werden, was gleichermaßen auch für das ebenfalls nur zur Rechtskontrolle befugte Gericht gilt.

  • VG Saarlouis, 21.11.2003 - 11 K 43/02

    Kriterien einer der Festsetzung eines Kreisumlagesatzes zugrundeliegenden

    Auszug aus VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15
    Diese Festsetzung genügt nicht den Anforderungen, die der Landkreis bei der Ermittlung und Festlegung des Umlagesatzes nach §§ 18, 19, 19a KFAG unter Berücksichtigung der Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 119 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes -SLVerf- sowie der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit(OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 -9 R 2/00- und vom 19.12.2001 -9 R 5/00- sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02-) und des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. Urteile vom 31.01.2013 -8 C 1/12- und vom 16.06.2015 -10 C 13/14-) zu beachten hatte.

    Vielmehr ist der Landkreis gehalten, auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/381; BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 -10 C 13/14-: Rn. 41 a.E.: "der kreiseigene Finanzbedarf wird von diesem konkret ermittelt. Für den gleichrangigen Bedarf der umlagepflichtigen Gemeinden kann nichts anderes gelten." BVerwGE 152, 188/199) Bei der Überprüfung einer solchen Prognoseentscheidung kommt dem Landkreis ein Bewertungs- oder Entscheidungsvorrang (Beurteilungsspielraum, Einschätzungsprärogative) zu, den sowohl die Kommunalaufsicht im Rahmen der Kontrolle wie auch das Gericht im Rahmen eines eventuell nachfolgenden Rechtsstreits als nicht zu widerlegende Einschätzung hinzunehmen hat, ohne sie durch eine eigene Einschätzung ersetzen zu dürfen(VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02-), " d.h. die vertretbaren Gründe für die zu überprüfende Entscheidung (Hervorhebung durch die Kammer) sind insoweit gelten zu lassen, als sie nicht widerlegt werden können".(OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 30, juris Rn. 79).

    Wie sich dem im Tatbestand im Einzelnen geschilderten Verfahrensgang der Anhörungen entnehmen lässt, hat der Landkreis die kreisangehörigen Gemeinden in Anwendung der 1983 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Landkreistag Saarland und dem Saarländischen Städtetag über die Eckpunkte seines Haushaltsentwurfes und den Umfang seiner freiwilligen Leistungen informiert, sie unter ausreichender Fristsetzung um Äußerung gebeten, den Gemeinden Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen eingeräumt und die Problematik im Rahmen einer Bürgermeisterdienstbesprechung nochmals erörtert(Vgl. zu diesen Anforderungen Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 21.11.2003 -11 K 43/02-).

    Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die so genannte freie Finanzspitze indiziell als eine Art Leitgröße anzusehen, die im vorliegenden Zusammenhang der Bewertung der Gesamtschau der vorhandenen Finanzdaten einen deutlichen Hinweis darauf geben kann, dass bei einer Gemeinde Gefahren für deren dauernde Leistungsfähigkeit bestehen.(So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.08.2001 -9 R 2/00-, amtl. Abdruck S. 78) Hiernach ist der Landkreis immer dann, wenn eine Gemeinde in den maßgeblichen Haushaltsjahren und in denjenigen des Finanzplanungszeitraumes überhaupt keine freie Spitze oder nicht durchgehend eine freie Spitze auszuweisen vermag, gehalten, unter Hinzuziehung weiterer aussagekräftiger Prüfungskriterien zu ermitteln, ob dennoch abzusehen ist, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde (noch) nicht im Sinne des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 KFAG beeinträchtigt oder gefährdet ist(Vgl. zu diesen Anforderungen Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 21.11.2003 -11 K 43/02-).

    Diese rechtsfehlerhafte Einschätzung darf - wie das OVG des Saarlandes betont (9 R 5/00, amtl. Abdruck S. 30) und das Gericht in seinem Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02- schon dargelegt hat - im Rahmen der Rechtskontrolle nicht durch eine eigene Einschätzung der Kommunalaufsichtsbehörde ersetzt werden, was gleichermaßen auch für das ebenfalls nur zur Rechtskontrolle befugte Gericht gilt.

    Im Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02- wird diesbezüglich ausgeführt:.

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Auszug aus VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15
    Gleiches gelte für die neuere Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 31.01.2013 -8 C 1/12- und vom 16.06.2015 -10 C 13/14-).

