Rechtsprechung
   VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44341
VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16 (https://dejure.org/2017,44341)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 25.10.2017 - 5 K 1626/16 (https://dejure.org/2017,44341)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 5 K 1626/16 (https://dejure.org/2017,44341)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,44341) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 C 6.02

    Sperrbezirk; Prostitution; Einwohner; Ermächtigungsgrundlage.

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16
    Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen seitens der Kammer keine Bedenken, dass das in § 1 der Verordnung über das Verbot der Prostitution festgelegte Verbot der Prostitutionsausübung für das ganze Gebiet von Gemeinden bis zu 35.000 Einwohnern wirksam ist.(Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris.).

    Gegen die Vereinbarkeit des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EGStGB (1974) mit höherrangigen Recht - insbesondere Art. 12 GG - bestehen unterdessen keine Bedenken.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 2008 - 2 BvR 1101/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris.).

    Die Ermächtigung für ein gemeindeweites Prostitutionsverbot für das Gebiet kleinerer Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB geht typisierend davon aus, dass Art und Überschaubarkeit der dort vorhandenen Sozialstrukturen zu einer erhöhten sozialen Wahrnehmbarkeit der Prostitution führen und dass deshalb Belange des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes in ihnen stärker als in größeren Gemeinden beeinträchtigt werden können; zudem kann die Ausweisung von Sperrbezirken wegen des geringen Umfangs verbleibender Toleranzzonen leichter zu einem Verstoß gegen das sog. Kasernierungsverbot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB führen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2003 - 4 C 6/02 - NVwZ 2004, 743 = juris; OVG RhPf, Urteil vom 17. Juli 2002 - 8 A 10692/02 - DÖV 2003, 36 = juris; Beschluss vom 13. März 2006 - 8 A 11599/05 - DÖV 2006, ..9 = juris.) Dementsprechend kann bei Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern regelmäßig angenommen werden, dass die Voraussetzungen des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB vorliegen und dass der Verordnungsgeber sein Ermessen entsprechend der gesetzlichen Zweckbestimmung ausgeübt hat.".

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2016(6 B 42.15, juris.), da sich diese Entscheidung gerade nicht mit einem auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB (1974) gestützten, das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Prostitutionsverbot, befasst, sondern mit Regelungen, die auf Grundlage des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB (1974) erlassen wurden.(BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28/13 -, juris.) Aus der Entscheidung ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner bisherige Rechtsprechung zu auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB gestützte, das gesamte Gemeindegebiet umfassende Prostitutionsverbote abweichen wollte.(Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris.).

  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 15 ZB 13.2246

    Berufungszulassung (abgelehnt); Baugenehmigung für Nutzungsänderung eines

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16
    Ebenso stehe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes(Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 11. September 2013 - 4 K 13/43 -, juris.) die Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.10.1982 der Erteilung eines Vorbescheides entgegen.

    Das Vorhaben verstößt gegen die Verordnung über das Verbot der Prostitution(Amtsblatt 1982, S. 819, vom 25.10.1982, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.01.2006 (Amtsblatt S. 174).), die als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift im Verständnis von § 65 LBO(Vgl. zur Schlusspunkttheorie im Gegensatz zum Separationsmodell in anderen Bundesländern: Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage, VI Rn. 49 (S. 163).) auch im Rahmen eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides zu prüfen ist.(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris.).

    Allerdings spielt die Frage, ob in der näheren Umgebung eines Vorhabens tatsächlich schutzwürdige Bebauung vorhanden ist, für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Verordnung keine Rolle, weil es sich hier nicht um eine auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 EGStGB (1974) gestützte Sperrbezirksverordnung für eine Teilfläche des Gemeindegebiets oder für bestimmte öffentliche Orte handelt, sondern um eine auf der Grundlage von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB (1974) erlassene, das gesamte Gemeindegebiet erfassende Verordnung.(Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris.) Die Landesregierung brauchte daher bei Erlass der Verordnung nicht im Einzelnen zu bewerten, ob und inwieweit angesichts der konkreten Lage des Gemeindegebietes schädliche Auswirkungen, insbesondere auf dort eventuell lebende Jugendliche und Kinder als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgesetzt wären.(Vgl. Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Dezember 2013 - Az. 8 A 1245/12 -, juris; vgl. dazu im Übrigen nachfolgend BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, juris.) Für Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern besteht die allgemeine gesetzgeberische Vermutung, dass das gesamte Gemeindegebiet die erforderliche Schutzbedürftigkeit für die Jugend und den öffentlichen Anstand im Hinblick auf mit der Ausübung der nach außen in Erscheinung tretenden Prostitution typischerweise verbundene Belästigungen und milieubedingte Unruhe aufweist.(So Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris.).

