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   VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18   

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VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18 (https://dejure.org/2020,36358)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 30.10.2020 - 3 K 2175/18 (https://dejure.org/2020,36358)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 30. Oktober 2020 - 3 K 2175/18 (https://dejure.org/2020,36358)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18
    Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilfe-rechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15).(Rn.38).

    Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15).(Rn.53).

    Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, juris), liege eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SBG VIII vor, wenn eine Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfeleistungen trotz qualitativ unverändert fortbestehendem jugendhilferechtlichem Bedarf aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

    Der Klageantrag zu 1. ist gemäß §§ 40, 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Leistungsantrag statthaft und auch ansonsten zulässig, der Klageantrag zu 2. als Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft [vgl. Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, juris; so auch Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86c SGB VIII (Stand: 17.08.2020), Rn. 33, unter Hinweis auf VG Trier, Urteil vom 12.07.2012, 2 K 209/12.TR, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2011, 5 C 20/10, BVerwGE 140, 305; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.01.2016, 4 LB 14/13, juris; VG Neustadt v. 06.02.2014 - 4 K 924/13.NW, zitiert bei Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2015, 7 A 11002/14, juris; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, BVerwGE 157, 96; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186] und auch ansonsten zulässig.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.12.2016 [5 C 35/15, juris] unter anderem ausgeführt:.

    Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt -solche sind nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich-, ist dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs nach den gesamten sonstigen Umständen des Falles zu seinem Nachteil zu gewichten [vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, BVerwGE 157, 96-117, Rn. 52 bei juris; Hess. VGH, Urteil vom 04.12.2018, 10 A 2922/16, Rn. 56 bei juris].

  • VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18
    Damit bliebt es gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII bei dem grundsätzlichen Vorrang der Hilfe nach dem SGB VIII und damit der Zuständigkeit des Beklagten [vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16 , juris, m.w.N.; allgemein auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2019, L 7 SO 1832/18, JAmt 2020, 404, VG Würzburg, Urteil vom 19.08.2010, W 3 K 10.884, juris].

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor [Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011, 3 A 301/11, Rn. 24; Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16, juris].

    Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen [Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16, juris, unter Verweis auf Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, 5 C 26.98, juris].

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18
    Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 26.09.2014 [12 A 2524/13, Rn. 105ff bei juris m.w.N.] unter Beachtung der weiten Auslegung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs zugunsten der Sicherstellung der Hilfekontinuität durch das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet hat, dass trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Inobhutnahme -einer vorläufigen Schutzmaßnahme [Urteil der Kammer vom 06.02.2019, 3 K 1411/17, juris], die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zu den "anderen Aufgaben der Jugendhilfe" mit eigener Zuständigkeit in § 87b SGB VIII [vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, 5 C 24/12, BVerwGE 144, 170] gehört, die der Gesetzgeber neben die in § 2 Abs. 2 SGB VIII geregelten "Leistungen der Jugendhilfe" gestellt hat [Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 SGB VIII (Stand: 27.01.2020), Rn. 14]- (noch) eine einheitliche Leistung vorliegt, wenn die Dauer der Inobhutnahme hier einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, folgt hieraus fallbezogen keine andere Beurteilung.

    Soweit der Beklagte weiter ausführt, dass, da es sich bei der Inobhutnahme nicht um eine Leistung im Sinne des § 2 SGB VIII handelt [vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, 5 C 24/12, BVerwGE 144, 170], sondern um eine andere Aufgabe, und bei Leistungsbeginn einer Hilfe zur Erziehung für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei eine vorangegangene Inobhutnahme unbeachtlich [vgl. den Schriftsatz vom 12.04.2019, Bl. 102-104 d.A.], liegt der Fall vorliegend nach dem Dargelegten so, dass bis zur Inobhutnahme des Hilfeempfängers durch das Jugendamt des Klägers eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung nicht eingetreten und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt zuständig gewesen war.

  • VG Saarlouis, 06.02.2019 - 3 K 1411/17

    Kostenerstattung zwischen örtlichen Jugendhilfeträgern; Dauer einer Inobhutnahme;

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18
    Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 26.09.2014 [12 A 2524/13, Rn. 105ff bei juris m.w.N.] unter Beachtung der weiten Auslegung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs zugunsten der Sicherstellung der Hilfekontinuität durch das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet hat, dass trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Inobhutnahme -einer vorläufigen Schutzmaßnahme [Urteil der Kammer vom 06.02.2019, 3 K 1411/17, juris], die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zu den "anderen Aufgaben der Jugendhilfe" mit eigener Zuständigkeit in § 87b SGB VIII [vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, 5 C 24/12, BVerwGE 144, 170] gehört, die der Gesetzgeber neben die in § 2 Abs. 2 SGB VIII geregelten "Leistungen der Jugendhilfe" gestellt hat [Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 SGB VIII (Stand: 27.01.2020), Rn. 14]- (noch) eine einheitliche Leistung vorliegt, wenn die Dauer der Inobhutnahme hier einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, folgt hieraus fallbezogen keine andere Beurteilung.

    Es ist, wie der Beklagte selbst ausführt, bei Leistungsbeginn einer Hilfe zur Erziehung der Zeitpunkt einer vorangegangenen Inobhutnahme [-einer vorläufigen Schutzmaßnahme, vgl. das Urteil der Kammer vom 06.02.2019, 3 K 1411/17, juris-] für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht maßgeblich, sondern nach der kontinuierlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den unmittelbaren Beginn der Hilfe abzustellen, und es ist, sofern während der laufenden Hilfe zur Erziehung eine kurzzeitige Inobhutnahme erfolgt, die örtliche Zuständigkeit für die weitere Hilfe grundsätzlich nicht neu zu bestimmen.

