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   VG Schleswig, 04.07.2016 - 12 B 16/16   

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VG Schleswig, 04.07.2016 - 12 B 16/16 (https://dejure.org/2016,31876)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04.07.2016 - 12 B 16/16 (https://dejure.org/2016,31876)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04. Juli 2016 - 12 B 16/16 (https://dejure.org/2016,31876)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2012 - 6 A 141/11

    Antrag eines Lehrers auf Zulassung der Berufung i.R.e. Klage auf erneute

    Auszug aus VG Schleswig, 04.07.2016 - 12 B 16/16
    Eine Ablehnung kommt nicht nur und nicht erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt, sondern schon berechtigte Zweifel daran genügen, ob der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung aufweist (vgl. OVG, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 10.01.2012, Az. 6 A 141/11; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.11.2008, Az. 4 S 2332/08 - alle juris).
  • VG Berlin, 15.07.2015 - 7 L 459.15

    Vorläufige Zulassung zum weiteren Bewerbungsverfahren für die Einstellung

    Auszug aus VG Schleswig, 04.07.2016 - 12 B 16/16
    Zwar ist ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung gegeben, da der Antragsteller mit dem Verstreichen des unmittelbar bevorstehenden Einstellungstermins und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch ohne inhaltliche Prüfung durch die Kammer verlieren würde (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 15.07.2015, Az. 7 L 459.15 - juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2007 - 2 M 159/07

    Öffentlicher Dienst: Zulassung zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen

    Auszug aus VG Schleswig, 04.07.2016 - 12 B 16/16
    Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das (Ermittlungs-)Verfahren eingestellt wurde (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 12.09.2007, Az. 2 M 159/07 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2014 - 6 A 1896/13

    Justizvollzug; Übernahme; Eignung; Charakter; Ermittlungsverfahren

    Auszug aus VG Schleswig, 04.07.2016 - 12 B 16/16
    Er ist als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (OVG NRW, Beschl. v. 19.11.2014, Az. 6 A 1896/13 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2008 - 4 S 2332/08

    Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst - Zweifel

    Auszug aus VG Schleswig, 04.07.2016 - 12 B 16/16
    Eine Ablehnung kommt nicht nur und nicht erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt, sondern schon berechtigte Zweifel daran genügen, ob der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung aufweist (vgl. OVG, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 10.01.2012, Az. 6 A 141/11; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.11.2008, Az. 4 S 2332/08 - alle juris).
  • VG Frankfurt/Main, 31.01.2019 - 9 L 4544/18

    Der Dienstherr kann einen Bewerber für den Polizeivollzugsdienst aufgrund

    Zu diesem Gesamtbild gehören insbesondere die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. Hess VGH, Beschl. v. 19.12.2018 - 1 B 2011/18, VG Schleswig, Beschl. v. 04.07.2016 - 12 B 16/16, juris Rn. 8).

    Dass es auf eine tatsächliche, nachgewiesene Tatbeteiligung des Antragstellers letztlich nicht ankommt, kann schon dem Umstand entnommen werden, dass die strafrechtliche Unschuldsvermutung nicht einer beamtenrechtlichen Eignungsvermutung gegenübersteht (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 04.07.2016 - 12 B 16/16, juris Rn. 12).

    Es steht zwar einem Beschuldigten im Strafverfahren zu, keine Angaben zur Sache zu machen und er muss auch an der Aufklärung des Sachverhalts im Strafverfahren nicht mitwirken, im Rahmen der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung verhält es sich jedoch anders (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 04.07.2016 - 12 B 16/16, juris Rn. 12).

    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 9 BeamtStG letztlich konsequent angewendet hat und nur jene Bewerber für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst berücksichtigt hat, welche bisher nicht in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Erscheinung getreten sind und deren charakterliche Eignung zweifelsfrei feststeht, ohne sich mit dem gegen den hiesigen Antragsteller geführten Strafverfahren detailliert auseinanderzusetzen (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 04.07.2016 - 12 B 16/16, juris Rn. 12).

  • VG Schleswig, 06.09.2017 - 12 B 34/17

    Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis im Wege einstweiliger

    Zwar verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der strafprozessualen Unschuldsvermutung im behördlichen Verfahren nicht die gleiche Bedeutung zukommt (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Juli 2016 - 12 B 16/16 -, juris Rn. 12), dies hätte die Antragsgegnerin jedoch nicht von jedweder Würdigung der bisher nur im Ermittlungsstadium befindlichen Vorwürfe entbunden.
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