Rechtsprechung
   VG Schleswig, 06.11.2017 - 12 B 27/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42902
VG Schleswig, 06.11.2017 - 12 B 27/17 (https://dejure.org/2017,42902)
VG Schleswig, Entscheidung vom 06.11.2017 - 12 B 27/17 (https://dejure.org/2017,42902)
VG Schleswig, Entscheidung vom 06. November 2017 - 12 B 27/17 (https://dejure.org/2017,42902)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,42902) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 48 GntZollDVDV, Art 12 GG, § 123 Abs 1 VwGO, § 22 Abs 4 BeamtStG
    Vorläufige Zulassung als externer Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Vorläufige Zulassung als externer Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.1990 - 1 A 2281/89

    Begründeter Ausnahmefall; Bundeslaufbahnverordnung; Zweite Wiederholung einer

    Auszug aus VG Schleswig, 06.11.2017 - 12 B 27/17
    Auch Umstände, die vor der Prüfung liegen, z. B. langandauernde Krankheit während der Vorbereitungszeit, können solche Umstände darstellen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03. Mai 1990 - 1 A 2281/89 -, juris 2 - 4, für die wortgleiche Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juli 2002, BGBl. I S. 2459, 2671).

    Vor diesem Hintergrund kann das Gericht in der Hauptsache die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung nur aussprechen, wenn nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei sein könnte, der Ermessensspielraum der Verwaltung also auf "Null reduziert" ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03. Mai 1990 - 1 A 2281/89 -, juris Rn. 11).

    Soweit die Antraggegnerin daraus für den zweiten Wiederholungsversuch eine negative Prognose ableiten will, verkennt sie, dass die schlechten Leistungen im zweiten Versuch gerade auf die hier in Rede stehenden Faktoren zurückgehen können, deren für die Vorbereitung negative Wirkung die Gestattung des dritten Versuch erst begründen sollen (so im Ergebnis auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03. Mai 1990 - 1 A 2281/89 -, juris Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2009 - 6 B 948/09

    Eintritt der Rechtsfolge der Beendigung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses

    Auszug aus VG Schleswig, 06.11.2017 - 12 B 27/17
    Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein (OVG B-Stadt, Beschluss vom 04.08.2009 - 6 B 948/09 -, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 338/08

    Entfallen der Annahmegründe durch Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhebung

    Auszug aus VG Schleswig, 06.11.2017 - 12 B 27/17
    Der Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist dabei Rechnung zu tragen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Leitsatz 1a und 1b).
  • OVG Sachsen, 01.09.2017 - 2 B 62/17

    Vorläufige Zulassung zur Laufbahnprüfung; Anordnungsgrund;

    Auszug aus VG Schleswig, 06.11.2017 - 12 B 27/17
    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 01. September 2017 - 2 B 62/17 -, juris 9) hat die Gefahr des Verlustes von Spezialwissen bei einer Zeitdauer von zwei Jahren zwischen Nichtbestehen der Prüfung und der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als nicht mehr vorhanden angesehen.
  • BVerwG, 30.01.1986 - 2 C 27.85

    Ende des Beamtenverhältnisses eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

    Auszug aus VG Schleswig, 06.11.2017 - 12 B 27/17
    Dies muss indes im Falle einer Wiederholungsprüfung nicht notwendig in einem - fortbestehenden - Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 C 27/85 -, juris Rn. 16 sowie Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 M 32/12 -, juris Rn. 32).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12

    Zulassung zur Wiederholungsprüfung unter Beendigung des Beamtenverhältnisses auf

    Auszug aus VG Schleswig, 06.11.2017 - 12 B 27/17
    Dies muss indes im Falle einer Wiederholungsprüfung nicht notwendig in einem - fortbestehenden - Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 C 27/85 -, juris Rn. 16 sowie Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 M 32/12 -, juris Rn. 32).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2014 - 10 S 5.14

    Fachhochschule der Polizei Brandenburg; Bachelorstudiengang zum Erwerb der

    Auszug aus VG Schleswig, 06.11.2017 - 12 B 27/17
    Zwar dient der hier in Rede stehende Studiengang ausschließlich dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes und es besteht deshalb ein rechtliches Junktim zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem Studium (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris 1. Leitsatz).
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus VG Schleswig, 06.11.2017 - 12 B 27/17
    Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache insoweit nicht mit der erforderlichen Sicherheit abschätzbar, muss unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte und des Erfordernisses des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG eine Interessenabwägung vorgenommen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 16).
  • VG Dresden, 29.06.2005 - 5 K 1149/05
    Auszug aus VG Schleswig, 06.11.2017 - 12 B 27/17
    Bei einem Streit um die vorläufige Zulassung zu einer schriftlichen Prüfung ist bei einer - wie hier - offenen Hauptsacherechtslage im vorgenannten Sinne die Abwägung unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG und Art. 33 Abs. 2 GG in der Regel zugunsten des antragstellenden Prüflings zu treffen, weil die einstweilige Zulassung zur begehrten Prüfung auf eigenes Risiko des Prüflings erfolgt, unter dem Vorbehalt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren gestellt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123, Rn. 14a), schutzwürdige Interessen Dritter durch eine einstweilige Prüfungszulassung nicht berührt werden und die Prüfungsbehörde durch die Teilnahme eines weiteren Prüflings an der schriftlichen Prüfung nicht wesentlich belastet wird (VG Dresden, Beschluss vom 29.06.2005 - 5 K 1149/05 -, juris Rn. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht