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   VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 52/21   

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https://dejure.org/2021,9112
VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 52/21 (https://dejure.org/2021,9112)
VG Schleswig, Entscheidung vom 09.04.2021 - 1 B 52/21 (https://dejure.org/2021,9112)
VG Schleswig, Entscheidung vom 09. April 2021 - 1 B 52/21 (https://dejure.org/2021,9112)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schließungsanordnung für Verkaufsstellen des Einzelhandels (hier: Kinder- und Babyschuhgeschäft) ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2021 - 13 B 252/21

    Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 52/21
    Ferner ist davon auszugehen, dass sich Kunden in dem fraglichen Einzelhandelssegment der Antragstellerin aufgrund des beim Kleidungskauf bestehenden Beratungsbedarfs, den die Antragstellerin selbst als Besonderheit ihrer KundInnen hervorhebt, auch über einen längeren Zeitraum im Verkaufsraum und jedenfalls in der Nähe von Mitarbeitenden aufhalten, sodass sich eine Ansammlung und Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft trotz Einhaltung von Hygienemaßnahmen nicht gänzlich verhindern lässt, wodurch insoweit eine erhöhte Infektionsgefahr besteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, juris Rn. 35 m. w. N.).

    Einem solchen schrittweisen Vorgehen ist indes immanent, dass einige Bereiche früher von Lockerungen profitieren als andere bzw. - umgekehrt - von notwendigen Beschränkungen eher getroffen werden, es also zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen kommt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, Rn. 98, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2021 - 1 S 398/21

    Betriebsschließungen in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 52/21
    Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 104 m. w. N.).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 52/21
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 171).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 3/21

    Corona-Lockdown - TEDi-Filialen bleiben geschlossen

    Auszug aus VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 52/21
    Der Schutz des "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs" geht nicht weiter als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt "des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs" nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 3 MR 3/21 -, juris Rn. 28 - 30 m. w. N.).
  • VG Schleswig, 11.09.2017 - 1 B 128/17

    Naturschutzrecht; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 52/21
    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, Rn. 28 - 29; jeweils juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 52/21
    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, Rn. 28 - 29; jeweils juris).
  • VG Münster, 24.08.2020 - 5 L 671/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Corona-Allgemeinverfügung Großbetriebe der

    Auszug aus VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 52/21
    Selbst wenn der Verordnungs- und Erlassgeber sich insofern ganz bewusst dafür entschieden hat, diesen essenziell wichtigen Bereich für die Kleinsten von der Schließung auszunehmen und hier eine Abgrenzung zu der Bekleidung für etwas ältere Kinder vorzunehmen, befreit dies den Antragsgegner jedoch nicht von Ermessenserwägungen, ob im Falle eines den Babyfachmärkten vergleichbaren (Teil)Sortiments von Baby- und Klein(st)kinderschuhen gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung zugunsten der Antragstellerin zu treffen wäre (vgl. VG Münster, Beschluss vom 24. August 2020 - 5 L 671/20 -, juris).
  • VGH Bayern, 31.03.2021 - 20 NE 21.540

    Schuhgeschäfte gehören zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren

    Auszug aus VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 52/21
    Mangels vergleichbarer Verordnungslage mit einer Öffnungsklausel für "sonstige Geschäfte, die für die tägliche Versorgung unverzichtbar sind" kann die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bayerischen VGH (Beschluss vom 31. März 2021 - 20 NE 21.540 -, juris) auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragen werden.
  • OVG Saarland, 15.07.2020 - 1 B 173/20

    Zur fehlenden Fahreignung aufgrund Alkoholmissbrauchs

    Auszug aus VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 52/21
    Dies wäre jedenfalls dann anzunehmen, wenn der überwiegende Sortimentsanteil der Antragstellerin mit Blick auf Stückzahlen und Umsatzanteile (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2020 - 1 B 173/20 - n. v.) dem Babyschuhsortiment zuzurechnen wäre, was mangels entsprechender Angaben nicht beurteilt werden kann, aufgrund der gehandelten Schuhgrößen von 17-41 (vgl. Auftritt der Antragsteller auf Facebook, https://www.facebook.com/xxxxxxxx.kinderschuhe.xxxxxxx/about/?ref=page_internal, abgerufen am 9. April 2021) jedoch nicht auf der Hand liegt.
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