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   VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16   

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VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16 (https://dejure.org/2018,9616)
VG Schleswig, Entscheidung vom 20.04.2018 - 6 A 48/16 (https://dejure.org/2018,9616)
VG Schleswig, Entscheidung vom 20. April 2018 - 6 A 48/16 (https://dejure.org/2018,9616)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • lda.brandenburg.de PDF

    Begriffsbestimmung, Strafverfolgung, Interessenabwägung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Personenbezogene Daten

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Interessenabwägung - Personenbezogene Daten - Begriffsbestimmung - Strafverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    VW-Rückrufanordnung nach Dieselskandal: Kraftfahrtbundesamt muss Umweltschützern Akteneinsicht gewähren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kraftfahrt-Bundesamt muss Akteneinsicht wegen VW-Dieselskandal gewähren

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Begriffsbestimmung, Strafverfolgung, Interessenabwägung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Personenbezogene Daten

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das Kraftfahrtbundesamt wegen Akteneinsicht

  • swp.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.04.2018)

    VW-Abgasskandal: KBA muss Umwelthilfe Akteneinsicht gewähren

Sonstiges

  • presseportal.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Volkswagen AG will rechtskräftig entschiedene Akteneinsicht durch die Deutsche Umwelthilfe mit neuem Eilantrag verhindern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16
    Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017, 10 S 436/15, juris Rn. 30; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 - C 321/96, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 juris Rn. 54).

    Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht (vgl. EuGH, Urteil v. 12. Juni 2003 - C-316/01 -, juris, Rn. 24 ff.; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 - C 321/96, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 -, juris, Rn. 31).

    Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, juris, Rn. 64; BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 50; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss v. 29.8.2016 - OVG 12 N 20/15 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris, Rn. 51).

    Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt nicht allein deshalb vor, weil ein Dokument als "privileged & confidential" gekennzeichnet ist; vielmehr hat eine solche Kennzeichnung lediglich Indizwirkung (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, juris, Rn. 65).

    Das Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis setzt dabei voraus, dass mit dem Antrag ein von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 aaO, Rn. 98) verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt.

    Es genügt demzufolge nicht allein das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da anderenfalls das öffentliche Interesse stets überwiegen würde und eine Abwägung damit entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -,juris, Rn. 98).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2012 - 4 LB 11/12

    Auch Steuerakten können Informationszugangsgesetz unterliegen

    Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16
    Abgesehen davon, dass hier eine substantiierte Darlegung nachteiliger Auswirkungen auf mögliche Verfahren nicht gelungen ist, dient die Regelung ohnehin nur dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen, nicht jedoch dem Schutz eines Beteiligten eines anhängigen Gerichtsverfahrens vor einer Veränderung seiner verfahrens- und materiell-rechtlichen Position (vgl. BVerwG, Beschluss v. 09. November 2010 - 7 B 43/10 -, juris, Rn.12; vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil v. 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 SchlHIZG, juris, Rn. 50).

    Insofern schützt die Norm nicht vor einer materiell für den jeweiligen Verfahrensgegner nachteiligen Entscheidung des Gerichts in einem anhängigen (Zivil-) Gerichtsverfahren (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil v. 6.12.2012 - 4 LB 11/12 -, juris, Rn. 50).

    Eine nachteilige Auswirkung auf die Durchführung eines Gerichtsverfahrens kann nur dann gegeben sein, wenn die Gewährung des begehrten Informationszugangs zu einer Beweisvereitelung eines Beteiligten oder einer erheblichen Verzögerung der Durchführung des Gerichtsverfahrens führen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, juris, Rn. 52).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 10 S 436/15

    Zugang zu Umweltinformationen - hier: Unterlagen im Zusammenhang mit den

    Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16
    Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017, 10 S 436/15, juris Rn. 30; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 - C 321/96, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 juris Rn. 54).

    Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht (vgl. EuGH, Urteil v. 12. Juni 2003 - C-316/01 -, juris, Rn. 24 ff.; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 - C 321/96, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 -, juris, Rn. 31).

    Die Öffentlichkeit hat eine erhebliches, über das allgemeine Interesse an der Veröffentlichung von Umweltinformationen hinausgehendes und auch von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse daran, dass die Maßnahmen und Tätigkeiten, die von Behördenseite ergriffen wurden, die umstrittenen Abschalteinrichtungen zu beseitigen, möglichst umfassend offengelegt werden (vgl. zur Abwägung des öffentlichen Interesses mit den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Bezug auf das Vorhaben Stuttgart 21: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 -, juris, Rn. 50 ff.).

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16
    Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, juris, Rn. 64; BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 50; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss v. 29.8.2016 - OVG 12 N 20/15 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris, Rn. 51).

    Lediglich pauschal gehaltene Darlegungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 58 f.; VGH Baden-Württemberg, aaO, Rn. 52; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris, Rn. 46).

    Es genügt demzufolge nicht allein das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da anderenfalls das öffentliche Interesse stets überwiegen würde und eine Abwägung damit entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -,juris, Rn. 98).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 - 10 S 413/15

    Darlegungspflichten bei beabsichtigter Stattgabe eines Antrages auf

    Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16
    Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, juris, Rn. 64; BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 50; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss v. 29.8.2016 - OVG 12 N 20/15 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris, Rn. 51).

    Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr eines solchen Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6. September 2012 - 8 A 10096/12 -, juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris, Rn. 42).

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

    Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16
    Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Kläger, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 - 7 C 18/12, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil v. 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, juris, Rn. 40).

    Dass die Beeinträchtigung von gewissem Gewicht sein muss folgt aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (vgl. BVerwG, Urteil v. 15. November 2012 - 7 C 1/12 -, juris, Rn. 39).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 8 A 10096/12

    Umweltinformationsrecht - Darlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

    Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16
    Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr eines solchen Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6. September 2012 - 8 A 10096/12 -, juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris, Rn. 42).

    Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6. September 2012 - 8 A 10096/12 -, juris, Rn. 43).

  • BVerwG, 19.01.2009 - 20 F 23.07

    Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften

    Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zumindest deutlich reduziert sein kann, wenn es im Zusammenhang mit einem nicht gesetzeskonformen Verhalten steht, z. B. einem ungenehmigten Produktionsverfahren, da es gerade zu den Zielsetzungen des Umweltinformationsrechts gehört, die Ordnungsgemäßheit des Gesetzesvollzugs zu prüfen sowie etwaige behördliche Versäumnisse aufzudecken (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.1.2009 - 20 F 23/07 -, juris, Rn. 13 im Hinblick auf den Abwägungsvorgang des öffentlichen Interesses mit den Geheimhaltungsinteressen eines Unternehmens bezogen auf ein unerlaubtes Produktionsverfahren; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, aaO, § 9 UIG, Rn. 22).

    Denn das Umweltinformationsgesetz zielt darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.1.2009 - 20 F 23/07 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss v. 21.2.2008 - 20 F 2.07 -, juris, Rn. 24).

  • EuGH, 17.06.1998 - C-321/96

    Mecklenburg

    Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16
    Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017, 10 S 436/15, juris Rn. 30; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 - C 321/96, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 juris Rn. 54).

    Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht (vgl. EuGH, Urteil v. 12. Juni 2003 - C-316/01 -, juris, Rn. 24 ff.; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 - C 321/96, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 -, juris, Rn. 31).

  • OVG Hamburg, 16.04.2012 - 5 Bf 241/10

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG

    Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16
    Geschützt wird der Ablauf des Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung und nicht der Prozesserfolg einer Partei (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, juris Rn. 17).
  • VGH Hessen, 21.03.2012 - 6 A 1150/10

    Kein Anspruch auf Informationszugang bei nachteiligen Auswirkungen auf ein

  • BVerwG, 09.11.2010 - 7 B 43.10

    Informationszugangsrecht; Insolvenzverwalter; Auskunftsanspruch

  • VG Berlin, 30.11.2017 - 2 K 288.16

    Zugang zu Umweltinformationen des Bundesministeriums im Zusammenhang mit dem

  • VG Berlin, 19.12.2017 - 2 K 236.16

    Zugang zu Umweltinformationen; strafrechtliches Ermittlungsverfahren als

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16

    Zugang zu Umweltinformationen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2016 - 12 N 20.15

    Zum Anspruch eines als eingetragener Verein organisierten Verbands auf Herausgabe

  • BVerwG, 25.07.2013 - 7 B 45.12

    Zugang zu Umweltinformationen; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • EuGH, 12.06.2003 - C-316/01

    Glawischnig

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2020 - 4 LA 251/19

    Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz: Anspruch auf Einsicht in

    Die hierfür erforderliche Abwägung hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 20. April 2018 - 6 A 48/16 - (juris Rn. 74 - 79) ausführlich dargelegt.

    Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 20. April 2018 - 6 A 48/16 - (juris Rn. 75 - 78) auf den hohen Stellenwert des öffentlichen Interesses abgestellt.

  • VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16

    Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz

    Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 20. April 2018 (6 A 48/16) im Hinblick auf das überwiegende öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe in Zusammenhang mit Unterlagen, die sich auf die am 15.Oktober 2015 erfolgte Anordnung zum Rückruf von xx-Dieselfahrzeugmodellen der Motorenbaureihe xx123 bezogen haben, ausgeführt:.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 4 O 13/21

    Vollstreckung aus einem, die Behörde zu Akteneinsicht verpflichtenden Urteil

    Die Androhung sollte der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil dienen (VG Schleswig, Urt. v. 20.04.2018 - 6 A 48/16 -, juris), mit welchem die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet worden war, dem Vollstreckungsgläubiger Akteneinsicht in den beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Schriftverkehr betreffend der am 15. Oktober 2015 erfolgten Anordnung zum Rückruf von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorganges und der als Beiakte "B" geführten Akte zu gewähren.

    In den Entscheidungsgründen wird außerdem ausgeführt, dass die Beklagte (Vollstreckungsschuldnerin) in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2018 versichert habe, dass es sich bei dem dem Gericht übersandten - und überwiegend geschwärzten - Aktenordner (Beiakte B) um den gesamten Aktenvorgang bezüglich des vom Kläger (Vollstreckungsgläubiger) begehrten Kommunikationsvorganges handele (VG Schleswig, Urt. v. 20.04.2018 - 6 A 48/16 -, juris Rn. 1, 3, 22, 50).

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