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   VG Schleswig, 01.11.2022 - 12 A 81/21   

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VG Schleswig, 01.11.2022 - 12 A 81/21 (https://dejure.org/2022,40856)
VG Schleswig, Entscheidung vom 01.11.2022 - 12 A 81/21 (https://dejure.org/2022,40856)
VG Schleswig, Entscheidung vom 01. November 2022 - 12 A 81/21 (https://dejure.org/2022,40856)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 - 4 S 922/09

    Zur Feststellungsklage des Dienstherren eines Beamten gegen den sein

    Auszug aus VG Schleswig, 01.11.2022 - 12 A 81/21
    An der Klärung im Sinne einer Verneinung der Dienstherreneigenschaft hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (VGH Mannheim, Urteil vom 18. Mai 2010, Az. 4 S 922/09, Rn. 23, juris).

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entscheidung über die Einverständniserklärung im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn, spätestens der Tag der schriftlichen Erteilung der Einverständniserklärung; (nur) die bis dahin eingetretenen Umstände sind im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zu berücksichtigen (VGH Mannheim, Urteil vom 18. Mai 2010, a.a.O., Rn. 28, juris; v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz 410. AL Oktober 2021 § 12 Rn. 42).Eine Täuschung liegt vor, wenn beim aufnehmenden Dienstherrn irrige Vorstellungen über die für die Einverständniserklärung bedeutsamen Tatsachen hervorgerufen werden.

    Die Beweislast für die Arglist ebenso wie für die anderen Tatbestandsmerkmale trägt der aufnehmende Dienstherr, der das Einverständnis beseitigen will, auch wenn es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache - zudem außerhalb seines Dienstbereichs - handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Mai 2010, a. a. O., Rn. 29, juris; v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 12 Rn. 190).

    Insofern schien diese für den Übergang des Dienstverhältnisses aus ihrer Sicht nicht erforderlich zu sein.Ein Irrtum kann daher bei der Klägerin durch eine eventuell unvollständige Akte gar nicht erzeugt werden, es fehlt insoweit an der Kausalität (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Mai 2010, a. a. O., Rn. 10, juris).

    Eine Offenbarungspflicht kann daher nur in extremen Ausnahmefällen bestehen, wenn nämlich der Beamte damit rechnen muss, dass er in absehbarer Zeit auf Dauer schwer erkranken wird und die Versetzung damit für den neuen Dienstherrn ihren Zweck, dass er die ihm zugedachte Funktion erfüllt, verfehlen werde (VGH Mannheim, Urteil vom 18. Mai 2010, a.a.O., Rn. 10, juris).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 37.03

    Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der

    Auszug aus VG Schleswig, 01.11.2022 - 12 A 81/21
    Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form der aufnehmende Dienstherr sich nachträglich von seinem Einverständnis lösen kann, ist gesetzlich nicht geregelt (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, Az. 2 C 37/03, Rn. 17, juris).

    Gelingt dem aufnehmenden Dienstherrn die Beseitigung seines Einverständnisses, führt dies unmittelbar zur Wiederherstellung des vor der Versetzung bestehenden Zustandes, da ein materielles Wirksamkeitserfordernis der Versetzung entfällt (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, a.a.O., Rn. 24, juris).

    Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, a.a.O., Rn. 25, juris).

    Im Übrigen sind die den §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugrundeliegenden allgemeinen Bewertungen prinzipiell auch in den Bestimmungen über die Rücknahme einer Ernennung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, a.a.O., Rn. 28 f. noch zu §§ 11, 12 BBG, §§ 8 und 9 BRRG und Art. 15 und Art. 17. BayBG, juris; a. A. v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz 410. AL Oktober 2021 § 12 Rn. 36, wonach es nach dem Inkrafttreten des BeamtStG an einer planwidrigen Regelungslücke fehle).

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