  • BVerwG, 17.12.2014 - 6 C 28.13

    Keine Einschränkung der Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16
    Allerdings spielt die Frage, ob in der näheren Umgebung eines Vorhabens tatsächlich schutzwürdige Bebauung vorhanden ist, für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Verordnung keine Rolle, weil es sich hier nicht um eine auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 EGStGB (1974) gestützte Sperrbezirksverordnung für eine Teilfläche des Gemeindegebiets oder für bestimmte öffentliche Orte handelt, sondern um eine auf der Grundlage von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB (1974) erlassene, das gesamte Gemeindegebiet erfassende Verordnung.(Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris.) Die Landesregierung brauchte daher bei Erlass der Verordnung nicht im Einzelnen zu bewerten, ob und inwieweit angesichts der konkreten Lage des Gemeindegebietes schädliche Auswirkungen, insbesondere auf dort eventuell lebende Jugendliche und Kinder als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgesetzt wären.(Vgl. Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Dezember 2013 - Az. 8 A 1245/12 -, juris; vgl. dazu im Übrigen nachfolgend BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, juris.) Für Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern besteht die allgemeine gesetzgeberische Vermutung, dass das gesamte Gemeindegebiet die erforderliche Schutzbedürftigkeit für die Jugend und den öffentlichen Anstand im Hinblick auf mit der Ausübung der nach außen in Erscheinung tretenden Prostitution typischerweise verbundene Belästigungen und milieubedingte Unruhe aufweist.(So Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris.).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2016(6 B 42.15, juris.), da sich diese Entscheidung gerade nicht mit einem auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB (1974) gestützten, das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Prostitutionsverbot, befasst, sondern mit Regelungen, die auf Grundlage des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB (1974) erlassen wurden.(BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28/13 -, juris.) Aus der Entscheidung ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner bisherige Rechtsprechung zu auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB gestützte, das gesamte Gemeindegebiet umfassende Prostitutionsverbote abweichen wollte.(Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris.).

    Davon ausgehend stellt die Festsetzung des Verbots der Prostitution in ganzen Gemeindegebieten auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB weder die zivilrechtliche Wirksamkeit des Entgeltanspruchs der Prostituierten noch den Zugang zur Sozialversicherung in Frage.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 ff..) Die Legalität dieser gewerblichen Betätigung bedeutet hier ebenso wenig wie in anderen Fällen legaler Gewerbe, dass sie an jedem beliebigen Ort ausgeübt werden darf.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28/13 -, juris.).

  • OVG Saarland, 09.12.1991 - 1 R 25/91

    Normverwerfungskompetenz; Kreisrechtsausschuß; Kreisangehörige Gemeinde

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16
    Auch wenn die Veränderungssperre rechtswidrig gewesen sei, habe nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Saarlandes dem Beklagten keine Normverwerfungskompetenz hinsichtlich einer kommunalem Satzung zugestanden.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 09. Dezember 1991 - 1 R 25/91 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 1 N 2/92 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02. September 2010 - 2 B 215710 -, juris.) Zuletzt sei es auch fraglich, ob aus der Nichterteilung eines Vorbescheides Schadensersatzansprüche hergeleitet werden könnten.

    Nach ständiger Rechtsprechung steht den staatlichen Behörden eine Normenverwerfungskompetenz hinsichtlich kommunaler Satzungen nicht zu.(Vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 09. Dezember 1991 - 1 R 25/91 -, juris.).

