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   VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 22/20   

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VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 22/20 (https://dejure.org/2020,7888)
VG Schleswig, Entscheidung vom 16.04.2020 - 11 B 22/20 (https://dejure.org/2020,7888)
VG Schleswig, Entscheidung vom 16. April 2020 - 11 B 22/20 (https://dejure.org/2020,7888)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2020 - 4 MB 5/20

    Aufenthaltsrecht: Notwendigkeit der Verständigung in deutscher Sprache zumindest

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 22/20
    Trotz der nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG fehlenden Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann eine Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens erwirkt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, den möglicherweise Begünstigten zu Gute kommt (vgl. dazu OVG Münster Beschluss vom 19. Juni 2017 - 18 B 336/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 35 ff., unter Verweis auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 5 AufenthG in BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02. März 2020 - 4 MB 5/20 -, juris, Rn. 11).

    Ebenfalls an der Erfüllung der Passpflicht scheitern die geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Studiums (§§ 16, 16b Abs. 1 AufenthG) und der beabsichtigten Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a bzw. 18b AufenthG), sofern diese im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden können, entgegen dem Grundsatz, dass das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels vielmehr vom Heimatland aus zu betreiben ist, wenn keine Fiktionswirkung eingetreten ist (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02. März 2020 - 4 MB 5/20 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 43/17

    Anderweitige Rechtshängigkeit; Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte geduldete

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 22/20
    § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG hat damit nicht mehr die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestandes (Zeitler in: HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 5 - rechtliche Unmöglichkeit, Stand: 19.03.2018, Rn. 57 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. März 2019 - 11 S 459/19 -, juris, Rn. 8; OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Februar 2018 - 13 LB 43/17 -, juris, Rn. 86).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2017 - 18 B 336/17

    Erteilung einer Duldung wegen dringender persönlicher Gründe eines Ausländers

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 22/20
    Trotz der nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG fehlenden Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann eine Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens erwirkt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, den möglicherweise Begünstigten zu Gute kommt (vgl. dazu OVG Münster Beschluss vom 19. Juni 2017 - 18 B 336/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 35 ff., unter Verweis auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 5 AufenthG in BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02. März 2020 - 4 MB 5/20 -, juris, Rn. 11).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen;

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 22/20
    Dies setzt einen strikten Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, voraus (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, juris, Rn. 21; zum "Anspruch" nach § 39 AufenthV und § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -, juris, Rn. 15).
  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10

    Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 22/20
    Trotz der nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG fehlenden Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann eine Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens erwirkt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, den möglicherweise Begünstigten zu Gute kommt (vgl. dazu OVG Münster Beschluss vom 19. Juni 2017 - 18 B 336/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 35 ff., unter Verweis auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 5 AufenthG in BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02. März 2020 - 4 MB 5/20 -, juris, Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - 11 S 459/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 22/20
    § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG hat damit nicht mehr die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestandes (Zeitler in: HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 5 - rechtliche Unmöglichkeit, Stand: 19.03.2018, Rn. 57 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. März 2019 - 11 S 459/19 -, juris, Rn. 8; OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Februar 2018 - 13 LB 43/17 -, juris, Rn. 86).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - 18 B 910/11

    Herleitung von sicherungsfähigen Rechtspositionen im Abschiebungsschutzverfahren

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 22/20
    Trotz der nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG fehlenden Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann eine Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens erwirkt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, den möglicherweise Begünstigten zu Gute kommt (vgl. dazu OVG Münster Beschluss vom 19. Juni 2017 - 18 B 336/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 35 ff., unter Verweis auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 5 AufenthG in BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02. März 2020 - 4 MB 5/20 -, juris, Rn. 11).
  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07

    Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 22/20
    Dies setzt einen strikten Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, voraus (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, juris, Rn. 21; zum "Anspruch" nach § 39 AufenthV und § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -, juris, Rn. 15).
  • VG Schleswig, 29.05.2020 - 11 B 34/20

    Aufenthaltserlaubnis - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Tatsächlich aber scheitern derzeit faktisch sämtliche Maßnahmen entweder aufgrund fehlender Flugverbindungen und/oder "Annahmeverweigerungen" der Zielländer." ; vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28.04.2020 - 11 B 21/20 -, juris Rn. 23 und vom 06.04.2020 - 11 B 22/20 -, juris Rn. 39).
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