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   VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20   

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https://dejure.org/2020,23987
VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20 (https://dejure.org/2020,23987)
VG Schleswig, Entscheidung vom 10.08.2020 - 11 B 49/20 (https://dejure.org/2020,23987)
VG Schleswig, Entscheidung vom 10. August 2020 - 11 B 49/20 (https://dejure.org/2020,23987)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20
    Allerdings verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 01. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - juris, Rn. 26).

    Für die Bejahung einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Lebensgemeinschaft kann ein regelmäßiger Kontakt eines getrenntlebenden Elternteils zum Kind, der die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringt, sowie eine emotionale Verbundenheit, gefordert werden (BVerfG, Beschluss vom 01. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - juris, Rn. 33).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 4 MB 48/19

    Ausländerrecht: Abschiebung eines Ausländers bei Bestehen einer

    Auszug aus VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20
    Der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters wird nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2019 - 4 MB 48/19 - n.v., m.w.N.).
  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20
    Dieses Begehren ist nicht im Rahmen der Ermessensprüfung einer nachträglichen Befristung zu berücksichtigen, vielmehr ist darin ein (zumindest hilfsweise) geltend gemachter Anspruch auf Erteilung einer von der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltserlaubnis zu sehen (BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff.).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20
    Wäre nun im Rahmen der Ermessensentscheidung der Befristung auch ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zu berücksichtigen, würde dies dem in der Systematik des AufenthG verankerten Trennungsprinzip widersprechen (BVerwG, Urteil vom 04. September 2007 - 1 C 43.06 -, juris, Rn. 26), insbesondere, weil für Aufenthaltserlaubnisse zu verschiedenen Zwecken auch unterschiedliche Verlängerungsbedingungen gelten.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich ausgeschlossen werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, juris, Rn. 10).
  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20
    Insbesondere ist in Konstellationen, in denen der Umgang mit einem Kind betroffen ist, auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris, Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21

    Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO;

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 - OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2020 - 11 S 87.20

    Corona-Pandemie; Beherbergungsbetrieb in Brandenburg; Verbot der Beherbergung von

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 - OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 - OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 -).
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