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   VG Schleswig, 04.02.2019 - 4 B 96/18   

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https://dejure.org/2019,2523
VG Schleswig, 04.02.2019 - 4 B 96/18 (https://dejure.org/2019,2523)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04.02.2019 - 4 B 96/18 (https://dejure.org/2019,2523)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04. Februar 2019 - 4 B 96/18 (https://dejure.org/2019,2523)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 194/18

    Vollstreckung im Rundfunk- und Fernsehrechtbeitragsrecht

    Auszug aus VG Schleswig, 04.02.2019 - 4 B 96/18
    Die Kammer ist der Auffassung, dass dieser Regelung jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass es für die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen keinerlei Rolle spielt, ob die in § 269 Abs. 1 LVwG genannten Voraussetzungen überhaupt vorliegen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18).

    Soweit die Kammer in der Sache 4 A 194/18 (VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18, juris Rn. 45 ff.) entschieden hat, dass ein in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren vom  ...  des Beigeladenen verfasstes Mahnschreiben nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG qualifiziert werden kann, ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Das in der Entscheidung in der Sache 4 A 194/18 zu beurteilende Mahnschreiben unterscheidet sich in einem zentralen Punkt von dem vorliegenden Fall.

    Das in der Entscheidung in der Sache 4 A 194/18 zu beurteilende Mahnschreiben, mit dem Mahngebühren angefordert wurden, wurde von dem Beitragsservice des Beigeladenen verfasst.

    Dies führte nach Auffassung der Kammer dazu, dass das Mahnschreiben bei objektiver Betrachtung nicht als Maßnahme einer Behörde, qualifiziert werden konnte (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18, juris Rn. 47).

    Lediglich ergänzend hat die Kammer weitere Indizien - wie, dass das Mahnschreiben weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und darüber hinaus jedenfalls undeutlich formuliert war - herangezogen, die bei einer Gesamtbetrachtung des Mahnschreibens gegen die Annahme einer Verwaltungsaktqualität sprachen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18, juris Rn. 48-50).

    Bei objektiver Betrachtung muss das Mahnschreiben vom 19.06.2018 damit - anders als das von der Kammer in der Sache 4 A 194/18 betrachtete Schreiben - als Maßnahme einer Behörde angesehen werden.

  • VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 109/17

    Inhaber einer Betriebsstätte im Rundfunkbeitragsrecht

    Auszug aus VG Schleswig, 04.02.2019 - 4 B 96/18
    Zwar liegen nach der Rechtsprechung der Kammer Zweifel am Zugang eines Verwaltungsaktes nicht bereits dann vor, wenn der Zugang schlicht bestritten wird (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 33).

    Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren - beispielsweise durch Schilderung eines atypischen Geschehensablaufs -, dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7).

    In einem solchen Fall muss der Vortrag geeignet sein, berechtigte Zweifel zu begründen, warum ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger nicht innerhalb von drei Werktagen erreicht (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7).

    Die Historiensätze des Antragsgegners sind nach Auffassung der Kammer ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe der Bescheide zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.08.2015, Az.: 4 M 103/15, juris Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14; Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2007 - 5 LA 136/06

    Zugang eines per einfachem Brief übersandten Bescheides; Vorliegen eines

    Auszug aus VG Schleswig, 04.02.2019 - 4 B 96/18
    Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren - beispielsweise durch Schilderung eines atypischen Geschehensablaufs -, dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7).

    In einem solchen Fall muss der Vortrag geeignet sein, berechtigte Zweifel zu begründen, warum ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger nicht innerhalb von drei Werktagen erreicht (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2015 - 4 M 103/15

    Bekanntgabe und Bestimmtheit von Rundfunkbeitragsbescheiden

    Auszug aus VG Schleswig, 04.02.2019 - 4 B 96/18
    Die Historiensätze des Antragsgegners sind nach Auffassung der Kammer ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe der Bescheide zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.08.2015, Az.: 4 M 103/15, juris Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14; Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16

    Hoheitliche Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt; Festsetzung von

    Auszug aus VG Schleswig, 04.02.2019 - 4 B 96/18
    Bei dem  ...  handelt es sich um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2 S 548/16, juris Rn. 24 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 23.07.2018, Az.: 4 B 39/18 , juris Rn. 26).
  • VG Schleswig, 23.07.2018 - 4 B 39/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Gebührenfestsetzung

    Auszug aus VG Schleswig, 04.02.2019 - 4 B 96/18
    Bei dem  ...  handelt es sich um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2 S 548/16, juris Rn. 24 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 23.07.2018, Az.: 4 B 39/18 , juris Rn. 26).
  • VG Schleswig, 29.06.2018 - 4 B 35/18

    Behördeneigenschaft des NDR im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung

    Auszug aus VG Schleswig, 04.02.2019 - 4 B 96/18
    Der Beigeladene ist nach der Rechtsprechung der Kammer die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist (vgl. Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18; Beschluss vom 23.07.2018, juris Rn. 23 f.) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde.
  • VG Schleswig, 29.03.2019 - 4 B 5/19

    Anordnungsanspruch bei eingeleiteter Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Das erkennende Gericht hält diesbezüglich nicht an der mit Beschluss vom 4. Januar 2019 (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 4 B 96/18 -, Rn. 6 ff., juris) vertretenen Rechtsauffassung fest.

    Ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs durch den Antragsteller ist nämlich immer dann erforderlich, wenn die Behörde (zumindest) einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (VG Schleswig, Beschluss vom 04. Februar 2019 - 4 B 96/18 -, Rn. 16, juris; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 41 Rn. 43 m. w. N.).

    Die Historien-Vermerke sind ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe zur Post zu führen (VG Schleswig, Beschluss vom 04. Februar 2019 - 4 B 96/18 -, Rn. 25, juris; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 M 103/15 - juris; VG München, Beschluss vom 12. Mai 2015 - M 6b S 15.1116 - juris).

    Soweit die Kammer in dem Verfahren 4 B 96/18 (VG Schleswig, Beschluss vom 4. Februar 2019, Rn. 36 ff. juris) im Rahmen der dortigen summarischen Prüfung entscheidend darauf abgestellt hat, dass das streitgegenständliche Mahnschreiben - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - nicht von dem ".

  • VG Schleswig, 04.04.2019 - 4 B 10/19

    Anordnungsanspruch bei eingeleiteter Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Die Kammer hält, wie bereits im Beschluss vom 29.03.2019 (VG Schleswig, - 4 B 5/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt, diesbezüglich nicht an der mit Beschluss vom 04.02.2019 (VG Schleswig- 4 B 96/18 -, Rn. 6 ff., juris) vertretenen Rechtsauffassung fest.

    Soweit die Kammer in dem Verfahren 4 B 96/18 (VG Schleswig, Beschluss vom 04.02.2019, Rn. 36 ff., juris) im Rahmen der dortigen summarischen Prüfung entscheidend darauf abgestellt hat, dass das streitgegenständliche Mahnschreiben - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - nicht von dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", sondern von dem Beigeladenen selbst verfasst worden ist, misst sie diesem Umstand nicht länger das gleiche Gewicht zu.

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