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   VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14   

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VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14 (https://dejure.org/2017,14888)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 26.04.2017 - 3 K 2125/14 (https://dejure.org/2017,14888)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 26. April 2017 - 3 K 2125/14 (https://dejure.org/2017,14888)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1799
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14
    Bei der Eingruppierung für die Söhne ... und ... hat der Beklagte zu Recht nicht gem. § 4 der Kostenbeitragsverordnung jeweils die Unterhaltsverpflichtung für den anderen (gleichrangigen) Sohn berücksichtigt und daher keine Herabstufung auf die Stufe 4 vorgenommen, da der Umstand, dass für beide Söhne und nicht nur für einen Sohn Jugendhilfeleistungen anfallen, schon durch das abgestufte Beitragssystem im Anhang zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung Berücksichtigung findet; andernfalls würden Eltern in Fällen, in denen mehrere ihrer Kinder Jugendhilfeleistungen erhalten, doppelt privilegiert.(Vgl. auch BVerwG, U. v. 19.08.2010, 5 C 10/09, juris, wo die Frage, ob die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Kostenbeitragsverordnung auch auf vollstationär untergebrachte Kinder unmittelbar angewandt werden kann, mangels Entscheidungserheblichkeit zwar nicht entschieden wurde, jedoch erhebliche Zweifel an dieser Möglichkeit geäußert wurden.).

    Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.(BVerwG, U. v. 19.08.2010, 5 C 10/09, juris m. w. N.) Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann angemessen, wenn dem erwerbstätigen Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.

    Der Gesetzgeber wollte sowohl Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht vermeiden als auch die Zumutbarkeit der Heranziehung für den Beitragspflichtigen gewährleisten; dem Beitragsschuldner soll nicht weniger an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen werden als dem Unterhaltspflichtigen.(BVerwG, U. v. 19.08.2010, 5 C 10/09, juris.) Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber zwar für höhere Einkommen angestrebt(BT-Drs. 15/3676, S. 27; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 63.), nicht aber für untere und mittlere Einkommen, bei denen die Grenzen des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts berührt werden.

    Da nach Abzug des Selbstbehalts i. H. von 1.150,00 EUR von dem unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen(Dazu, dass der Selbstbehalt vom unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen abgezogen wird: BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 5 C 10/09, juris; OVG des Saarlandes, B. v. 28.11.2012, 3 A 368/11, juris; OVG LSA, U. v. 30.01.2014, 4 L 30/13, juris m. w. N.; VG des Saarlandes, U. v. 09.08.2011, 3 K 409/09, juris.) i. H. v. 1.642,22 EUR noch ein Betrag von monatlich 492, 22 EUR verbliebe, der unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen an die Söhne des Klägers bzw. zur Erbringung des festgesetzten Kostenbeitrags i. H. v. insgesamt 485, 00 EUR zur Verfügung stünde, kann hier dahinstehen, ob die vom Kläger im Verwaltungsverfahren(Vgl. das klägerische Schreiben vom 11.06.2012, Bl. 100 f. der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn ....) angeführten Kosten für diverse Versicherungen überhaupt allesamt unterhaltsrechtlich im Rahmen der 4%-Regelung berücksichtigungsfähig gewesen wären.

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 197/04

    Unterhaltsbedarf eines in einem Kinderheim untergebrachten Kindes;

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14
    Die Unterhaltsberechtigung des jungen Volljährigen entfällt dann seiner Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach.(BGH, U. v. 06.12.2006 - XII ZR 197/04 -juris; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl., § 10, Rn 32: Der Unterhaltsanspruch kann sich auf 0 EUR reduzieren.) Die insofern verbleibende Unterhaltspflicht beim Unterhaltspflichtigen ermöglicht rechtlich die Erhebung des Kostenbeitrags; die Unterhaltspflicht wird durch dessen Zahlung mittelbar erfüllt.