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18
    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor [Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011, 3 A 301/11, Rn. 24; Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16, juris].

    Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt [BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 19/08, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22].

  • BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15

    Jugendhilfe; Hilfeleistung; Leistung; jugendhilferechtliche Leistung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18
    Soweit in der Rechtsprechung des Senats zum Merkmal der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII fallbezogen ausgeführt worden ist, dass es für die Beendigung im Sinne dieser Vorschrift nicht allein auf den Wegfall des jugendhilferechtlichen Bedarfs ankomme, sondern dieses Merkmal dahin auszulegen ist, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, ab dem die bisher geleistete Hilfe für junge Volljährige durch Verwaltungsakt eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 ), ist diese Rechtsprechung im oben genannten Sinne und nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu präzisieren und fortzuführen.

    Wegen der für den Berechtigten bzw. den Hilfeempfänger gegenüber der Unterbrechung schwerer wiegenden Folgen einer Beendigung der Jugendhilfeleistung bedarf es für die Beendigung auch aus Gründen der Rechtssicherheit überdies der Einstellung der Leistung durch einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsentscheidung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbescheid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und danach weitere Hilfe tatsächlich nicht mehr geleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 28; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86a Rn. 41.1).".

  • VG Saarlouis, 16.05.2017 - 3 K 852/14

    Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18
    Der Klageantrag zu 1. ist gemäß §§ 40, 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Leistungsantrag statthaft und auch ansonsten zulässig, der Klageantrag zu 2. als Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft [vgl. Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, juris; so auch Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86c SGB VIII (Stand: 17.08.2020), Rn. 33, unter Hinweis auf VG Trier, Urteil vom 12.07.2012, 2 K 209/12.TR, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2011, 5 C 20/10, BVerwGE 140, 305; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.01.2016, 4 LB 14/13, juris; VG Neustadt v. 06.02.2014 - 4 K 924/13.NW, zitiert bei Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2015, 7 A 11002/14, juris; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, BVerwGE 157, 96; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186] und auch ansonsten zulässig.

    Diese Voraussetzungen sind insoweit unstreitig gegeben, als feststeht, dass beide Elternteile im Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfemaßnahmen [zum Begriff des "Beginns" i.d.S. vgl. auch Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, Rn 47 bei juris] (des Beklagten) im Jahr 2009 -wie auch weiterhin- gemeinsam sorgeberechtigt waren und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bis zum Wegzug der Kindesmutter im Dezember 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsam im Bereich des Beklagten hatten.

  • OVG Sachsen, 18.01.2010 - 1 A 753/08

    Hilfe zur Erziehung; Kostenerstattungsanspruch; Beginn der Leistung

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18
    (1) Was das Zeitmoment betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht im Wege der (Gesamt-)Analogie als allein maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage herangezogen werden können, wann im Rahmen der übrigen Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII ein Abbrechen des Leistungszusammenhangs vorliegt (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urteile vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - juris Rn. 64 und vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 - JAmt 2016, 163; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 - juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 25. Juli 2012 - M 18 K 11.2543 - juris Rn. 52; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 57; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26. August 2014, JAmt 2014, 624 ; DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. Januar 2016, JAmt 2016, 131 ; anderer Ansicht OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - juris Rn. 35; VG Lüneburg, Urteil vom 12. April 2016 - 4 A 194/14 - juris Rn. 50).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18
    Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt [BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 19/08, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22].
  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18
    Denn unabhängig davon, ob und inwieweit eine den Anforderungen eines Analogieschlusses genügende Vergleichbarkeit der Konstellationen vorliegt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich das gesetzgeberische Unterlassen, nicht auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII entsprechende feste (Fristen-)Regelungen vorzusehen, als planwidrige Regelungslücke darstellt (vgl. zu den Anforderungen des Analogieschlusses BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 6 Rn. 34 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 19.01.2018 - 3 K 2298/16

    Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Feststellung einer seelischen

  • VG München, 25.07.2012 - M 18 K 11.2543

    Zuständigkeitsrelevante Unterbrechung der Leistung (verneint)

  • OVG Saarland, 28.10.2011 - 3 A 301/11

    Zuständigkeit zur Gewährung von Integrationshilfe im Schulkindergarten-

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2015 - 12 A 1450/14

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen eines Hilfeempfängers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 12 A 1211/12

    Erstattung von für die Geschwister aufgewendeten Jugendhilfekosten

  • VGH Hessen, 04.12.2018 - 10 A 2922/16

    Jugendhilferechtliche Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern

  • VG Karlsruhe, 20.07.2018 - 8 K 4063/15

    Anspruch auf Übernahme eines Jugendhilfefalles - Unterbrechung der Leistung der

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 6.00

    Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2012 - 4 LC 143/09

    Erstattung gewährter Jugendhilfe in der Form der Inobhutnahme und der stationären

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - L 7 SO 1832/18

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

  • VG Lüneburg, 12.04.2016 - 4 A 194/14

    Ausschlussfrist; Beginn der Leistung; Einwendung; Hilfeform; Jugendhilfe;

  • VG Würzburg, 19.08.2010 - W 3 K 10.884

    Kostenerstattungsanspruch bezüglich Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2016 - 4 LB 14/13

    Aufenthalt; tatsächlicher Aufenthalt; Auslandshilfe; Brüssel-IIa-Verordnung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14

    Bestimmung des für die Kosten einer Inobhutnahme gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII

  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 20.10

    Pflegeperson; Pflegefamilie; Pflegekind; Vollzeitpflegeperson; Vollzeitpflege;

  • VG Trier, 12.07.2012 - 2 K 209/12

    Jugendhilfe; Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Zuständigkeitsbereich

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