    Diese Festsetzung genügt nicht den Anforderungen, die der Landkreis bei der Ermittlung und Festlegung des Umlagesatzes nach §§ 18, 19, 19a KFAG unter Berücksichtigung der Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 119 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes -SLVerf- sowie der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit(OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 -9 R 2/00- und vom 19.12.2001 -9 R 5/00- sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02-) und des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. Urteile vom 31.01.2013 -8 C 1/12- und vom 16.06.2015 -10 C 13/14-) zu beachten hatte.

    Er darf insbesondere seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber den Aufgaben und Interessen der kreisangehörigen Gemeinden durchsetzen.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/381; BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 -10 C 13/14- BVerwGE 152, 188/199; OVG RhPf, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10515/13- DVBl 2014, 589/591 = Juris Rn. 35; ThürOVG, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12- juris Rn. 54) Die Garantie der finanziellen Mindestausstattung aus Art. 28 Abs. 2 GG gilt unmittelbar und uneingeschränkt auch im Verhältnis der Gemeinde zum Landkreis als einem öffentlich-rechtlich organisierten Gemeindeverband(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/380 ff., 391; Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13/14- BVerwGE 152, 188/195; vgl. auch: ThürOVG, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12- juris Rn. 48).

    Vielmehr ist der Landkreis gehalten, auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/381; BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 -10 C 13/14-: Rn. 41 a.E.: "der kreiseigene Finanzbedarf wird von diesem konkret ermittelt. Für den gleichrangigen Bedarf der umlagepflichtigen Gemeinden kann nichts anderes gelten." BVerwGE 152, 188/199) Bei der Überprüfung einer solchen Prognoseentscheidung kommt dem Landkreis ein Bewertungs- oder Entscheidungsvorrang (Beurteilungsspielraum, Einschätzungsprärogative) zu, den sowohl die Kommunalaufsicht im Rahmen der Kontrolle wie auch das Gericht im Rahmen eines eventuell nachfolgenden Rechtsstreits als nicht zu widerlegende Einschätzung hinzunehmen hat, ohne sie durch eine eigene Einschätzung ersetzen zu dürfen(VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02-), " d.h. die vertretbaren Gründe für die zu überprüfende Entscheidung (Hervorhebung durch die Kammer) sind insoweit gelten zu lassen, als sie nicht widerlegt werden können".(OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 30, juris Rn. 79).

  • OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12

    Gebot der Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Verfahren der

    Auszug aus VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15
    Er darf insbesondere seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber den Aufgaben und Interessen der kreisangehörigen Gemeinden durchsetzen.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/381; BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 -10 C 13/14- BVerwGE 152, 188/199; OVG RhPf, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10515/13- DVBl 2014, 589/591 = Juris Rn. 35; ThürOVG, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12- juris Rn. 54) Die Garantie der finanziellen Mindestausstattung aus Art. 28 Abs. 2 GG gilt unmittelbar und uneingeschränkt auch im Verhältnis der Gemeinde zum Landkreis als einem öffentlich-rechtlich organisierten Gemeindeverband(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/380 ff., 391; Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13/14- BVerwGE 152, 188/195; vgl. auch: ThürOVG, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12- juris Rn. 48).

    Daran wird festgehalten(so auch OVG Thüringen, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12, juris).

    Es ist Aufgabe des Beklagten, vor dem Hintergrund der Maßstäbe seiner im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu treffenden Abwägung die konkrete Bedarfssituation der einzelnen Gemeinden in den Blick zu nehmen und daran die Vereinbarkeit der Umlageforderung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu messen(so OVG Thüringen, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12-, juris).

  • OVG Saarland, 29.08.2001 - 9 R 2/00

    Ermessen der Kommunalaufsicht bei der Mitgestaltung einer Kreisumlage;

    Auszug aus VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15
    Die bei der Festsetzung der Kreisumlage nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Saarlandes zu beachtenden Anforderungen (Urteile vom 19.12.2001 -9 R 5/00- und vom 29.08.2001 -9 R 2/00-) seien erfüllt.