    Der Unterhaltspflichtige wird seiner materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen also nicht enthoben, weil er durch die Erhebung eines Kostenbeitrags in die Pflicht genommen wird.(BGH, U. v. 06.12.2006 - XII ZR 197/04, juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 65.) Liegt ein Unterhaltstitel vor, kann der Unterhaltsschuldner Herabsetzung verlangen und sich gegen die Vollstreckung mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen.(Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl., § 10, Rn 32 m. w. N.) Einer doppelten Inanspruchnahme wird vorgebeugt, indem ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden darf, bevor nicht über die unterhaltsrechtlichen Folgen der bedarfsdeckenden Jugendhilfeleistung aufgeklärt wurde.(Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl., § 10, Rn 32.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2010 - 12 A 1567/09

    Anforderungen an eine Belehrung über die Folgen der Leistungsgewährung für die

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14
    Der Beklagte hat den Kläger nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die Gewährung der Jugendhilfeleistung unterrichtet, damit dieser nicht weiterhin Unterhalt leistet und gleichzeitig an den Kosten beteiligt wird.(Vgl. zu diesem Ziel der Norm BT-Drs. 15/3676, S. 41.) Er hat ihn - neben Angaben zu Beginn, Dauer und Art der Leistung sowie zu der möglichen Kostenbeteiligung - über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch allgemeinverständlich belehrt.(Zu diesen Mindestanforderungen an eine Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII z. B. OVG NRW, B. v. 09.09.2010 - 12 A 1567/09, juris; VG Düsseldorf, U. v. 17.10.2007 - 19 K 1594/07, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 23.11.2011 - 4 LA 41/11, juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 68.) Mit seinem dem Kläger gem. § 1 SVwZG i. V. m. § 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 181 ZPO am 16.02.2011 zugestellten Schreiben vom 04.02.2011 hat er den Kläger über die Leistungsgewährung an seine Söhne ab dem 01.02.2011 informiert, die Kostenbeitragserhebung im Fall seiner Leistungsfähigkeit angekündigt und über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber beiden Söhnen aufgeklärt.

    Die Hinweise des Beklagten erlaubten dem Kläger auch als rechtsunkundigem Laien den Schluss, dass er für die Dauer der Erbringung der Jugendhilfeleistungen keinen Unterhalt mehr zahlen müsse.(Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, B. v. 09.09.2010 - 12 A 1567/09, juris.) Der Kläger ist gleichwohl gegen die offenbar nach dem 01.02.2011 erfolge Pfändung der Unterhaltsbeiträge nicht zeitnah vorgegangen.

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14
    Das monatliche Einkommen des Klägers i. H. v. netto zunächst 1.720,75 EUR beliefe sich nach einem unterhaltsrechtlich üblichen Abzug von maximal 4 % des Bruttolohns(Vgl. z.B. BGH, U. v. 11.05.2005, XII ZR 211/02, juris; VG des Saarlandes, U. v. 09.08.2011, 3 K 409/09, juris; .) (= 78, 53 EUR(Die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens des Klägers gem. § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII im hier streitrelevanten Zeitraum i. H. v. 1.963,35 EUR wurde vorliegend anhand der Mitteilung des Arbeitsgebers des Klägers über das diesem brutto gezahlte Krankentagegeld, Bl. 8 der Widerspruchsakte des Beklagten, vorgenommen.)) für dessen reale Aufwendungen für die Altersvorsorge im streitbefangenen Zeitraum auf 1.642,22 EUR monatlich.
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZR 31/03

    Voraussetzungen der Anrechnung des Kindergeldes; Pauschalierung berufsbedingter

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14
    Mangels Berufstätigkeit des Klägers im streitrelevanten Zeitraum wäre unterhaltsrechtlich keine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen i. H. v. 5 % des Nettoeinkommens oder ein höherer realer Abzug(Vgl. zu dieser ständigen Praxis die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2011) unter A., Anmerkung 3; ferner z.B. BGH, U. v. 09.11.2005, XII ZR 31/03, juris; VG des Saarlandes, U. v. 28.01.2011, 3 K 164/09, juris.) vorzunehmen gewesen.
  • VG Düsseldorf, 17.10.2007 - 19 K 1594/07

