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   VG Schleswig, 05.11.2013 - 8 B 50/13   

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https://dejure.org/2013,32547
VG Schleswig, 05.11.2013 - 8 B 50/13 (https://dejure.org/2013,32547)
VG Schleswig, Entscheidung vom 05.11.2013 - 8 B 50/13 (https://dejure.org/2013,32547)
VG Schleswig, Entscheidung vom 05. November 2013 - 8 B 50/13 (https://dejure.org/2013,32547)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überschreiten der Grenzen einer zulässigen Öffentlichkeitsarbeit durch Äußerungen eines Staatsorgans und Einstufung derselben als unzulässige Warnungen bzw. Hinweise

  • patrick-breyer.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Erneute Schlappe für Weichert vor dem VG Schleswig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein kann Äußerungen über Unternehmen zu unterlassen haben

  • patrick-breyer.de (Kurzinformation)

    Apotheken-Datenhändler VSA lässt Kritik von Datenschützer Weichert gerichtlich verbieten

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung, 12.11.2013)

    Rezeptdaten: VSA obsiegt vor Gericht gegen Thilo Weichert

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Äußerungsfreiheit für unzuständige Landesdatenschutzbeauftragte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Köln, 11.03.1999 - 20 L 3757/98

    Unterlassung von Äußerungen des Bundesdatenschutzbeauftragten

    Auszug aus VG Schleswig, 05.11.2013 - 8 B 50/13
    Dies zeigt auch ein Vergleich mit § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG, wonach der Bundesdatenschutzbeauftragte mittlerweile explizit dazu ermächtigt ist, die Öffentlichkeit zu informieren (noch anders und damit ohne Rechtsgrundlage VG Köln, Beschluss vom 11.3.1999, 20 L 3757/98, zit. nach juris, Rn. 18 ff.).

    Diese Rechtsprechung wurde allerdings mit beachtlichen Argumenten auf die Öffentlichkeitsarbeit des Bundesdatenschutzbeauftragten ausgedehnt (VG Köln, Beschluss vom 11.3.1999, 20 L 3757/98, zit. nach juris; zustimmend die Anmerkung von Geis zu diesem Beschluss, MMR 1999, 744; zustimmend auch Müller, Das datenschutzpolitische Mandat des BfD, RVD 2004, 211, 213).

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus VG Schleswig, 05.11.2013 - 8 B 50/13
    Letztlich kann diese Frage allerdings offen bleiben, da sich die Kammer der Rechtsprechung anschließt, wonach mit der Warnung eines Staatsorgan verbundene Eingriffe in Grundrechte durch dessen Aufgabenstellung in Verbindung mit der Wahrnehmung von Schutzpflichten - insbesondere zum Erhalt zentraler Grundrechtspositionen - legitimiert sind, wenn ein hinreichend gewichtiger, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechender Anlass besteht und wenn die negativen Werturteilte nicht unsachlich sind, sondern auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (st. Rspr. BVerfG, Beschluss vom 15.9.1989, 1 BvR 881/89 - Transzendentale Meditation -, NJW 1989, 3269, 3270; BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002, 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91, zit nach juris, Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 23.5.1989, 7 C 2/87, NJW 1989, 2272, 2273 f.; BVerwG, Beschluss vom 13.3.1991, 7 B 99/90, zit. nach juris, Rn. 7).

    Sie müssen sich darüber hinaus auch strikt innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit halten (BVerfG, Beschluss vom 15.9.1989, 1 BvR 881/89 - Transzendentale Meditation -, NJW 1989, 3269, 3270).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.1996 - 5 B 993/95

    Einstweilige Anordnung; Kritische Äußerungen des Bundesministers für Arbeit und

    Auszug aus VG Schleswig, 05.11.2013 - 8 B 50/13
    Ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Warnung besteht dabei, wenn eine Gefahr für verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter oder zumindest der begründete Verdacht einer Gefahr vorliegt (OVG Münster, Beschluss vom 31.5.1996, 5 B 993/95, NVwZ 1997, 302).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Schleswig, 05.11.2013 - 8 B 50/13
    Letztlich kann diese Frage allerdings offen bleiben, da sich die Kammer der Rechtsprechung anschließt, wonach mit der Warnung eines Staatsorgan verbundene Eingriffe in Grundrechte durch dessen Aufgabenstellung in Verbindung mit der Wahrnehmung von Schutzpflichten - insbesondere zum Erhalt zentraler Grundrechtspositionen - legitimiert sind, wenn ein hinreichend gewichtiger, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechender Anlass besteht und wenn die negativen Werturteilte nicht unsachlich sind, sondern auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (st. Rspr. BVerfG, Beschluss vom 15.9.1989, 1 BvR 881/89 - Transzendentale Meditation -, NJW 1989, 3269, 3270; BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002, 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91, zit nach juris, Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 23.5.1989, 7 C 2/87, NJW 1989, 2272, 2273 f.; BVerwG, Beschluss vom 13.3.1991, 7 B 99/90, zit. nach juris, Rn. 7).
  • BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90

    Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65

    Auszug aus VG Schleswig, 05.11.2013 - 8 B 50/13
    Letztlich kann diese Frage allerdings offen bleiben, da sich die Kammer der Rechtsprechung anschließt, wonach mit der Warnung eines Staatsorgan verbundene Eingriffe in Grundrechte durch dessen Aufgabenstellung in Verbindung mit der Wahrnehmung von Schutzpflichten - insbesondere zum Erhalt zentraler Grundrechtspositionen - legitimiert sind, wenn ein hinreichend gewichtiger, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechender Anlass besteht und wenn die negativen Werturteilte nicht unsachlich sind, sondern auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (st. Rspr. BVerfG, Beschluss vom 15.9.1989, 1 BvR 881/89 - Transzendentale Meditation -, NJW 1989, 3269, 3270; BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002, 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91, zit nach juris, Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 23.5.1989, 7 C 2/87, NJW 1989, 2272, 2273 f.; BVerwG, Beschluss vom 13.3.1991, 7 B 99/90, zit. nach juris, Rn. 7).
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus VG Schleswig, 05.11.2013 - 8 B 50/13
    Letztlich kann diese Frage allerdings offen bleiben, da sich die Kammer der Rechtsprechung anschließt, wonach mit der Warnung eines Staatsorgan verbundene Eingriffe in Grundrechte durch dessen Aufgabenstellung in Verbindung mit der Wahrnehmung von Schutzpflichten - insbesondere zum Erhalt zentraler Grundrechtspositionen - legitimiert sind, wenn ein hinreichend gewichtiger, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechender Anlass besteht und wenn die negativen Werturteilte nicht unsachlich sind, sondern auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (st. Rspr. BVerfG, Beschluss vom 15.9.1989, 1 BvR 881/89 - Transzendentale Meditation -, NJW 1989, 3269, 3270; BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002, 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91, zit nach juris, Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 23.5.1989, 7 C 2/87, NJW 1989, 2272, 2273 f.; BVerwG, Beschluss vom 13.3.1991, 7 B 99/90, zit. nach juris, Rn. 7).
  • VG München, 13.09.2012 - M 22 E 12.4275

    Zum Unterlassungsanspruch gegen Presseauskünfte einer Behörde nach Art. 4 BayPrG

    Auszug aus VG Schleswig, 05.11.2013 - 8 B 50/13
    Im Falle von widerstreitenden Grundrechtspositionen ist ein angemessener Ausgleich zu finden (vgl. zu § 4 BayPrG VG München, Beschluss vom 13.9.2012, M 22 E 12.4275, zit. nach juris, Rn. 64 ff.).
  • VG Schleswig, 25.08.2015 - 8 D 3/15
    Im einstweiligen Anordnungsverfahren der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Vollstreckungsschuldner beschloss das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am 05.11.2013 - 8 B 50/13 -:.

    Auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wurde der Beschluss des SchleswigHolsteinischen Verwaltungsgerichts vom 05.11.2013 - 8 B 50/13 - vom SchleswigHolsteinischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.02.2014 - 4 MB 82/13 - wie folgt geändert:.

    Die Vollstreckungsgläubigerin stellte dem Vollstreckungsschuldner den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 05.11.2013 - 8 B 50/13 - am 13.11.2013 und den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.02.2014 - 4 MB 82/13 - am 10.03.2014 zusätzlich zur amtlichen Zustellung zu.

    gegen den Vollstreckungsschuldner wegen Verstoßes gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2013 (Az.: 8 B 50/13), abgeändert durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2014 (Az.: 4 MB 82/13) , ein Ordnungsgeld zu verhängen.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Gerichtsakte aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 8 B 50/13 bzw. 4 MB 82/13 - Bezug genommen.

    Die von der Vollstreckungsgläubigerin erwirkte einstweilige Anordnung ( VG Schleswig, Beschluss vom 05.11.2013 - 8 B 50/13 , abgeändert durch OVG Schleswig, Beschluss vom 28.02.2014 - 4 MB 82/13 - ) stellt einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar.

    Zum anderen ist von Bedeutung, dass diese Äußerung in dem Beitrag deshalb wiedergegeben wird, da diese -neben anderen Äußerungen - Auslöser der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten im Jahre 2013/2014 war, welche schließlich auch zu den Entscheidungen des SchleswigHolsteinischen Verwaltungsgerichts vom 05.11.2013 - 8 B 50/13 - sowie des SchleswigHolsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.02.2014 - 4 MB 82/13 - geführt hat.

  • VG München, 12.10.2017 - M 17 K 15.5610

    Medienaufsichtliche Beanstandung einer Erotik-Talkshow

    Denn im Unterschied zu der seitens der Klagepartei in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig (vom 5.11.2013 - 8 B 50/13, Anlage K7 der Klageschrift vom 14.12.2015), der Presseveröffentlichungen zugrunde liegen, bei denen nicht nur die dortige Betroffene namentlich genannt wird, sondern auch gezielte Hinweise und Warnungen gegeben werden, ist die Rechtsbetroffenheit der Klägerin, die selbst in der Mitteilung der KJM gar nicht genannt wird, ungleich geringer.
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