    Diese Festsetzung genügt nicht den Anforderungen, die der Landkreis bei der Ermittlung und Festlegung des Umlagesatzes nach §§ 18, 19, 19a KFAG unter Berücksichtigung der Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 119 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes -SLVerf- sowie der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit(OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 -9 R 2/00- und vom 19.12.2001 -9 R 5/00- sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02-) und des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. Urteile vom 31.01.2013 -8 C 1/12- und vom 16.06.2015 -10 C 13/14-) zu beachten hatte.

    Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die so genannte freie Finanzspitze indiziell als eine Art Leitgröße anzusehen, die im vorliegenden Zusammenhang der Bewertung der Gesamtschau der vorhandenen Finanzdaten einen deutlichen Hinweis darauf geben kann, dass bei einer Gemeinde Gefahren für deren dauernde Leistungsfähigkeit bestehen.(So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.08.2001 -9 R 2/00-, amtl. Abdruck S. 78) Hiernach ist der Landkreis immer dann, wenn eine Gemeinde in den maßgeblichen Haushaltsjahren und in denjenigen des Finanzplanungszeitraumes überhaupt keine freie Spitze oder nicht durchgehend eine freie Spitze auszuweisen vermag, gehalten, unter Hinzuziehung weiterer aussagekräftiger Prüfungskriterien zu ermitteln, ob dennoch abzusehen ist, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde (noch) nicht im Sinne des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 KFAG beeinträchtigt oder gefährdet ist(Vgl. zu diesen Anforderungen Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 21.11.2003 -11 K 43/02-).

  • BVerfG, 09.03.2007 - 2 BvR 2215/01

    Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung durch Änderung des

    Auszug aus VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15
    Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang(BVerfG, Beschluss vom 09.03.2007 -2 BvR 2215/01-).

    Es ist auch Sache der einzelnen Gemeinde, die jeweils über in der kommunalen Haushaltswirtschaft fachkundiges Personal verfügt, erforderlichenfalls nach Abklärung noch offener Fragen mit dem Kreis, die eigene finanzielle Haushaltslage zu bewerten und die maßgebenden Umstände dem Kreis bei Bedarf hinsichtlich ihrer Relevanz für die bevorstehende Festsetzung des Umlagesatzes nachvollziehbar vorzutragen(So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.11.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 61, 62; diese Rspr. entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2007 -2 BvR 2215/01-).

  • VerfGH Saarland, 13.03.2006 - Lv 2/05
    Auszug aus VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15
    Denn die in diesen Vorschriften festgeschriebene kommunale Selbstverwaltungsgarantie beinhaltet die kommunale Finanzhoheit und damit die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens.(BVerfG, Beschluss vom 21.05.1968 -2 BvL 2/61- BVerfGE 23, 353/365 ff.; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2010 -2 BvR 2185/04- BVerfGE 125, 141/159; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.2006 -Lv 2/05-, juris) Die Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung der Gemeinden ist durch die ergänzende Regelung in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG materiell-rechtlich verstärkt worden.(BVerfG, Beschluss vom 27.01.2010 -2 BvR 2185/04- BVerfGE 125, 141/160; BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 -8 C 43.09- BVerwGE 138, 89/94; BVerwG Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/379 ff.) Zwar gilt allgemein, dass bei der Ausgestaltung der Finanzbeziehungen dem Gesetz- und sonstigen Normgeber auch im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden ein weiter Regelungsspielraum zukommt.

    (so: BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/383 und VerfGH des Saarlandes, Urteile vom 10.01.1994 -Lv 2/92- und vom 13.03.20016 -Lv 2/05-, juris; Hervorhebung durch die Kammer) Die Garantie dieser aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden finanziellen Mindestausstattung ist nicht weiter relativierbar und gilt - wie bereits dargelegt - auch im Verhältnis zum Landkreis und dessen Finanzbedarf.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13

    Nach erneuter Prüfung: Progressive Kreisumlage des Eifelkreises Bitburg-Prüm

    Auszug aus VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15
    Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Finanzbedarf eines jeden Verwaltungsträgers grundsätzlich gleichen Rang hat.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/380; OVG RhPf, Urteil vom. 21.02.2014 -10 A 10515/13- DVBl 2014, 589/591 = juris Rn. 35) Dieser Grundsatz des finanziellen Gleichrangs hat vor allem Bedeutung für das vertikale Verhältnis des jeweiligen Landkreises zu den umlagepflichtigen kreisangehörigen Gemeinden.