    Ausgestaltung der jugendhilferechtlichen Heranziehung von Eltern zu den Kosten

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14
    Der Beklagte hat den Kläger nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die Gewährung der Jugendhilfeleistung unterrichtet, damit dieser nicht weiterhin Unterhalt leistet und gleichzeitig an den Kosten beteiligt wird.(Vgl. zu diesem Ziel der Norm BT-Drs. 15/3676, S. 41.) Er hat ihn - neben Angaben zu Beginn, Dauer und Art der Leistung sowie zu der möglichen Kostenbeteiligung - über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch allgemeinverständlich belehrt.(Zu diesen Mindestanforderungen an eine Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII z. B. OVG NRW, B. v. 09.09.2010 - 12 A 1567/09, juris; VG Düsseldorf, U. v. 17.10.2007 - 19 K 1594/07, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 23.11.2011 - 4 LA 41/11, juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 68.) Mit seinem dem Kläger gem. § 1 SVwZG i. V. m. § 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 181 ZPO am 16.02.2011 zugestellten Schreiben vom 04.02.2011 hat er den Kläger über die Leistungsgewährung an seine Söhne ab dem 01.02.2011 informiert, die Kostenbeitragserhebung im Fall seiner Leistungsfähigkeit angekündigt und über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber beiden Söhnen aufgeklärt.
  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 53/82

    Darlegungs- und Beweislast eines Kindes für die Begründetheit von Barunterhalt

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14
    Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen.(BGH, U. v. 28.03.1984, IVb ZR 53/82, juris ; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1603, Rn. 32 m. w. N.) Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder feststellbar noch von den Beteiligten dargetan worden.
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2010 - 4 ME 2/10

    Zur Finanzierung selbstgenutzten Wohnungseigentums eingegangene

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14
    Angemessene Unterkunftskosten wie die vom Kläger im Verwaltungsverfahren(Vgl. das klägerische Schreiben vom 11.06.2012, Bl. 100 f. der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn ....) ebenfalls angeführte Miete i. H. v. 613, 55 EUR sind als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt und gehören daher nicht zu den nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen.(OVG Lüneburg, B. v. 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris; VG Stuttgart, U. v. 13.04.2012 - 7 K 3041/10, juris.) Auch die von ihm angeführten(Vgl. das klägerische Schreiben vom 11.06.2012, Bl. 100 f. der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn ....) Telefonkosten i. H. v. 100, 72 EUR stellen als allgemeine Ausgaben zur Sicherung des Lebensunterhalts keine abzugsfähigen Belastungen i. S. v. § 93 SGB VIII dar.(Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 93, Rn 26.) Das demnach verbleibende Einkommen von 1.290,57 EUR ist der Stufe 6 der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen.
  • VG Saarlouis, 28.01.2011 - 3 K 164/09

    Unterhaltspflicht und Kostenbeitrag

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14
    Mangels Berufstätigkeit des Klägers im streitrelevanten Zeitraum wäre unterhaltsrechtlich keine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen i. H. v. 5 % des Nettoeinkommens oder ein höherer realer Abzug(Vgl. zu dieser ständigen Praxis die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2011) unter A., Anmerkung 3; ferner z.B. BGH, U. v. 09.11.2005, XII ZR 31/03, juris; VG des Saarlandes, U. v. 28.01.2011, 3 K 164/09, juris.) vorzunehmen gewesen.
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2011 - 4 LA 41/11

    Gewährung einer Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Restkosten für den

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14
    Der Beklagte hat den Kläger nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die Gewährung der Jugendhilfeleistung unterrichtet, damit dieser nicht weiterhin Unterhalt leistet und gleichzeitig an den Kosten beteiligt wird.(Vgl. zu diesem Ziel der Norm BT-Drs. 15/3676, S. 41.) Er hat ihn - neben Angaben zu Beginn, Dauer und Art der Leistung sowie zu der möglichen Kostenbeteiligung - über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch allgemeinverständlich belehrt.(Zu diesen Mindestanforderungen an eine Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII z. B. OVG NRW, B. v. 09.09.2010 - 12 A 1567/09, juris; VG Düsseldorf, U. v. 17.10.2007 - 19 K 1594/07, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 23.11.2011 - 4 LA 41/11, juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 68.) Mit seinem dem Kläger gem. § 1 SVwZG i. V. m. § 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 181 ZPO am 16.02.2011 zugestellten Schreiben vom 04.02.2011 hat er den Kläger über die Leistungsgewährung an seine Söhne ab dem 01.02.2011 informiert, die Kostenbeitragserhebung im Fall seiner Leistungsfähigkeit angekündigt und über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber beiden Söhnen aufgeklärt.
  • VG Stuttgart, 13.04.2012 - 7 K 3041/10

    Kostenbeitrag nach SGB 8 §§ 91 ff nicht nur von zivilrechtlich

  • OVG Saarland, 28.11.2012 - 3 A 368/11

    Unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung bei Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2014 - 4 L 30/13

    Zur Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragsverordnung vom

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