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   VG Schleswig, 17.05.2018 - 11 B 45/18   

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VG Schleswig, 17.05.2018 - 11 B 45/18 (https://dejure.org/2018,13297)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17.05.2018 - 11 B 45/18 (https://dejure.org/2018,13297)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 11 B 45/18 (https://dejure.org/2018,13297)
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  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2015 - 2 M 121/15

    Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländer; Täuschung

    Auszug aus VG Schleswig, 17.05.2018 - 11 B 45/18
    Da für die Antragsteller zu 1 und 2 daher zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 S.1 AufenthG vorlagen, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob gerade im Hinblick auf den gegen den Antragsteller zu 1 rechtskräftig erlassenen Strafbefehl und dem darin geschilderten Sachverhalt zumindest für den Antragsteller zu 1 ohnehin nicht die Voraussetzung der nachhaltigen Integration verneint werden müsste (siehe z. B. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 -, Rn. 10, juris oder auch BeckOK AuslR/Kluth AufenthG § 25b Rn. 7-10, beck-online).
  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 19 CS 17.37

    Versagung einer Niederlassungserlaubnis

    Auszug aus VG Schleswig, 17.05.2018 - 11 B 45/18
    Das Gericht schließt sich insoweit in Gänze den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, der in einem Beschluss vom 17.05.2007 (Az.: 19 CS 17.37, mwN) weiter begründet:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 18 B 1197/17

    Verfahrensbezogene Duldung; Duldung

    Auszug aus VG Schleswig, 17.05.2018 - 11 B 45/18
    Denn das erkennende Gericht schließt sich dabei der in Literatur und Rechtsprechung soweit ersichtlich vorherrschenden Ansicht an, dass "geduldeter" Ausländer in diesem Sinne nicht der Ausländer ist, der über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt (mwN: Bergmann/Dienelt/Samel/Röcker, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 25b Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG Komm, § 25b Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 18 B 1197/17 -, juris; aA: BeckOK AuslR/Kluth, 17. Ed. 01.11.2017, AufenthG § 25b Rn. 6).
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