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   VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16   

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VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16 (https://dejure.org/2018,34159)
VG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2018 - 4 A 311/16 (https://dejure.org/2018,34159)
VG Schleswig, Entscheidung vom 18. September 2018 - 4 A 311/16 (https://dejure.org/2018,34159)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 KN 1/13

    Rechtsbegriff der Einrichtung; Bestimmungsrecht bezüglich des Abgabegegenstandes;

    Auszug aus VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16
    Das sodann von der Klägerin anhängig gemachte Widerspruchsverfahren wurde vor dem Hintergrund eines anhängigen Normenkontrollverfahrens bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (4 KN 1/13) ruhend gestellt.

    Die Beklagte bestätigte den Eingang des Widerspruchs und wies auf das (oben genannte) anhängige Normenkontrollverfahren 4 KN 1/13 hin und dass das Widerspruchsverfahren bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss ruhen gelassen würde.

    Mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.09.2014 (4 KN 1/13) wurde die Beitrags- und Gebührensatzung (13. Nachtragssatzung) hinsichtlich der Regelungen zu § 12 Abs. 3 und Abs. 4 für unwirksam erklärt, soweit in § 12 Abs. 3 und 4 ein Gebührensatz von 0, 69 Euro je gebührenpflichtiger Fläche festgesetzt wurde.

    Mit Schreiben vom 11.09.2014 verwies die Klägerin auf die Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren 4 KN 1/13 und darauf, dass die angefochtenen Bescheide im Widerspruchsverfahren aufzuheben seien und bat um Erstattung der gezahlten Gebühren (insgesamt 282, 36 EUR).

    Am 11.12.2014 hat die Klägerin zunächst Untätigkeitsklage (4 A 249/14) wegen der unbeschiedenen Widersprüche betreffend die Gebührenbescheide vom 18.01.2013 (Jahr 2013) und 28.01.2014 (Jahr 2014) erhoben, zu deren Begründung sie ausführte, dass die Beklagte trotz der am 04.09.2014 verkündeten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (4 KN 1/13) die angefochtenen Bescheide im Widerspruchsverfahren nicht aufgehoben habe.

    Mit dem Erlass der 15. Nachtragssatzung sei der unwirksame Gebührensatz für 2013 gemäß Urteil in dem Normenkontrollverfahren 4 KN 1/13 unter Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen wirksam geändert worden.

    Das OVG Schleswig hatte hierzu in seinem Normenkontrollverfahren 4 KN 1/13 ausgeführt:.

    (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.09.2014 - 4 KN 1/13 -, Rn. 32 - 34, juris).

    Es mag danach im Sinne dieser Vorschrift und nach der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG grundsätzlich rechtlich möglich sein, mittels eines wasserrechtlichen Planfeststellungs-/-genehmigungsverfahrens gem. § 68 WHG über den Ausbau eines Gewässers (Herstellung, Beseitigung, wesentliche Umgestaltung, § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG) ein solches zu einem Teil einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zu machen (so auch das Oberverwaltungsgericht in den Normenkontrollverfahren 4 KN 1/13 zur Entwidmung des unteren Laufs des xxx).

    Das Gericht schließt sich vielmehr den Auffassungen der Schleswig-Holsteinischen OVG in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren (U. v. 04.09.2014 - 4 KN 1/13 -, juris, Rn. 36 f.) und des Sächsischen OVG (U. v. 23.03.2017 - 5 A 241/16 - juris, Rn. 19 ff.) an.

    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat in seinem Urteil vom 04.09.2014 (4 KN 1/13, juris Rn. 36, 37) ausgeführt:.

    Daraus resultiert die Unwirksamkeit des Gebührensatzes; auf eine Bagatellgrenze kann sich die Beklagte nicht berufen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 04.09.2014 - 4 KN 1/13 - juris, Rn. 34).

  • BVerwG, 28.04.2008 - 7 B 16.08

    Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren für die

    Auszug aus VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16
    Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass nach dem schleswig-holsteinischen Landesrecht ein Gewässer im Sinne des WHG/LWG zugleich Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung sein kann, wie es die Rechtsprechung anderer Länder vertritt (vgl. VG Köln, U. v. 08.04.2014 - 14 K 79/12 -, Rn. 61, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 06.07.2012 - 9 A 980/11 -, juris, Rn. 5; BVerwG, B. v. 28.04.2008 - 7 B 16/08 -, juris, Rn. 6; Hessischer VGH, U. v. 18.05.1995 - 5 UE 1815/92 -, Rn. 23; VG Düsseldorf, U. v. 27.07.2011 - 5 K 3214/11 -, juris, Rn. 33-35).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 28.04.2008 (7 B 16.08 und 7 B 18.08, jeweils juris Rn. 6/7) ausgeführt, dass das WHG a. F. es nicht ausschließe, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sei.

