Rechtsprechung
VG Schleswig, 12.12.2013 - 12 A 266/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 44 Abs 1 S 1 BBG 2009, § 44 Abs 1 S 3 BBG 2009, § 45 BBG 2009
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachweis einer dauernden Dienstunfähigkeit bei der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Schleswig-Holstein, 30.03.2012 - 2 LB 1/12
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen
Auszug aus VG Schleswig, 12.12.2013 - 12 A 266/11
Da der Kläger nach den betriebsärztlichen Feststellungen noch über ein sog. Restleistungsvermögen verfügte, war die Beklagte jedoch verpflichtet zu prüfen, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung anderweitig verwendbar war (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG; OVG Schleswig, Urteil vom 30.03.2012 - 2 LB 1/12 - ).Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach §§ 84 Abs. 2, 93 SGB IX hingegen ist auch und gerade unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Grundsätze keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung einer Beamtin oder eines Beamten, unabhängig davon, ob diese Bestimmungen überhaupt auf Beamte anwendbar sind (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 19.05.2009 - 3 LB 27/08 - m.w.N. und vom 30.03.2012 - 2 LB 1/12 - ).
Hierfür spricht nicht zuletzt, dass der Gesetzgeber das Verfahren nach dem betrieblichen Eingliederungsmanagement und das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten nicht näher aufeinander abgestimmt und auch nicht geregelt hat, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer Nichteinhaltung der dem Dienstherrn gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX obliegenden Verpflichtungen ergeben (OVG Schleswig, Urteil vom 30.03.2012, a.a.O.).
- BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10
Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; Grundsatz …
Auszug aus VG Schleswig, 12.12.2013 - 12 A 266/11
Die von der Beklagten vorgenommene Unterbringungsprüfung genüge nicht den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 06. März 2012 (Az. 2 A 5/10) gestellten Anforderungen.In seinem Beschluss vom 06. März 2012 (Az. 2 A 5/10) hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzt, dass die Suchpflicht sich nicht auf die Nachfrage beschränken dürfe, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit sei, den Beamten zu übernehmen.
- BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 27.03
Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; …
Auszug aus VG Schleswig, 12.12.2013 - 12 A 266/11
Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, Urteile vom 26.03.2009 - 2 C 46/08 u.a. - sowie vom 23.09.2004 - BVerwG 2 C 27/03 - BVerwGE 122, 53, juris). - BVerwG, 27.11.2008 - 2 B 32.08
Beschäftigungsmöglichkeiten zur Abwendung einer Zurruhesetzung wegen …
Auszug aus VG Schleswig, 12.12.2013 - 12 A 266/11
Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz, und zwar, da es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (BVerwG, Beschluss vom 27.11.2008 - 2 B 32/08 - und Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68/11 -, beide zitiert nach juris), in der Fassung vom 05. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 - BBG). - OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2009 - 3 LB 27/08
Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit; Durchführung eines …
Auszug aus VG Schleswig, 12.12.2013 - 12 A 266/11
Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach §§ 84 Abs. 2, 93 SGB IX hingegen ist auch und gerade unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Grundsätze keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung einer Beamtin oder eines Beamten, unabhängig davon, ob diese Bestimmungen überhaupt auf Beamte anwendbar sind (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 19.05.2009 - 3 LB 27/08 - m.w.N. und vom 30.03.2012 - 2 LB 1/12 - ).