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   VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17   

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VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17 (https://dejure.org/2019,2526)
VG Schleswig, Entscheidung vom 06.02.2019 - 4 A 336/17 (https://dejure.org/2019,2526)
VG Schleswig, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 4 A 336/17 (https://dejure.org/2019,2526)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17

    Arbeitszeit von Studienleiterinnen und -leitern ist teilweise neu zu ermitteln

    Auszug aus VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17
    Es erweist sich dann unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht und verstößt daher gegen den Gleichheitssatz, wenn Kosten, die die Befriedigung eines allgemeinen Interesses betreffen, den Anliegern aufgebürdet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 17; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 16; i.E. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72).

    Infolgedessen ist eine gebührenmindernde Berücksichtigung des Allgemeininteresses geboten, der dann genüge getan ist, wenn der auf das Allgemeininteresse anfallende Anteil an den Kosten der Straßenreinigung im Rahmen der Ermittlung des Gebührensatzes in Abzug gebracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 18, 19; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 18; i.E. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72).

    Grundsätzlich ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass die Festlegung der Höhe des Kostenanteiles für das Allgemeininteresse im Ermessen des Ortsgesetzgebers liegt und dem Ortsgesetzgeber insoweit eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 18; OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72).

    Der Ortsgesetzgeber hat sich allerdings bei der Bemessung des Allgemeininteresses der Kosten der Straßenreinigung an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl einerseits der Anliegerstraßen und andererseits der Straßen (Reinigungsfläche) die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn.17; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 11..2011, Az.: 5 A 3081/09, juris Rn. 39).

    Damit der Satzungsgeber sämtliche Erwägungen berücksichtigen kann, müssen sie sich aus den diesem vorgelegten Unterlagen ergeben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 73; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn.17).

    Entsprechend der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht muss aus den Unterlagen deutlich werden, dass sich der Ortsgesetzgeber bei seiner Entscheidung an den örtlichen Gegebenheiten im oben genannten Sinne orientiert hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 73; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn. 17).

    Derartige Unterlagen können Beschlussvorlagen, die Gebührenkalkulation und deren Anlagen, sonstige Unterlagen oder das Protokoll der - im vorliegenden Fall - Stadtverordnetenversammlung ergeben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 73).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil;

    Auszug aus VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17
    Insoweit verweise er auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13.

    Der Ortsgesetzgeber hat sich allerdings bei der Bemessung des Allgemeininteresses der Kosten der Straßenreinigung an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl einerseits der Anliegerstraßen und andererseits der Straßen (Reinigungsfläche) die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn.17; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 11..2011, Az.: 5 A 3081/09, juris Rn. 39).

    Insoweit ist zunächst zu ermitteln, wie hoch das Allgemeininteresse bezüglich einzelner Straßengruppen (beispielsweise Anliegerstraßen, Durchgangsstraßen) und sonstigen Anlagen in seinem Gebiet jeweils ist und sodann die jeweils gebildeten Straßengruppen und sonstigen Anlagen hinsichtlich ihrer jeweiligen Reinigungsfläche zueinander ins Verhältnis zu setzen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn. 17).

    Damit der Satzungsgeber sämtliche Erwägungen berücksichtigen kann, müssen sie sich aus den diesem vorgelegten Unterlagen ergeben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 73; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn.17).

    Entsprechend der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht muss aus den Unterlagen deutlich werden, dass sich der Ortsgesetzgeber bei seiner Entscheidung an den örtlichen Gegebenheiten im oben genannten Sinne orientiert hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 73; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn. 17).

    Der Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht dargetan ist, dass der auf das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung entfallende Kostenanteil rechtlich fehlerfrei bestimmt worden ist, führt hier zur Nichtigkeit des Gebührensatzes, d.h. von § 3 Abs. 4 der Straßenreinigungsgebührensatzung (vgl. zur Rechtsfolge in derartigen Fällen OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn.71; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn. 34).

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von

    Auszug aus VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17
    Willkürlich ist eine entsprechende Behandlung dann, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für die differenzierte Behandlung bzw. die Gleichbehandlung nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 15).

    Die Entscheidung, die Kosten der Reinigung der entsprechenden Straßen nicht mit allgemeinen Haushaltsmitteln oder Steuern, sondern durch eine Vorzugslast zu decken, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 16).

    Die Straßenreinigungsgebühr dient dem Ausgleich des besonderen objektiven Interesses, das die Anlieger an der Reinigung der Straße haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 16).

    Das bedeutet, dass besondere Interesse an der Straßenreinigung entspricht dem Vorteil, den die Anlieger an der Straße von deren Reinigung haben und der die sachliche Rechtfertigung begründet, von den Anliegern eine Vorzugslast zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 16).

    Es ist jedoch im Bereich des Straßenreinigungsgebührenrechts zu beachten, dass die Reinigung von Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, nicht ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger durchgeführt wird, sondern auch vielmehr im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 16; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 23.06.1994, Az.: 2 L 241/93, juris Rn. 30).

    Es erweist sich dann unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht und verstößt daher gegen den Gleichheitssatz, wenn Kosten, die die Befriedigung eines allgemeinen Interesses betreffen, den Anliegern aufgebürdet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 17; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 16; i.E. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72).