    Wörtlich heißt es in dem Beschluss 7 B 16.08 (Rn. 6,7):.

    Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 06.07.2012 - 9 A 980/11 -, juris Rn. 5/6) vertritt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2008 - 7 B 16.08 - ohne weitere Begründung die Auffassung, dass ein Gewässer zugleich als Teil einer öffentlichen Abwasseranlage gewidmet sein kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nur ausgesprochen, dass das Bundesrecht eine vor dem Zeitpunkt der Endwidmung bestehende Eigenschaft als Gewässer die Zuordnung zur öffentlichen Einrichtung nicht grundsätzlich hindert (BVerwG, Beschl. v. 28.04.2008 - 7 B 16.08 -, Juris).

  • OVG Sachsen, 06.12.2016 - 4 A 249/14

    Teilweise Erledigung; Kostenentscheidung unanfechtbar; Abfallablagerungen;

    Auszug aus VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16
    Am 11.12.2014 hat die Klägerin zunächst Untätigkeitsklage (4 A 249/14) wegen der unbeschiedenen Widersprüche betreffend die Gebührenbescheide vom 18.01.2013 (Jahr 2013) und 28.01.2014 (Jahr 2014) erhoben, zu deren Begründung sie ausführte, dass die Beklagte trotz der am 04.09.2014 verkündeten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (4 KN 1/13) die angefochtenen Bescheide im Widerspruchsverfahren nicht aufgehoben habe.

    Während des anhängigen Klagverfahrens (4 A 249/14) erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin am 21.01.2015 einen Bescheid über die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren.

    In einer ersten mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 (noch zum Aktenzeichen 4 A 249/14) erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 18.01.2013 (Niederschlagswassergebühr 2013) übereinstimmend für erledigt.

    Danach wurden von dem zunächst anhängig gemachten Verfahren (4 A 249/14) die einzelnen Jahre 2010-2015 - veranlagt in den Bescheiden vom 28.01.2014 (Jahr 2014) und 21.01.2015 (Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2015) abgetrennt und unter gesonderten Aktenzeichen (4 A 311/16 - 4 A 316/16) fortgeführt.

    Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (Bescheid vom 18.01.2016 betreffend das Jahr 2013) verblieb es bei dem Aktenzeichen 4 A 249/14; es erging am selben Tag durch den Einzelrichter ein entsprechender Kostenbeschluss.

  • BVerwG, 27.01.2011 - 7 C 3.10

    Gehörsverstoß; Überraschungsentscheidung; Verfahrensfehler; Heilung;

    Auszug aus VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16
    Befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in der Regel im natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen (BVerwG, U. v. 27.01.2011 - 7 C 3/10 -, juris, Rn. 17), denn eine Teilnahme am natürlichen Gewässerkreislauf ist bereits dann anzunehmen, wenn natürliche Prozesse wie Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigenden Grundwasser stattfinden (vgl. BVerwG, U. v. 15.06.2005 - 9 C 8/04 - juris, Rn. 20 m. w. N.; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme (Hrsg.), WHG, 51. EL, § 2 WHG, Rn. 10).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 27.01.2011 weiter aus (- 7 C 3/10 -, juris, Rn. 20):.

    Demgegenüber endet die Gewässereigenschaft, wenn der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen wird (BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, a. a. O. Rn. 20, m. w. N.)." (Rn. 19).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1998 - 2 L 22/96

    Kostenüberschreitung bei Abfallgebühr

    Auszug aus VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16
    Zwar führt wegen der sich daraus für die Träger öffentlicher Einrichtungen ergebenden Unsicherheiten nicht jede geringfügige Kostenüberdeckung, die aus der Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten resultiert, zur Nichtigkeit des Gebührensatzes (OVG Schleswig, Urt. v. 24.06.1998 - 2 L 22/96 -, NordÖR 1998, 351).

