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VG Saarlouis, 28.06.2016 - 1 K 960/15 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 28.06.2016 - 1 K 960/15
- OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- OVG Saarland, 03.08.2015 - 1 B 143/15
Unzulässigkeit einer Versammlung wegen des gewählten Versammlungsortes
Auszug aus VG Saarlouis, 28.06.2016 - 1 K 960/15
Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom gleichen Tag - 1 B 143/15 -.Die Konstruktion des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Beschluss vom 03.08.2015 - 1 B 143/15 -, dem Islam solle durch die verfahrensgegenständliche Versammlung ebenso das Existenzrecht in Deutschland abgesprochen werden wie seinerzeit den Juden und deshalb werde die Kundgebung am angemeldeten Ort von der Bevölkerung als unerträgliche Provokation empfunden, müsse als sehr gewagt angesehen werden.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 1 L 940/15 (VG), 1 B 143/15 (OVG) und 1 BvQ 26/15 (BVerfG) und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
- BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 1.13
Wiederholungsgefahr; Holocaust-Gedenktag; Versammlungsverbot; Auflage; Begriff …
Auszug aus VG Saarlouis, 28.06.2016 - 1 K 960/15
so BVerwG, Urteil vom 26.02.2014 - 6 C 1/13 -, juris, zur Verlegung einer für den 27.01.2012 - dem jährlichen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus ("Holocaust-Gedenktag") - angemeldeten Versammlung auf den Folgetag, m.w.N.entsprechend BVerwG, Urteil vom 26.02.2014, a.a.O..
entsprechend BVerwG, Urteil vom 26.02.2014, a.a.O..
- BVerfG, 03.08.2015 - 1 BvQ 26/15
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend einer …
Auszug aus VG Saarlouis, 28.06.2016 - 1 K 960/15
Das Bundesverfassungsgericht lehnte ebenfalls am 03.08.2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab - 1 BvQ 26/15 -, weil sie nicht dringend geboten sei, da bei der maßgeblichen Folgenabwägung die Nachteile des Klägers im Verhältnis zu den drohenden Beeinträchtigungen Dritter nicht so schwer wiegten, denn die geplante Versammlung könne in Sichtweise zum gewählten Ort der Versammlung stattfinden.Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 1 L 940/15 (VG), 1 B 143/15 (OVG) und 1 BvQ 26/15 (BVerfG) und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03
Rechtsschutzinteresse
Auszug aus VG Saarlouis, 28.06.2016 - 1 K 960/15
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - 9 BVerfGE 110, 77 ). - BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98
Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine …
Auszug aus VG Saarlouis, 28.06.2016 - 1 K 960/15
Eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ist auch dann zulässig, wenn - wie hier - die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist und ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 = Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 12 S. 4; stRspr). - BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 15.12
Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; …
Auszug aus VG Saarlouis, 28.06.2016 - 1 K 960/15
Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 15.12 - juris Rn. 25; stRspr).
- OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16
Versammlungsbehördliche Auflage (Verlegung eines Versammlungsortes); nicht …
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.6.2016 - 1 K 960/15 - wird zurückgewiesen.Auf die am 14.10.2015 vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.6.2016 - 1 K 960/15 - festgestellt, dass die Ziffer 1 des Auflagenbescheids der Beklagten vom 31.7.2015 (Ortsverlegung der Kundgebung) rechtswidrig war.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.6.2016 - 1 K 960/15 - bleibt erfolglos.