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   VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22   

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VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22 (https://dejure.org/2022,3038)
VG Schleswig, Entscheidung vom 16.02.2022 - 11 B 8/22 (https://dejure.org/2022,3038)
VG Schleswig, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - 11 B 8/22 (https://dejure.org/2022,3038)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.03.2018 - 4 MB 24/18

    Glaubhaftmachung einer die Abschiebung beeinträchtigenden Erkrankung

    Auszug aus VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22
    Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris, Rn. 3).

    Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 4 MB 63/11; Bayrischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris, Rn. 20; jeweils m.w.N.).

    Gerade weil es sich bei psychischen Erkrankungen, in deren Zusammenhang eine Suizidgefahr nicht auszuschließen ist, regelmäßig um nur vorübergehend hindernde Umstände handelt (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris, Rn. 5) liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung - also der gesamte Abschiebungsvorgang, einschließlich der Ankunft im Zielstaat und einer etwaigen Empfangnahme - von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (Bayrischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris, Rn. 29; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 2 B 21/18 -, juris, Rn. 14).

    Ob dies hinreichend sichergestellt ist, kann allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der Einzelfallumstände beantwortet werden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 06.09.2017 - 2 M 83/17 -, juris, Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris, Rn. 5; sowie zu alledem: Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2019 - 11 B 168/19 -, juris, Rn. 27 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21

    Sicherung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Erlass

    Auszug aus VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22
    Der Anspruch nach § 25b Abs. 1 AufenthG stellt eine solche Regelung dar, da er zunächst voraussetzt, dass die Betroffenen geduldet sind, sich also im Bundesgebiet aufhalten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 -, juris, Rn. 4).

    Daher kommt es auch für die Frage, ob die in der Vergangenheit liegenden Straftaten bereits vor Tilgungsreife aus anderen Gründen nicht mehr aktuell sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 -, juris, Rn. 23; jeweils zur der Frage, inwieweit die Fristen zur Verfolgungsverjährung bei generalpräventivem Ausweisungsinteresse relevant sind), nicht an, auch wenn entgegen dem Vortrag des Antragstellers die Verurteilungen nicht "allesamt fast zwanzig Jahre her sind".

    Denn sicherungsfähig nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sein, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine für den Antragsteller günstige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen ist und die geltend gemachte Rechtsposition durch eine Abschiebung endgültig - wie im Fall eines Anspruchs nach § 25b Abs. 1 AufenthG - verloren ginge (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 -, juris, Rn. 29).

  • VGH Bayern, 05.07.2017 - 19 CE 17.657

    Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung einer Duldung und Anforderungen an

    Auszug aus VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22
    Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (Bayrischer VGH, Beschluss vom 05. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris, Rn. 22).

    Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 4 MB 63/11; Bayrischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris, Rn. 20; jeweils m.w.N.).

    Gerade weil es sich bei psychischen Erkrankungen, in deren Zusammenhang eine Suizidgefahr nicht auszuschließen ist, regelmäßig um nur vorübergehend hindernde Umstände handelt (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris, Rn. 5) liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung - also der gesamte Abschiebungsvorgang, einschließlich der Ankunft im Zielstaat und einer etwaigen Empfangnahme - von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (Bayrischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris, Rn. 29; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 2 B 21/18 -, juris, Rn. 14).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2013 - 2 M 168/12

    Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft

    Auszug aus VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22
    Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu diesem zulässigen Verfahrenszweck aufweisen und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. März 2013 - 2 M 168/12 -, juris, Rn. 6).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2017 - 2 M 83/17

    Abschiebung bei geltend gemachter Suizidgefahr

    Auszug aus VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22
    Ob dies hinreichend sichergestellt ist, kann allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der Einzelfallumstände beantwortet werden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 06.09.2017 - 2 M 83/17 -, juris, Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris, Rn. 5; sowie zu alledem: Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2019 - 11 B 168/19 -, juris, Rn. 27 ff.).
  • OVG Sachsen, 30.08.2019 - 3 B 187/19

    Abschiebung, ; Suizidgefahr; ärztliche Begleitung

    Auszug aus VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22
    Bestehen ausreichende Anhaltspunkte, aus denen beachtliche Zweifel an der Reisefähigkeit folgen, hat die Behörde im Einzelfall den Sachverhalt weiter aufzuklären, etwa durch Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. August 2019 - 3 B 187/19 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22
    Daher kommt es auch für die Frage, ob die in der Vergangenheit liegenden Straftaten bereits vor Tilgungsreife aus anderen Gründen nicht mehr aktuell sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 -, juris, Rn. 23; jeweils zur der Frage, inwieweit die Fristen zur Verfolgungsverjährung bei generalpräventivem Ausweisungsinteresse relevant sind), nicht an, auch wenn entgegen dem Vortrag des Antragstellers die Verurteilungen nicht "allesamt fast zwanzig Jahre her sind".
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2017 - 11 S 1724/17

    Durchführung einer Abschiebung bei hoher Selbstmordgefahr

    Auszug aus VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22
    Im Fall einer aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Person geht es nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebungsvorgangs selbst schädigende Handlungen zu verhindern; eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 -, juris, Rn. 27; Thüringer OVG, Beschluss vom 01. August 2019 - 3 EO 276/19 -, juris, Rn. 14).
  • OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 21/18

    Ausweisung eines drogen- und spielsüchtigen Straftäters

    Auszug aus VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22
    Gerade weil es sich bei psychischen Erkrankungen, in deren Zusammenhang eine Suizidgefahr nicht auszuschließen ist, regelmäßig um nur vorübergehend hindernde Umstände handelt (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris, Rn. 5) liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung - also der gesamte Abschiebungsvorgang, einschließlich der Ankunft im Zielstaat und einer etwaigen Empfangnahme - von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (Bayrischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris, Rn. 29; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 2 B 21/18 -, juris, Rn. 14).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2011 - 4 MB 63/11

    Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber der Ausländerbehörde

    Auszug aus VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22
    Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 4 MB 63/11; Bayrischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris, Rn. 20; jeweils m.w.N.).
  • VG Schleswig, 16.12.2019 - 11 B 168/19

    Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvR 185/98

    Zur Würdigung von Gesundheitsgefahren als tatsächliche Abschiebungshindernisse

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

  • OVG Thüringen, 01.08.2019 - 3 EO 276/19

    Abschiebungsschutz bei Suizidgefahr

  • VG Schleswig, 07.03.2022 - 11 B 38/22

    Aufenthaltsrecht: Eilrechtsschutz gegen Abschiebung im Wege der einstweiligen

    Auch wird ggf. zu prüfen sein, ob die Antragsgegnerin sämtliche ihr vorliegende Unterlagen in der Entscheidung berücksichtigt hat, gerade vor dem Hintergrund, dass die im Verfahren 11 B 8/22 eingereichten Unterlagen in dem Bescheid vom 21.02.2022 anscheinend nicht berücksichtigt worden sind.
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