    Etwas anderes gilt allerdings bei bewusst fehlerhaften Kalkulationen, bei der beabsichtigten Erzielung von Überschüssen (Gewinnen) oder bei der Einbeziehung von Kosten, die offenkundig weder leistungs- noch einrichtungsbezogen sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.06.1998, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - 9 A 980/11

    Gewässer i.S.d. Landeswassergesetzes NRW und des Wasserhaushaltsgesetzes als

    Auszug aus VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16
    Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass nach dem schleswig-holsteinischen Landesrecht ein Gewässer im Sinne des WHG/LWG zugleich Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung sein kann, wie es die Rechtsprechung anderer Länder vertritt (vgl. VG Köln, U. v. 08.04.2014 - 14 K 79/12 -, Rn. 61, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 06.07.2012 - 9 A 980/11 -, juris, Rn. 5; BVerwG, B. v. 28.04.2008 - 7 B 16/08 -, juris, Rn. 6; Hessischer VGH, U. v. 18.05.1995 - 5 UE 1815/92 -, Rn. 23; VG Düsseldorf, U. v. 27.07.2011 - 5 K 3214/11 -, juris, Rn. 33-35).

    Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 06.07.2012 - 9 A 980/11 -, juris Rn. 5/6) vertritt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2008 - 7 B 16.08 - ohne weitere Begründung die Auffassung, dass ein Gewässer zugleich als Teil einer öffentlichen Abwasseranlage gewidmet sein kann.

  • OVG Sachsen, 23.03.2017 - 5 A 241/16

    Gewässereigenschaft; Verrohrung; Zwei-Naturen-Theorie

    Auszug aus VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16
    Das Gericht schließt sich vielmehr den Auffassungen der Schleswig-Holsteinischen OVG in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren (U. v. 04.09.2014 - 4 KN 1/13 -, juris, Rn. 36 f.) und des Sächsischen OVG (U. v. 23.03.2017 - 5 A 241/16 - juris, Rn. 19 ff.) an.

    Diesen Schwierigkeiten ist durch die Ablehnung der Zwei-Naturen-Theorie zu begegnen (vgl. Sächsisches OVG, U. v. 23.03.2017 - 5 A 241/16 -, juris, Rn. 35).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 K 4/00

    Normenkontrollverfahren betreffend die Gültigkeit einer Fremdenverkehrsabgabe;

    Auszug aus VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16
    Das OVG Schleswig legt die Vorschrift weiterhin dahingehend aus, dass das Schlechterstellungsverbot in der rückwirkenden Satzung selbst geregelt sein muss (vgl. OVG Schleswig, U. v. 20.03.2002 - 2 K 4/00 -, juris).

    Die Folge sei, dass die Satzung nicht rückwirkend, sondern mit der Grundregel des § 69 LVwG am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft trete (OVG Schleswig, U. v. 20.03.2002, a. a. O.).

  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 8.74

    Revisibilität nichtrevisiblen Rechts - Oberirdische Gewässer - Bestandteil einer

    Auszug aus VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 31.10.1975, BVerwGE 49, 301, 304f.) ist dieser Auffassung des OVG Münster entgegengetreten.

    Materiell-rechtlich ist die Einleitung von (ungereinigten) Abwässern in ein unter § 1 WHG fallendes Gewässer nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 31.10.1975 - BVerwG 4 C 8 - 11.74 - BVerwGE 49, 301 = Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 2).

  • VG Köln, 08.04.2014 - 14 K 79/12

    Definition des Gewässerausbaus in § 67 Abs. 2 WHG; Aufhebung des natürlichen

    Auszug aus VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16
    Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass nach dem schleswig-holsteinischen Landesrecht ein Gewässer im Sinne des WHG/LWG zugleich Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung sein kann, wie es die Rechtsprechung anderer Länder vertritt (vgl. VG Köln, U. v. 08.04.2014 - 14 K 79/12 -, Rn. 61, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 06.07.2012 - 9 A 980/11 -, juris, Rn. 5; BVerwG, B. v. 28.04.2008 - 7 B 16/08 -, juris, Rn. 6; Hessischer VGH, U. v. 18.05.1995 - 5 UE 1815/92 -, Rn. 23; VG Düsseldorf, U. v. 27.07.2011 - 5 K 3214/11 -, juris, Rn. 33-35).
  • VG Düsseldorf, 27.07.2011 - 5 K 3214/11

    Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren bei der Einleitung des Abwassers in

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.1999 - 2 L 3/98

    Antrag auf Aufhebung eines Bescheids zur Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem

