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   VG Schleswig, 18.12.2020 - 6 B 48/20   

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https://dejure.org/2020,41919
VG Schleswig, 18.12.2020 - 6 B 48/20 (https://dejure.org/2020,41919)
VG Schleswig, Entscheidung vom 18.12.2020 - 6 B 48/20 (https://dejure.org/2020,41919)
VG Schleswig, Entscheidung vom 18. Dezember 2020 - 6 B 48/20 (https://dejure.org/2020,41919)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.09.2020 - III ZR 283/18

    Interessenkollision: Nur "(Kern-)Bereich" anwaltlicher Berufsausübung zählt

    Auszug aus VG Schleswig, 18.12.2020 - 6 B 48/20
    Die gegebenenfalls berührten Interessen müssen sich in einem relevanten Maß überschneiden (vgl. BGH, Urteil vom 17.9.2020 - III ZR 283/18 -, NJW 2020, 3451 ff., Rn. 50 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18

    Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer;

    Auszug aus VG Schleswig, 18.12.2020 - 6 B 48/20
    Des Weiteren ist die Entscheidungsfreiheit des Stiftungsvorstandes wegen der heteronomen Determination durch den Stifterwillen beschränkt, der notfalls auch gegen die Absichten der Stiftungsorgane durch die staatliche Stiftungsausaufsicht durchgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2019 - 6 B 135.18 -, Juris Rn. 29 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 22.01.2016 - 6 A 12/15

    Wirksamkeit von Satzungsänderungen der Jakobus-Stiftung

    Auszug aus VG Schleswig, 18.12.2020 - 6 B 48/20
    Angesichts dessen, dass die beanstandeten Beschlüsse bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Antragsgegners in Folge ihrer Fehlerhaftigkeit nichtig wären (vgl. dazu: VG Schleswig, Urteil vom 21.1.2016 - 6 A 12/15 -, Juris Rn. 99 m.w.N.; Hüttemann/Rawert, in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2017, § 86 Rn. 62 f. m.w.N.; Schöpflin, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 1.11.2020, § 28 Rn. 7 m.w.N.; Weitemeyer, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2018, § 86 Rn. 27 m.w.N.; Godron, in: Richter, Stiftungsrecht, 2019, § 6 Rn. 40 f. m.w.N.), bedarf es keiner Rückgängigmachung.
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2020 - 2 MB 22/19

    Widerruf der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten; Gründe für fristlose

    Auszug aus VG Schleswig, 18.12.2020 - 6 B 48/20
    Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5.5.2020 - 2 MB 22/19 -, Juris Rn. 5).
  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

    Auszug aus VG Schleswig, 18.12.2020 - 6 B 48/20
    In diese Richtung tendiert wohl auch das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Urteil vom 1.6.2017 - 6 AZR 720/15 -, Juris Rn. 29 ff., wobei dieses seine Auffassung u.a. unter Hinweis auf die Regelung des § 40 Satz 1 BGB begründet, welche nicht in § 86 BGB als auf die Stiftung entsprechend anwendbar genannt sind).
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

    Auszug aus VG Schleswig, 18.12.2020 - 6 B 48/20
    Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001 - 1 DB 26.01 -, Juris Rn. 6).
  • BayObLG, 24.05.1988 - BReg. 3 Z 53/88

    Ausschluß; Verein; Rechtsmittel; Suspensiveffekt; Unwirksamkeit; Gericht;

    Auszug aus VG Schleswig, 18.12.2020 - 6 B 48/20
    Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob eine Stiftung immer einen vollständig besetzten Vorstand bedarf (so etwa: BayObLG, Beschluss vom 24.5.1988 - BReg 3 Z 53/88 -, BayObLGZ 1988, 170 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer stiftungsaufsichtlichen Maßnahme im

    Zwar soll diese Lehre grundsätzlich auch auf das Stiftungsrecht Anwendung finden können (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2020 - 6 B 48/20 -, juris Rn. 17 m.V.a. OLG G-Stadt, Urt. v. 02.03.2018 - I-1 U 50/17 -, juris Rn. 139; für eine Unwirksamkeit ex nunc als Folge einer fehlerhaften Bestellung nach Widerruf auch: Gummert, in: MünchHdb.

    Im Übrigen setzt sich das Vorbringen nicht hinreichend mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Vorstand der Antragstellerin aufgrund der aktuell unvollständigen Besetzung bereits nicht ordnungsgemäß als Vorstand einberufen werden könne und aus diesem Grund nicht beschlussfähig sei (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2020 - 6 B 48/20 -, juris Rn. 37).

  • VG Schleswig, 10.07.2023 - 6 B 8/23

    Ordnungsbehördliche Anordnung zur Erfüllung der satzungsrechtlichen Pflichten

    Lässt die gebotene summarische Prüfung eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, nimmt das Gericht eine von den Erfolgsaussichten unabhängige eigenständige Abwägung der Interessen der Beteiligten vor (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, B. v. 5. Mai 2020 - 2 MB 22/19 -, juris Rn. 5; Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 18. Dezember 2020 - 6 B 48/20 -, juris Rn. 12).

    Dabei genügt nicht die formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes, vielmehr bedarf es einer Begründung bezogen auf den konkreten Fall und hierbei der Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass anstelle der aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs eine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde (BVerwG, B. v. 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6, Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 18. Dezember 2020 - 6 B 48/20 -, juris Rn. 10).

    Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mangels gesetzlichem Anhaltspunkt nicht in Betracht (Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 18. Dezember 2020 - 6 B 48/20 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 13. Januar 2020 - 4 O 2/20 -).

  • VG Schleswig, 11.08.2023 - 6 B 12/23

    Gemeinde Henstedt-Ulzburg muss AfD-Landesverband Bürgerhaus zur Durchführung des

    Eine Halbierung des Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mangels gesetzlichem Anhaltspunkt nicht in Betracht (Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 18. Dezember 2020 - 6 B 48/20 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch: Schleswig-Holsteinisches OVG, B. v. 13. Januar 2020 - 4 O 2/20 -).
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