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   VG Schleswig, 15.11.2018 - 1 A 40/15   

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https://dejure.org/2018,41835
VG Schleswig, 15.11.2018 - 1 A 40/15 (https://dejure.org/2018,41835)
VG Schleswig, Entscheidung vom 15.11.2018 - 1 A 40/15 (https://dejure.org/2018,41835)
VG Schleswig, Entscheidung vom 15. November 2018 - 1 A 40/15 (https://dejure.org/2018,41835)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12

    Rücknahme und Widerruf von Aufenthaltstiteln

    Auszug aus VG Schleswig, 15.11.2018 - 1 A 40/15
    Die Aufenthaltsbefugnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse sind auch nicht ex tunc zurückgenommen worden, sodass sich die Beklagte auch nicht auf den Standpunkt stellen kann, im Nachhinein betrachtet erfülle der Kläger die erforderlichen Voraufenthaltszeiten nicht (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 L 14/12 -, Rn. 44 - 45, juris).

    Dem entsprechend war und ist die Rücknahme von Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch vorgreiflich für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 70 Abs. 1 AsylVfG bzw. § 25 Abs. 2 AufenthG (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 L 14/12 -, Rn. 35 - 38, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09

    Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Schleswig, 15.11.2018 - 1 A 40/15
    Eine Rücknahme kann mit Wirkung für die Vergangenheit oder Zukunft verfügt werden; die Ermessenerwägungen der Ausländerbehörde müssen erkennen lassen, dass die Alternativen der Rücknahme ex tunc oder ex nunc gesehen und abgewogen worden sind (Bergmann/Dienelt/Bauer/Dollinger AufenthG § 52 Rn. 3-4, beck-online; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 - 2 M 14/09 -, juris Rn. 17).
  • OVG Saarland, 11.03.2010 - 2 A 491/09

    Rücknahme von wegen Verstoßes gegen das Verbot von Doppelehen rechtswidrig

    Auszug aus VG Schleswig, 15.11.2018 - 1 A 40/15
    Dabei sind neben den in Rede stehenden öffentlichen Interessen sowie der Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes auch die Auswirkungen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und nach ihrer Bedeutung angemessen zu berücksichtigen (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 11. März 2010 - 2 A 491/09 -, Rn. 35, juris).
  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09

    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete

    Auszug aus VG Schleswig, 15.11.2018 - 1 A 40/15
    Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, durch den ein Aufenthaltstitel zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 13.04.2010 - 1 C 10.09, Rn. 11).
  • VG Oldenburg, 31.05.2010 - 11 A 1520/09

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmheit eines Rücknahmebescheids;

    Auszug aus VG Schleswig, 15.11.2018 - 1 A 40/15
    Auch im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren ist keine diesbezügliche Ergänzung der Ermessenserwägungen erfolgt (vgl. VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 31. Mai 2010 - 11 A 1520/09 -, Rn. 33, juris).
  • VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10002/21

    Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur

    Allein dies begründe einen Ermessensausfall und nach der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 15. November 2018 - 1 A 40/15 -, juris) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.

    Eine Rücknahme kann mit Wirkung für die Vergangenheit oder Zukunft verfügt werden; die Ermessenerwägungen der Ausländerbehörde müssen erkennen lassen, dass die Alternativen der Rücknahme ex tunc oder ex nunc gesehen und abgewogen worden sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 - 2 M 14/09 -, Rn. 17, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2018 - 1 A 40/15 -, Rn. 36, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.05.2022 - 4 MB 5/22

    Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis

    Zudem muss zu erkennen sein, dass sie die Alternativen einer Rücknahme für die Zukunft oder die Vergangenheit gesehen und abgewogen hat (vgl. schon VG Schleswig, Urt. v. 15.11.2018 - 1 A 40/15 -, juris Rn. 36 m.w.N.).
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