  • VGH Hessen, 18.05.1995 - 5 UE 1815/92

    Kommunalabgabenrecht: Einbeziehung eines öffentlichen Gewässers in die

  • BVerwG, 15.06.2005 - 9 C 8.04

    Klagerücknahme, Abwasserabgabe; Fischzucht; Bruthaus; Kaskade; Trommelfilter;

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 L 80/99

    Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung; Verstoß gegen Überschreitungsverbot;

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1998 - 2 L 260/94
  • BVerwG, 28.04.2008 - 7 B 18.08

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Heranziehung zu Gebühren für die

  • VG Schleswig, 06.03.2019 - 4 A 180/16

    Abwasserrechtliche Ordnungsverfügung; wasserführende Gräben und Erdmulden als

    Aufgrund des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts folgt die Kammer nicht der Auffassung, dass entsprechend der sog. "Zwei-Naturen-Theorie" ein Gewässer im Sinne des WHG bzw. LWG zugleich Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung sein kann (so bereits VG Schleswig, Urt. v. 18.09.2018 - 4 A 311/16 -, Rn. 85 ff., juris), wie es die Rechtsprechung anderer Länder vertritt (vgl. VG Köln, Urt. v. 08.04.2014 - 14 K 79/12 -, Rn. 61, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.07.2012 - 9 A 980/11 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 28.04.2008 - 7 B 16/08 -, juris, Rn. 6; Hessischer VGH, Urt. v. 18.05.1995 - 5 UE 1815/92 -, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2011 - 5 K 3214/11 -, juris, Rn. 33-35).

    Das erkennende Gericht schließt sich - wie bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 18. September 2018 zum Aktenzeichen 4 A 311/16 - vielmehr den Auffassungen des Schleswig-Holsteinischen OVG (Urt. v. 04.09.2014 - 4 KN 1/13 -, juris, Rn. 36 f.) und des Sächsischen OVG (Urt. v. 23.03.2017 - 5 A 241/16 - juris, Rn. 19 ff.) an.

  • VG Schleswig, 16.01.2020 - 4 A 144/15

    Heranziehung zur Entrichtung eines Niederschlagswasseranschlussbeitrags; Bestehen

    Aufgrund des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts folgt die Kammerrechtsprechung nicht der Auffassung, dass entsprechend der sog. "Zwei-Naturen-Theorie" ein Gewässer im Sinne des WHG bzw. LWG zugleich Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung sein kann (so bereits VG Schleswig, Urteil vom 18. September 2018 - 4 A 311/16 -, Rn. 85 ff.; Urteil vom 6. März 2019 - 4 A 180/16 -, Rn. 513 f., juris), wie es die Rechtsprechung anderer Länder vertritt (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 - 14 K 79/12 -, Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 9 A 980/11 -, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 7 B 16/08 -, Rn. 6; Hessischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 UE 1815/92 -, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2011 - 5 K 3214/11 -, Rn. 33 ff.; jeweils juris).
  • VG Schleswig, 16.07.2020 - 4 B 24/20

    Vergnügungssteuer - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Unabhängig davon, dass das Gericht schon nicht erkennt, dass durch den Austausch des Begriffs "Aufsteller" durch "Halter" in § 4 Satz 1 der Spielgerätesteuersatzung der Kreis der Abgabepflichtigen erweitert wurde, liegt kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG vor, da § 12 Abs. 2 der Spielgerätesteuersatzung die erforderliche ausdrückliche Normierung des Schlechterstellungsverbots enthält (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20.03.2002 - 2 K 4/00 -, juris, Rn. 16; vgl. VG Schleswig, Urteil vom 18.09.2018 - 4 A 311/16 -, juris, Rn. 68 f.).
  • VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16

    Vergnügungssteuer

    Fehlt eine solche Regelung in der Satzung, so verstößt die Satzung gegen § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG, es sei denn, es steht fest, dass die rückwirkende Satzung stets zu günstigeren Ergebnissen führt (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 2018 - 4 A 311/16 -, Rn. 69, juris).
  • VG Kassel, 18.07.2023 - 7 K 2477/20

    Gebührenerhebung für Einleiten von Niederschlagswasser in natürlich fließenden

    Die Gewässerfunktion entfällt danach erst dann, wenn durch die Einbeziehung eines Gewässers in die gemeindliche Abwasseranlage dieses im Einzelfall aus dem natürlichen Wasserkreislauf ausscheidet (explizit auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.09.2018 - 4 A 311/16, juris-Rn. 85).
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