    Infolgedessen ist eine gebührenmindernde Berücksichtigung des Allgemeininteresses geboten, der dann genüge getan ist, wenn der auf das Allgemeininteresse anfallende Anteil an den Kosten der Straßenreinigung im Rahmen der Ermittlung des Gebührensatzes in Abzug gebracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 18, 19; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 18; i.E. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72).

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des

    Auszug aus VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17
    Es ist jedoch im Bereich des Straßenreinigungsgebührenrechts zu beachten, dass die Reinigung von Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, nicht ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger durchgeführt wird, sondern auch vielmehr im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 16; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 23.06.1994, Az.: 2 L 241/93, juris Rn. 30).

    Es erweist sich dann unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht und verstößt daher gegen den Gleichheitssatz, wenn Kosten, die die Befriedigung eines allgemeinen Interesses betreffen, den Anliegern aufgebürdet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 17; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 16; i.E. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72).

    Infolgedessen ist eine gebührenmindernde Berücksichtigung des Allgemeininteresses geboten, der dann genüge getan ist, wenn der auf das Allgemeininteresse anfallende Anteil an den Kosten der Straßenreinigung im Rahmen der Ermittlung des Gebührensatzes in Abzug gebracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 18, 19; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 18; i.E. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72).

    Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da den Anforderungen des Gleichheitssatzes mit Blick auf das öffentliche Reinigungsinteresse genüge getan ist, wenn der von der gemeindlichen Straßenreinigungsanstalt im Interesse der übrigen Straßenbenutzer (Allgemeininteresse) aufgewendete Kostenanteil bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten insgesamt abgesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 25.04.1982, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 17).

    Grundsätzlich ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass die Festlegung der Höhe des Kostenanteiles für das Allgemeininteresse im Ermessen des Ortsgesetzgebers liegt und dem Ortsgesetzgeber insoweit eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 18; OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72).

    Der Ortsgesetzgeber hat sich allerdings bei der Bemessung des Allgemeininteresses der Kosten der Straßenreinigung an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl einerseits der Anliegerstraßen und andererseits der Straßen (Reinigungsfläche) die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn.17; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 11..2011, Az.: 5 A 3081/09, juris Rn. 39).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.06.1994 - 2 L 241/93
    Auszug aus VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17
    Es ist jedoch im Bereich des Straßenreinigungsgebührenrechts zu beachten, dass die Reinigung von Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, nicht ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger durchgeführt wird, sondern auch vielmehr im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 16; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 23.06.1994, Az.: 2 L 241/93, juris Rn. 30).

    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 13.06.1994 geurteilt, dass für das Allgemeininteresse im Rahmen der Straßenreinigung mindestens 15 % der Kosten der Straßenreinigung in Ansatz zu bringen sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23.06.1994, Az.: 2 L 241/93, juris Rn. 38).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2000 - 2 L 226/98

    Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe; Rückwirkende Satzung; Begriff der

    Auszug aus VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17
    Der Gebührenschuldner wird im Rahmen des § 2 Abs. 1 KAG nicht allein vor einer den gebührenfähigen Aufwand überschreitenden Abgabenerhebung geschützt, sondern auch davor, dass die auf ihn im Einzelfall entfallende Gebührenlast in rechtswidriger Weise ermittelt worden ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 26.09.2018, Az.: 4 A 94/16, juris Rn. 69; OVG Schleswig, Urteil vom 23.08.2000, Az.: 2 L 226/98, juris Rn. 49).
  • VGH Hessen, 11.05.2011 - 5 A 3081/09

    Straßenreinigungsgebühr

    Auszug aus VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17
    Der Ortsgesetzgeber hat sich allerdings bei der Bemessung des Allgemeininteresses der Kosten der Straßenreinigung an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl einerseits der Anliegerstraßen und andererseits der Straßen (Reinigungsfläche) die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn.17; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 11..2011, Az.: 5 A 3081/09, juris Rn. 39).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16

    Normenkontrolle gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck

    Auszug aus VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17
    Der Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht dargetan ist, dass der auf das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung entfallende Kostenanteil rechtlich fehlerfrei bestimmt worden ist, führt hier zur Nichtigkeit des Gebührensatzes, d.h. von § 3 Abs. 4 der Straßenreinigungsgebührensatzung (vgl. zur Rechtsfolge in derartigen Fällen OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn.71; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn. 34).
  • VG Schleswig, 26.09.2018 - 4 A 94/16

    Grundgebührenerhebung je Wasserzähler

    Auszug aus VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17
    Der Gebührenschuldner wird im Rahmen des § 2 Abs. 1 KAG nicht allein vor einer den gebührenfähigen Aufwand überschreitenden Abgabenerhebung geschützt, sondern auch davor, dass die auf ihn im Einzelfall entfallende Gebührenlast in rechtswidriger Weise ermittelt worden ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 26.09.2018, Az.: 4 A 94/16, juris Rn. 69; OVG Schleswig, Urteil vom 23.08.2000, Az.: 2 L 226/98, juris Rn. 49).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17
    (vgl. BVerwG, Urteil vom 10..1974, Az.: VII C 46.72, juris Rn. 16).
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