  • BVerwG, 22.03.2016 - 6 B 42.15

    Einschränkung der Straßenprostitution durch Sperrgebietsverordnung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16
    Ein gemeindeweites Prostitutionsverbot setze voraus, dass es zur Abwehr abstrakter Gefahren für die in Art. 297 Abs. 1 EGStGB genannten Schutzgüter geeignet, erforderlich und angemessen sei.(BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 6 B 42.15 -, juris; vgl. vorhergehend BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224.07 - NVwZ 2009, 905.) Bei der Entscheidung sei es um Straßenprostitution gegangen.

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2016(6 B 42.15, juris.), da sich diese Entscheidung gerade nicht mit einem auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB (1974) gestützten, das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Prostitutionsverbot, befasst, sondern mit Regelungen, die auf Grundlage des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB (1974) erlassen wurden.(BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28/13 -, juris.) Aus der Entscheidung ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner bisherige Rechtsprechung zu auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB gestützte, das gesamte Gemeindegebiet umfassende Prostitutionsverbote abweichen wollte.(Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris.).

  • BVerfG, 28.04.2009 - 1 BvR 224/07

    Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen verfassungsrechtlich

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16
    Ein gemeindeweites Prostitutionsverbot setze voraus, dass es zur Abwehr abstrakter Gefahren für die in Art. 297 Abs. 1 EGStGB genannten Schutzgüter geeignet, erforderlich und angemessen sei.(BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 6 B 42.15 -, juris; vgl. vorhergehend BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224.07 - NVwZ 2009, 905.) Bei der Entscheidung sei es um Straßenprostitution gegangen.

    Davon ausgehend stellt die Festsetzung des Verbots der Prostitution in ganzen Gemeindegebieten auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB weder die zivilrechtliche Wirksamkeit des Entgeltanspruchs der Prostituierten noch den Zugang zur Sozialversicherung in Frage.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 ff..) Die Legalität dieser gewerblichen Betätigung bedeutet hier ebenso wenig wie in anderen Fällen legaler Gewerbe, dass sie an jedem beliebigen Ort ausgeübt werden darf.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28/13 -, juris.).

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16
    Veränderungssperren seien unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprächen, sondern nur vorgeschoben seien, um eine andere Nutzung zu verhindern.(Hornmann in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 14 Rn. 48 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE .., 121-139.) Dies sei hier der Fall gewesen, was sich auch aus der Historie des Bauvoranfrageverfahrens ergebe.

    Sie sei daher unzulässig, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung in keiner Weise abzusehen sei.(BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, juris.) Der künftige Planinhalt müsse für das gesamte Plangebiet daher bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar sein.(BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 4 BN 18/13 -, juris.) Dies sei bei dem Satzungsbeschluss am 24.05.2016 nicht der Fall gewesen, da es in der Sitzungsvorlage lediglich hieß, das Anwesen solle künftig keine der Beigeladenen zuwider stehenden Nutzung erfahren, ohne aber klarzustellen, welche Nutzung der Gemeinde konkret zuwider stehe oder welche denn wünschenswert sei und daher positiver Planinhalt werden solle.

  • Drs-Bund, 01.11.2000 - BT-Drs 14/4456
    Auszug aus VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16
    Vielmehr ist der Vorschlag, Art. 297 EGStGB ersatzlos zu streichen, nicht umgesetzt worden.(BTDrucks 14/4456 S. 3.) Der Gesetzgeber hat sich mit dem Prostitutionsgesetz darauf beschränkt, zum einen die Rechtswirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 ProstG), die fehlende Abtretbarkeit des Anspruchs und den weitgehenden Ausschluss von Einwendungen gegen diesen (§ 2 ProstG) und den Zugang zur Sozialversicherung trotz des nur eingeschränkten Weisungsrechts gegenüber abhängig beschäftigten Prostituierten (§ 3 ProstG) zu regeln sowie zum anderen die Strafbarkeit der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei einzuschränken (Art. 2 ProstG).
  • VGH Bayern, 07.03.2011 - 1 B 10.3053

    Geltung einer Veränderungssperre schließt Eintritt der Fiktionswirkung nach BauGB

