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   VG Schleswig, 11.05.2022 - 11 B 72/22   

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VG Schleswig, 11.05.2022 - 11 B 72/22 (https://dejure.org/2022,11052)
VG Schleswig, Entscheidung vom 11.05.2022 - 11 B 72/22 (https://dejure.org/2022,11052)
VG Schleswig, Entscheidung vom 11. Mai 2022 - 11 B 72/22 (https://dejure.org/2022,11052)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2018 - 12 S 2504/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

    Auszug aus VG Schleswig, 11.05.2022 - 11 B 72/22
    Gleiches gilt für die Bescheidung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 -, juris Rn. 4).

    Ein Antrag ist folglich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten mit dem Ziel, dieser aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass - entgegen der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AsylG - vorläufig nicht abgeschoben werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 15, m.w.N.).

    Allerdings kann angesichts der zur Verfügung stehenden modernen Telekommunikationsmittel ein solcher Ausnahmefall allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn etwa gegenüber dem jeweiligen Antragsteller oder der jeweiligen Antragstellerin eine konkrete Abschiebungsmaßnahme bereits begonnen worden ist und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass beim Bundesamt ein zuständiger und vor allem im Außenverhältnis auch entsprechend handlungsbefugter Bediensteter anwesend sein wird, der eine entsprechende gerichtliche Entscheidung umsetzen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 7 B 11544/18.OVG -, beck-online Rn. 4).

    Schließlich hat der Antragsteller auch keine Duldungsgründe im Sinne von § 60a AufenthG - für deren Prüfung die Antragsgegnerin zuständig wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 16) - vorgetragen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2019 - 7 B 11544/18

    Effektiver Rechtsschutz bei Asylfolgeanträgen; Eilantrag gegenüber der

    Auszug aus VG Schleswig, 11.05.2022 - 11 B 72/22
    Allerdings kann angesichts der zur Verfügung stehenden modernen Telekommunikationsmittel ein solcher Ausnahmefall allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn etwa gegenüber dem jeweiligen Antragsteller oder der jeweiligen Antragstellerin eine konkrete Abschiebungsmaßnahme bereits begonnen worden ist und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass beim Bundesamt ein zuständiger und vor allem im Außenverhältnis auch entsprechend handlungsbefugter Bediensteter anwesend sein wird, der eine entsprechende gerichtliche Entscheidung umsetzen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 7 B 11544/18.OVG -, beck-online Rn. 4).
  • VG Schleswig, 28.04.2020 - 11 B 16/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VG Schleswig, 11.05.2022 - 11 B 72/22
    Der Umstand, dass der Antragsteller einen Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG gestellt hat, ändert daran nichts, da er in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll, § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. April 2020 - 11 B 16/20 -, juris Rn. 38).
  • BVerwG, 06.03.1996 - 9 B 714.95

    Asylverfahrensrecht: Begriff der Rechtsstreitigkeiten "nach diesem Gesetz" in §

    Auszug aus VG Schleswig, 11.05.2022 - 11 B 72/22
    Gleiches gilt für die Bescheidung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 -, juris Rn. 4).
  • VG Schleswig, 22.02.2023 - 11 B 24/23

    Erteilung einer ausländerbehördlichen Duldung während des Asylfolgverfahrens

    Effektiver Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung steht dem Antragsteller durch vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber dem auch in der Hauptsache für die Entscheidung über den Folgeantrag zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung (vgl. näher hierzu: Beschl. der Kammer v. 11.05.2022 - 11 B 72/22 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
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