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   VG Schleswig, 19.10.2017 - 12 B 13/17   

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https://dejure.org/2017,40748
VG Schleswig, 19.10.2017 - 12 B 13/17 (https://dejure.org/2017,40748)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19.10.2017 - 12 B 13/17 (https://dejure.org/2017,40748)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - 12 B 13/17 (https://dejure.org/2017,40748)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Schleswig, 19.10.2017 - 12 B 13/17
    Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 - zitiert nach juris Rn. 32 f.; Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - zitiert nach juris Rn. 39 f.).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O.,Rn. 37).

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus VG Schleswig, 19.10.2017 - 12 B 13/17
    Die Entscheidung der Antragsgegnerin, nicht den Antragsteller, sondern den Beigeladenen zu befördern, ist fehlerhaft und verletzt das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 - zitiert nach juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - zitiert nach juris Rn. 21).

    Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 - zitiert nach juris Rn. 32 f.; Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - zitiert nach juris Rn. 39 f.).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Schleswig, 19.10.2017 - 12 B 13/17
    Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Kontrolle, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (st. Rspr., etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 - zitiert nach juris Rn. 14 mit weit. Nachw.).

    Ein im Ruhestand befindlicher Beamter ist nicht befugt, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und eine solche in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64/04 - zitiert nach juris Rn. 9 und Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 - zitiert nach juris Rn. 18f).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VG Schleswig, 19.10.2017 - 12 B 13/17
    Regelmäßig sind dies die aktuellen Beurteilungen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - zitiert nach juris Rn. 21).

    Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - zitiert nach juris Rn. 19 ff. mit weit. Nachw.).

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 A 1.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Schleswig, 19.10.2017 - 12 B 13/17
    Das Gesamturteil ist aus den gewichteten Einzelmerkmalen herzuleiten, d.h. es ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 A 1/14 - zitiert nach juris Rn. 39 mit weit.
  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus VG Schleswig, 19.10.2017 - 12 B 13/17
    BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris, Rn. 34 ff., insb.
  • BVerwG, 16.04.2013 - 2 B 134.11

    Beurteilung der Beamten; Rechtmäßigkeit der Beurteilung; Ausscheiden eines

    Auszug aus VG Schleswig, 19.10.2017 - 12 B 13/17
    Da die Leistungsaktualisierung den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 01.10.2015 und damit auch den Zeitraum umfasst, in dem der Antragsteller nicht dem neuen Beurteiler unterstellt war (01.10.2014 - 06.01.2015), dürfte die Einholung einer Information bzw. einer schriftlichen Stellungnahme des früheren Vorgesetzten, die auch nach dessen Ausscheiden aus dem Amt möglich wäre, entbehrlich sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 - 2 A 9/07 - zitiert nach juris Rn. 35 und Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134/11 - zitiert nach juris Rn. 18).
  • BVerwG, 14.04.1999 - 2 B 26.99

    Beurteilung ob ein "fachfremder" Dienstvorgesetzter über die erforderliche

    Auszug aus VG Schleswig, 19.10.2017 - 12 B 13/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Beschluss vom 14.04.1999 - 2 B 26/99 - zitiert nach juris Rn. 2) kann sich der beurteilende Beamte die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u. a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen.
  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 A 9.07

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Soldaten; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus VG Schleswig, 19.10.2017 - 12 B 13/17
    Da die Leistungsaktualisierung den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 01.10.2015 und damit auch den Zeitraum umfasst, in dem der Antragsteller nicht dem neuen Beurteiler unterstellt war (01.10.2014 - 06.01.2015), dürfte die Einholung einer Information bzw. einer schriftlichen Stellungnahme des früheren Vorgesetzten, die auch nach dessen Ausscheiden aus dem Amt möglich wäre, entbehrlich sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 - 2 A 9/07 - zitiert nach juris Rn. 35 und Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134/11 - zitiert nach juris Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2017 - 1 B 587/17

    Besetzung der Beförderungsplanstellen bei der Bundespolizeidirektion mit anderen

    Auszug aus VG Schleswig, 19.10.2017 - 12 B 13/17
    Die entsprechende Regelung in Ziffer 4.1.3 BeurtlRL war bereits Gegenstand einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.06.2017 - 1 B 587/17 - zitiert nach juris Rn. 13ff), das dazu ausführte:.
  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

  • VGH Bayern, 18.06.2012 - 3 CE 12.675

    Richter; Dienstpostenvergabe; Berufserfahrung; Anforderungsprofil;

  • BVerwG, 27.09.2011 - 2 VR 3.11

    Umsetzung; personalwirtschaftliches Ermessen; Ausschreibung eines Dienstpostens;

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 7.99

    Dienstliche Beurteilung, Richtlinien über -; -, von der Richtlinie abweichende

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • VG Schleswig, 14.03.2018 - 12 B 37/17

    Beförderung auf eine Planstelle der Wertigkeit A9 mit Zulage

    In beiden Fällen geht die RL aber davon aus, dass dies nur "in der Regel" der Fall ist und eröffnet damit die Möglichkeit für ausnahmsweise Abweichungen (vgl. zu einer ähnlichen Ausnahmemöglichkeit auf Ebene der bundesrechtlichen Vorgaben den Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2017 - 12 B 13/17 -, juris Rn. 41).
  • VG Schleswig, 25.01.2018 - 12 B 23/17

    Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A12

    Dies steht - wie die Antragsgegnerin zu Recht anmerkt - im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Februar 2005 - 6 B 2449/04 -, juris Rn. 12) und stellt auch keine unzulässige nachträgliche Vergabe von Einzelmerkmalen dar (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 12 B 13/17 -, juris Rn. 49).
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