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16
    § 36 BauGB und damit auch die Fiktionsregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB seien deshalb in diesem Verfahrensstadium nicht anzuwenden.(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07. März 2011 - 1 B 10.3053 -, juris.) Auf die Frage, ob die Beigeladene ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB rechtmäßig versagt habe, komme es daher nicht an.
  • VGH Hessen, 31.01.2013 - 8 A 1245/12

    Kein Verbot öffentlich nicht wahrnehmbarer Wohnungsprostitution

    Auszug aus VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16
    Allerdings spielt die Frage, ob in der näheren Umgebung eines Vorhabens tatsächlich schutzwürdige Bebauung vorhanden ist, für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Verordnung keine Rolle, weil es sich hier nicht um eine auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 EGStGB (1974) gestützte Sperrbezirksverordnung für eine Teilfläche des Gemeindegebiets oder für bestimmte öffentliche Orte handelt, sondern um eine auf der Grundlage von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB (1974) erlassene, das gesamte Gemeindegebiet erfassende Verordnung.(Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris.) Die Landesregierung brauchte daher bei Erlass der Verordnung nicht im Einzelnen zu bewerten, ob und inwieweit angesichts der konkreten Lage des Gemeindegebietes schädliche Auswirkungen, insbesondere auf dort eventuell lebende Jugendliche und Kinder als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgesetzt wären.(Vgl. Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Dezember 2013 - Az. 8 A 1245/12 -, juris; vgl. dazu im Übrigen nachfolgend BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, juris.) Für Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern besteht die allgemeine gesetzgeberische Vermutung, dass das gesamte Gemeindegebiet die erforderliche Schutzbedürftigkeit für die Jugend und den öffentlichen Anstand im Hinblick auf mit der Ausübung der nach außen in Erscheinung tretenden Prostitution typischerweise verbundene Belästigungen und milieubedingte Unruhe aufweist.(So Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris.).
  • OVG Saarland, 30.12.1993 - 1 N 2/92

    Zulässigkeit; Auswärtigenzuschlag; Friedhofsgebührenrecht

  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 26.89

    Ausschluß des "isolierten Einzelhandels"

  • BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08

    Bestimmtheitsgrundsatz (Blankettnorm; Anforderungen); Ausübung der verbotenen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.2006 - 8 A 11599/05

    Prostitution im Rhein-Pfalz-Kreis verboten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2002 - 8 A 10692/02

    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Wohnungen für Wohnungsprostitution

  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 19.92

    Wann ist die Erweiterung eines gewerblichen Betriebes im Außenbereich angemessen?

  • BVerwG, 26.10.1998 - 4 BN 43.98

    Bauleitplanung, Erforderlichkeit; planerische Eigenverantwortung der Gemeinde;

  • BVerwG, 14.04.1994 - 4 B 70.94

    Baurecht: Entstehung und Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach BauGB

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

  • OVG Saarland, 19.03.2015 - 2 C 382/13

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Schießsportzentrum

  • BVerwG, 16.12.2013 - 4 BN 18.13

    Inhaltliches Planungsmindestmaß für den Erlass einer Veränderungssperre

  • OVG Saarland, 30.08.2001 - 2 N 1/00

    Mitwirkung von Gemeinderatsmitglieder in sie selbst betreffenden Angelegenheiten;

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

  • VG Frankfurt/Oder, 13.03.2019 - 5 K 1529/15

    Erteilung einer wasserrechtlichen Befreiung vom Verbot der Errichtung von Hoch-

    Aufgrund des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag galten die Bestimmungen der WSG-VO auch nach der Wiedervereinigung weiter (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. November 2018 - VG 5 K 1626/16 n.v.).

    Vorliegend mag weiter offen bleiben, ob die Vorgabe in § 15 Abs. 4 Satz 2 BbgWG, wonach neue Rechtsverordnungen für Trinkwasserschutzgebiete in einem angemessenen Zeitraum zu erlassen sind, beachtet wurde und welche Folgen eine Überschreitung eines vorher noch zu bestimmenden zeitlichen Rahmens nach sich ziehen würde (zu dieser Erwägung Beschluss der Kammer vom 26. November 2018 - VG 5 K 1626/16 n.v.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht