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   VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20   

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https://dejure.org/2021,3755
VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20 (https://dejure.org/2021,3755)
VG Schleswig, Entscheidung vom 01.02.2021 - 4 A 104/20 (https://dejure.org/2021,3755)
VG Schleswig, Entscheidung vom 01. Februar 2021 - 4 A 104/20 (https://dejure.org/2021,3755)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1983 - 2 B 1943/83
    Auszug aus VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20
    "Bei Straßenreinigungsgebühren ist Gebührentatbestand regelmäßig die von dem Träger der Einrichtung durchgeführte Reinigung bzw. der durchgeführte Winterdienst der öffentlichen Straßen (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    So meint das Oberverwaltungsgericht Münster unter entsprechender Heranziehung von § 38 AO (über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW), dass eine satzungsrechtliche Regelung, nach dem die Jahresgebühr (Straßenreinigung) mit dem 1. des Monats entstehe, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folge, im Einklang mit übergeordnetem Recht stehe (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    Unter diesen Umständen sei das für die Entstehung der Gebühr in einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3 Satz 2 KAG) schon zu Beginn des Jahres gegeben" (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)).

    Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass in derartigen Fällen ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestünde (so OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)).

    "Der Hinweis auf die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31. Oktober 1983, aaO) hilft nicht weiter.

  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 10/17

    Entstehungszeitpunkt von Straßenreinigungsgebühren

    Auszug aus VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20
    Das Gericht hat den Beteiligten einen Hinweis zur Rechtsprechung der Kammer im Hinblick auf den Entstehungszeitpunkt der Straßenreinigungsgebühr erteilt (Urteil vom 6. Februar 2019 - 4 A 10/17 -), welche hier relevant sein könnte, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Die Kammer hat in ihren Urteilen vom 6. Februar 2019 (4 A 10/17 und 4 A 66/16) weiter ausgeführt:.

    Die erkennende Einzelrichterin schließt sich der Auffassung der Kammer an, dass, wenn die Regelungen einer Satzung, die die gesetzlichen Mindestanforderungen enthalten unwirksam sind, dies zur Unwirksamkeit der Satzung führt (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019 - 4 A 10/17 - und vom 28. August 2019 - 4 A 595/17 -, jeweils zitiert nach juris, m. w. N.; vgl. auch Arndt, in Habermann, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG SH, § 2, Rn. 51 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2015 - 4 KN 1/14

    Nichtigkeit einer Abfallgebührensatzung; Antragsbefugnis eines Gebührenzahlers

    Auszug aus VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20
    Im Übrigen hat sich auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gegen eine antizipierte Gebührenerhebung ausgesprochen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. September 2015 - 4 KN 1/14 -, juris, Rn. 85).

    Soweit die Beklagte eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zitiert (Urteil vom 10. September 2015 - 4 KN 1/14 -, juris), befasst sich dieses gerade nicht mit einer fehlenden Mindestangabe, da sowohl die Entstehung der Gebühr als auch die Fälligkeit - durch Benennung als Jahresgebühr wesensimmanent der 31. Dezember eines jeden Jahres - geregelt waren, sondern mit dem Verstoß einer einzelnen anderen Regelung (halbjährliche Teilfälligkeit) wegen Widerspruchs zu der Jahresfälligkeitsregelung.

  • VGH Hessen, 11.05.2011 - 5 A 3081/09

    Straßenreinigungsgebühr

    Auszug aus VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20
    Der Verwaltungsgerichtshof Kassel (Urteil vom 11. Mai 2011, Az.: 5 A 3081/09, juris Rn. 28) meint ebenfalls, dass der Anspruch auf Zahlung der Gebühr grundsätzlich erst mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung entstehe.

    Die Rechtfertigung für die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Gebührenentstehung in diesen Fällen sei darin zu sehen, dass die Erbringung der weiteren Leistungen für den gesamten Leistungszeitraum gesichert sei (VGH Kassel, Urteil vom 11. Mai 2011, Az.: 5 A 3081/09, juris Rn. 28).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 113/89

    Kommunalabgaben; Wiederkehrende Abgaben; Festsetzung; Anliegergrundstücke;

    Auszug aus VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20
    Den genannten Rechtsauffassungen ist entgegen zu halten, dass die Dauer der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" auch unter Zugrundelegung der Satzung nicht hinreichend gesichert ist, da jederzeit die Möglichkeit besteht, die Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer zu übertragen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1990, Az.: 9 L 113/89, juris Rn. 24).

    Der Gebührenschuldner wäre daher darauf angewiesen, daß die Gemeinde ihm aus Billigkeitsgründen einen Teil der festgesetzten Gebühr erläßt, wenn die Reinigungsleistung tatsächlich nicht vollständig erbracht wird oder der Gebührenpflichtige sein Grundstück während des Veranlagungszeitraums veräußern sollte, obwohl eine Veranlagung des Rechtsnachfolgers ausgeschlossen sein dürfte, weil dieser zur Zeit der Entstehung der Gebühr nicht Benutzer der öffentlichen Einrichtung war" (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1990, Az.: 9 L 113/89, juris Rn. 25 f.).".

  • VG Schleswig, 28.08.2019 - 4 A 595/17

    Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr durch eine

    Auszug aus VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20
    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin, unter dem "Zeitpunkt der Entstehung" sei die abstrakte Gebührenpflicht zu verstehen, da der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, die mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vergleichbar ist, nicht zu entnehmen sei, dass in einer Satzung eine zusätzliche Regelung im Hinblick auf die hierauf beruhende konkrete Gebührenschuld erforderlich sei und sich ein solches Erfordernis dem Gesetz nicht entnehmen lasse (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 5. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN -, juris, Rn. 17), überzeugt nicht (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 28. August 2019 - 4 A 595/17 -, juris, Rn. 24 ff.).

    Die erkennende Einzelrichterin schließt sich der Auffassung der Kammer an, dass, wenn die Regelungen einer Satzung, die die gesetzlichen Mindestanforderungen enthalten unwirksam sind, dies zur Unwirksamkeit der Satzung führt (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019 - 4 A 10/17 - und vom 28. August 2019 - 4 A 595/17 -, jeweils zitiert nach juris, m. w. N.; vgl. auch Arndt, in Habermann, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG SH, § 2, Rn. 51 m. w. N.).

  • BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 39.87

    Der satzungsrechtliche Baulandbegriff - Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages -

    Auszug aus VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20
    Selbst wenn die Behörde das Verwaltungsverfahren dennoch wiederaufgreifen sollte, dürfte das Begehren des Gebührenpflichtigen auf Aufhebung oder Änderung des Gebührenbescheides aus den oben genannten Gründen ohne Erfolg sein, weil es weder einen bundesrechtlichen noch landesrechtlichen Rechtssatz gibt, nach welchem ein entstandener Abgabenanspruch deshalb nicht fortbestehen könnte, weil ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal nachträglich mit Wirkung ex nunc weggefallen ist (vgl. für das Kanalbaubeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1989 -- 8 C 39.87 -- KStZ 1989, 213 und für das Erschließungsbeitragsrecht Beschl. d. Sen. v. 22. Januar 1990 -- 9 M 96/89 --).
  • VG Schleswig, 14.01.2021 - 4 A 238/18

    Straßenreinigungsgebühren - Entstehungszeitpunkt

    Auszug aus VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20
    Dem schließt sich die erkennende Einzelrichterin an (vgl. auch Urteil vom 14. Januar 2021 - 4 A 238/18 -).
  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 66/16

    Unrechtmäßige Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

    Auszug aus VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20
    Die Kammer hat in ihren Urteilen vom 6. Februar 2019 (4 A 10/17 und 4 A 66/16) weiter ausgeführt:.
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.06.2020 - 2 KN 2/18

    Geänderte und mit Rückwirkung versehene Straßenreinigungs- und

    Auszug aus VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20
    Sie verstoßen zwar nicht gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG, indem sie in den Fassungen 2014 und 2017 lediglich § 45 StrWG und § 6 KAG ohne absatzgenaue Zitierung in der Einleitungsformel nennt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 12. Juni 2020 - 2 KN 2/18 -, juris, Rn. 15, 18).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 112/99
  • VG Schwerin, 05.01.2017 - 4 A 2868/15

    Gestaltung des Erhebungszeitraums bei Trink- und Schmutzwassergebühren

  • VG Schleswig, 05.07.2023 - 4 A 128/19

    Straßenreinigungsgebühren bei Straße in geschlossener Ortslage

    Danach entsteht die Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren (Reinigungs- und Winterdienstgebühren) sukzessive mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung, d.h. der Reinigung der entsprechenden Straßen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 1. Februar 2021 - 4 A 104/20 - juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 14. Januar 2021 - 4 A 238/18 - juris Rn. 27 ff.; Urteil vom 28. August 2019 - 4 A 595/17 - juris Rn. 23; Urteile vom 6. Februar 2019 - 4 A 10/17 und 4 A 66/16 - juris Rn. 41 ff. bzw. 33 ff.).
  • VG Schleswig, 20.06.2023 - 4 A 238/20

    Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs durch Verbindungswege

    Danach entsteht die Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren (Reinigungs- und Winterdienstgebühren) sukzessive mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung, d.h. der Reinigung der entsprechenden Straßen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 1. Februar 2021 - 4 A 104/20 - juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 14. Januar 2021 - 4 A 238/18 - juris Rn. 27 ff.; Urteil vom 28. August 2019 - 4 A 595/17 - juris Rn. 23; Urteile vom 6. Februar 2019 - 4 A 10/17 und 4 A 66/16 - juris Rn. 41 ff. bzw. 33 ff.).
  • VG Schleswig, 20.06.2023 - 4 A 171/20

    Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs durch Verbindungswege

    Danach entsteht die Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren (Reinigungs- und Winterdienstgebühren) sukzessive mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung, d.h. der Reinigung der entsprechenden Straßen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 1. Februar 2021 - 4 A 104/20 - juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 14. Januar 2021 - 4 A 238/18 - juris Rn. 27 ff.; Urteil vom 28. August 2019 - 4 A 595/17 - juris Rn. 23; Urteile vom 6. Februar 2019 - 4 A 10/17 und 4 A 66/16 - juris Rn. 41 ff. bzw. 33 ff.).
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