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   VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12   

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https://dejure.org/2014,34228
VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12 (https://dejure.org/2014,34228)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 25.02.2014 - 2 K 193/12 (https://dejure.org/2014,34228)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - 2 K 193/12 (https://dejure.org/2014,34228)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 13.06.2013 - C-415/12

    Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12
    Unter dem 06.08.2013 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der EuGH mit Beschluss vom 13.06.2013 -C-415/12- erneut entschieden habe, dass eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs beim Wechsel von Vollzeitarbeit in Teilzeitarbeit einschlägigem Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.11.2003, entgegenstehe.

    Vielmehr hat er mit Beschluss vom 13.06.2013 - C-415/12 - Brandes, ZTR 2013, 432 (zitiert nach juris), dem ein Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Nienburg zugrunde lag, in Bezug auf das deutsche Urlaubsrecht erneut entschieden, dass eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs beim Übergang von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung einschlägigem Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Paragraf 4 Nr. 2 der am 06. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG entgegensteht.

    Dann wäre ihr Fall nämlich mit dem der Entscheidung des EuGH vom 13.06.2013 - C-415/12 - Brandes, a.a.O., zugrunde liegenden Fall vergleichbar mit der Folge, dass die vom Beklagten vorgenommene Reduzierung ihres Resturlaubsanspruchs gegen einschlägiges Unionsrecht verstoßen würde.

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12
    Zur Begründung verweist sie erneut auf das Urteil des EuGH vom 22.04.2010 -C-486/08-, wonach die Absenkung des Urlaubsanspruchs bei Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis unzulässig sei.

    Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 22.04.2010 -C-486/08- u.a. ausgeführt, dass bei einem Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollbeschäftigung erworben habe, nicht gemindert werden dürfe.

    Insbesondere kann sich die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht nicht auf das Urteil des EuGH vom 22.04.2010 - C-486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, Slg. 2010, I-3527 (zitiert nach juris), berufen.

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12
    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez , C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48; zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Vicente Pereda , C-277/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

    Der Arbeitnehmer muss nämlich normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 93/104 Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez , Randnr. 30).

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12
    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez , C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48; zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Vicente Pereda , C-277/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

    Der Arbeitnehmer muss nämlich normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 93/104 Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez , Randnr. 30).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12
    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez , C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48; zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Vicente Pereda , C-277/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

    Wenn schließlich weder aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 noch aus Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit der Schluss gezogen werden kann, dass eine nationale Regelung als eine der Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf Jahresurlaub den teilweisen Verlust eines in einem Bezugszeitraum erworbenen Urlaubsanspruchs vorsehen dürfte, ist gleichwohl daran zu erinnern, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (vgl. Urteil Vicente Pereda , Randnr. 19).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12
    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez , C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48; zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Vicente Pereda , C-277/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

    Es steht zudem fest, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezweckt wird, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 25).

  • LAG Hessen, 30.10.2012 - 13 Sa 590/12

    Wechsel in Teilzeitbeschäftigung - Berechnung - Urlaubsanspruch; Wechsel in

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12
    dazu Rambach/Feldmann, Urlaub und Europa - eine unendliche Geschichte? Die neuen Anforderungen des EuGH bei Übergang von Vollzeit in Teilzeit und deren Auswirkungen auf das deutsche Urlaubsrecht, ZTR 2010, 561, zitiert nach juris; vgl. auch Hessisches LAG, Urteil vom 30.10.2012 -13 Sa 590/12-, zitiert nach juris (nicht rechtskräftig).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12
    Urteile vom 23.09.2004 -2 C 61.03-, BVerwGE 122, 66, vom 26.03.2009 -2 C 12.08-, ZBR 2009, 306 und vom 25.03.2010 -2 C 72.08-, BVerwGE 136, 165.
  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 12.08

    Wechselschichtzulage; Polizeizulage; Begriff der Dienstbezüge;

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12
    Urteile vom 23.09.2004 -2 C 61.03-, BVerwGE 122, 66, vom 26.03.2009 -2 C 12.08-, ZBR 2009, 306 und vom 25.03.2010 -2 C 72.08-, BVerwGE 136, 165.
  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12
    Urteile vom 23.09.2004 -2 C 61.03-, BVerwGE 122, 66, vom 26.03.2009 -2 C 12.08-, ZBR 2009, 306 und vom 25.03.2010 -2 C 72.08-, BVerwGE 136, 165.
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

  • EuGH, 22.10.2009 - C-116/08

    DIE ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR EINEN IN VOLLZEIT ANGESTELLTEN ARBEITNEHMER, DER

  • OVG Saarland, 23.09.2015 - 1 A 219/14

    Ausgleich für verfallenen Resturlaub; Verletzung der Hinweispflicht des § 83 Abs.

    Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2014 - 2 K 193/12 - und der Verfügungen vom 19. Oktober 2011 und vom 16. Dezember 2011 verpflichtet, der Klägerin Ersatzurlaub für 14 Tage verfallenen Resturlaub aus 2007 und 2008 zu gewähren sowie für acht verfallene Urlaubstage die Dienstbezüge festzusetzen und auszuzahlen, die ihr zum 1.1.2011 unter der Prämisse einer Vollzeitbeschäftigung bei Inanspruchnahme von acht Urlaubstagen zugestanden hätten.
  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 3 ZB 14.87

    Der im Vollzeitarbeitsverhältnis erworbene Urlaubsanspruch wird beim Wechsel in

    In der Literatur wird zwar vereinzelt gefordert, die Voraussetzung, dass der Urlaub nicht vorher in Anspruch genommen werden kann, sei restriktiv zu handhaben, weil letztlich stets eingewendet werden könne, dass der Urlaub eben noch vor dem Übergang in Teilzeit hätte genommen werden können (vgl. Dr. Pulz, Anmerkung zu: VG Saarlouis, U.v. 25.2.2014 - 2 K 193/12 - juris).
  • VG Düsseldorf, 14.09.2015 - 13 K 5690/14
    So auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2015 - 3 ZB 14.87 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 12. März 2015 - 1 K 2974/13 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 25. Februar 2014 - 2 K 193/12 -, juris; vgl. ferner - die Rechtsprechung des EuGH aufgreifend - die Nr. 11 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 23. Juni 2015, mit der mit Wirkung vom 4. Juli 2015 dem § 23 FrUrlV NRW ein neuer Absatz 4 angefügt wurde, wonach eine Minderung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren und anteiligen Urlaubsansprüchen des laufenden Jahres unterbleibt, soweit diese bis zum Zeitpunkt der Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage aus bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Gründen tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten.
  • VG Saarlouis, 18.09.2015 - 2 L 927/15

    Erholungsurlaub von Feuerwehrbeamten

    zur Rechtsschutzform bei der Urlaubsgewährung, Urteil der Kammer vom 25.02.2014 -2 K 193/12-; Beschluss vom 02.05.2011 -2 L 177/11-; OVG Hamburg, Beschluss vom 31.07.2013 -1 Bs 187/13-; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 -5 ME 307/09-; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2008 -13 K 1480/08- alle juris.
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