    Er darf insbesondere seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber den Aufgaben und Interessen der kreisangehörigen Gemeinden durchsetzen.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/381; BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 -10 C 13/14- BVerwGE 152, 188/199; OVG RhPf, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10515/13- DVBl 2014, 589/591 = Juris Rn. 35; ThürOVG, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12- juris Rn. 54) Die Garantie der finanziellen Mindestausstattung aus Art. 28 Abs. 2 GG gilt unmittelbar und uneingeschränkt auch im Verhältnis der Gemeinde zum Landkreis als einem öffentlich-rechtlich organisierten Gemeindeverband(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/380 ff., 391; Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13/14- BVerwGE 152, 188/195; vgl. auch: ThürOVG, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12- juris Rn. 48).

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

    Auszug aus VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15
    Vielmehr zwingen rechtsstaatliche Grundsätze und die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes bereits den Satzungsgeber, die von ihm getroffene Entscheidung zu begründen.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08,1978 -2 BvR 1013/77 u.a.- E 49, 24 (66), zit n. juris Rn. 135 und BVerwGE 75, 214, NVwZ 1987, 578, 585, linke Spalte; eine Begründungspflicht des Satzungsgebers ist der Rechtsordnung, wie die Regelung des § 9 Abs. 8 BauGB im Rahmen des Erlasses eines Bebauungsplanes zeigt, im Übrigen nicht fremd.).
  • VerfGH Saarland, 10.01.1994 - Lv 2/92

    Übertragung der Schulträgerschaft an Gymnasien; Vorrang des Verfassungsrechts

  • VG Saarlouis, 28.04.2017 - 3 K 159/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2002 - 15 A 2604/99

    Informationsrecht der Ratsmitglieder

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 10 LB 83/16

    Ausgleichsaufgabe; Bagatellgrenze; Gemeindefusion; Geringfügigkeitsschwelle;

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04

    Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer

  • BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09

    Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum;

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
  • VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 117/17

    Kreisumlage 2017 des Landkreises Salzlandkreis

    Diese Kernpflichten haben in der Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte ihre konkrete Ausgestaltung gefunden (vgl. u.a.: Thür OVG, U. v. 07.10.2016 - 3 KO 94/12 - VG Bayreuth, U. v. 10.10.2017 - B 5 K 15.701 - VG Schwerin, U. v. 20.07.2016 - 1 A 387/14 - VG des Saarlandes, U. v. 23.03.2018 - 3 K 1916/15 - alle juris).

    Unabhängig davon, welche konkreten Daten er im Rahmen der inhaltlichen Komponente zu erheben hat, um seiner Ermittlungspflicht nachzukommen (vgl. hierzu u.a.: VG Schwerin, U. v. 20.07.2016, a.a.O.; VG des Saarlandes, U. v. 23.03.2018, a.a.O.), ist er jedoch in jedem Falle verpflichtet, die den Umlageschuldnern zukommenden Beteiligungsrechte zu wahren und zu beachten.

    Welche Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung der Abwägungsentscheidung zu stellen sind (vgl. u.a.: VG des Saarlandes, U. v. 23.03.2018, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da weder dem vorliegenden Verwaltungsvorgang noch den Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren ein ordnungsgemäßer Abwägungsvorgang zu entnehmen ist.

    Denn das Gericht ist wegen der von dem Beklagten bei der Festsetzung des konkreten Kreisumlagesatzes in der Haushaltssatzung zu fordernden umfangreichen, vielschichtigen und komplexen Prognoseentscheidung nicht berechtigt bzw. verpflichtet, den festgesetzten Kreisumlagesatz allein auf seine Ergebnisrichtigkeit zu prüfen und folglich die vorhandene defizitäre Abwägungsentscheidung durch eine ordnungsgemäße Wertung zu ersetzen (vgl. hierzu insbesondere: VG des Saarlandes, U. v. 23.03.2018, a.a.O., juris Rn. 68 ff.).

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2018 - 3 K 1916/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

    die Klage unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1916/15 - abzuweisen.

  • VG Gera, 11.05.2023 - 2 K 572/21

    Finanzausgleich

    Im Übrigen ist die freie Finanzspitze durchaus als "Leitgröße" für die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit anerkannt (so u. a. VG Saarlouis, U. v. 23. März 2018 - 3 K 1916/15, zitiert nach juris, Rn. 59 f).
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