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   VG Schleswig, 20.07.2015 - 4 A 226/13   

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VG Schleswig, 20.07.2015 - 4 A 226/13 (https://dejure.org/2015,23782)
VG Schleswig, Entscheidung vom 20.07.2015 - 4 A 226/13 (https://dejure.org/2015,23782)
VG Schleswig, Entscheidung vom 20. Juli 2015 - 4 A 226/13 (https://dejure.org/2015,23782)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - 7 A 1041/08

    Anwendung der allgemeinen Regeln über das Verwaltungsverfahren bei der Ausübung

    Auszug aus VG Schleswig, 20.07.2015 - 4 A 226/13
    Es genügt eine einseitige Verpflichtungserklärung des Käufers, die keiner Mitwirkung der Gemeinde bedarf (OVG Münster Urteil vom 19.4. 2010 - 7 A 1041/08; aA Grziwotz in BeckOK BauGB § 27 Rn. 5).

    Um die sanierungsrechtliche Zweckerreichung durch den Abwendungsbefugten und deren effektive Durchsetzbarkeit sicherzustellen, muss sie allerdings nach Form und Inhalt so geartet sein, dass sie der Gemeinde als rechtliche Grundlage dienen kann, den ihr durch die Verpflichtungserklärung vermittelten Anspruch, das Grundstück einer ihren Planungsvorstellungen entsprechenden Nutzung zuzuführen, zu verfolgen und ggf. grundbuchlich abzusichern (OVG Münster, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 1041/08).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89

    Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde

    Auszug aus VG Schleswig, 20.07.2015 - 4 A 226/13
    Dies setzt voraus, dass mit dem Erwerb des Grundstücks durch die Gemeinde im Hinblick auf eine bestimmte Aufgabe überwiegend Vorteile für die Öffentlichkeit angestrebt werden, namentlich der Erwerb zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (BVerwG Beschluss vom 15.2. 1990 - 4 B 245/89).

    Die Anforderungen an eine Allgemeinwohlrechtfertigung sind ungleich geringer (BVerwG Beschluss vom 15.2. 1990 - 4 B 245/89; OVG Koblenz Urteil vom 12.4. 2011 - 8 A 11 405/10).

  • VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.5422

    Gemeindliches Vorkaufsrecht und Erhaltungssatzung zur Sicherung der

    Die Wirksamkeit der Abwendungserklärung ist nicht von der Zustimmung oder einer sonstigen Mitwirkung der Gemeinde abhängig, und auch der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Käufer und Gemeinde ist - wenngleich oft für beide Seiten nützlich - nach geltendem Recht nicht vorgeschrieben (vgl. dazu OVG NW, U.v. 19.4.2010 - 7 A 1041/08 - juris Rn. 113; VG Freiburg, U.v. 14.8.2020 - 5 K 6205/18 - juris Rn. 33; VG Schleswig, U.v.20.7.2015 - 4 A 226/13 - juris Rn. 89; VG München, U.v. 8.11.2004 - M 8 K 02.5363 - juris Rn. 26; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 27 Rn. 30; derselbe, ZfBR 1987, 10/17; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 27 Rn. 4; a.A.: Grziwotz, in: BeckOK BauGB, Stand 1.11.2020, § 27 Rn. 5).

    Die Verpflichtungserklärung muss nach Form und Inhalt so geartet sein, dass sie der Gemeinde als rechtliche Grundlage dienen kann, den vermittelten Anspruch, das Grundstück einer den Planungsvorstellungen der Gemeinde entsprechenden Nutzung zuzuführen, zu verfolgen und gegebenenfalls grundbuchlich abzusichern (OVG NW, U.v. 19.4.2010 - 7 A 1041/08 - juris Rn. 113 f.; VG Schleswig, U.v. 20.7.2015 - 4 A 226/13 - juris Rn. 90).

  • VG Berlin, 18.01.2022 - 13 K 161.20
    Das Gegenrecht des Erwerbers aus § 27 BauGB ist insoweit für die Auslegung von § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 4 B 53/09 - juris Rn. 7; VG Ansbach, Urteil vom 24. Februar 2016 - AN 9 K 16.00069 - juris Rn. 66; a.A. VG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 2015 - 4 A 226/13 - juris Rn. 46 ff.: die Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit entfalle nicht durch die Abwendungsbefugnis).

    Es besteht jedoch Einigkeit dahingehend, dass es sich um zeitlich konkretisierte Verpflichtungen des Erwerbers handeln muss (Stock, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 141. EL 2021, § 27 Rn. 40; Grziwotz, in: BeckOK BauGB, 52. Ed. 2021, § 27 Rn. 6; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 27 Rn. 4), die nach Form und Inhalt so geartet sind, dass sie der Gemeinde als rechtliche Grundlage dienen können, den vermittelten Anspruch, das Grundstück einer den Planungsvorstellungen der Gemeinde entsprechenden Nutzung zuzuführen, zu verfolgen und gegebenenfalls grundbuchlich abzusichern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 1041/08 - juris Rn. 113; VG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 2015 - 4 A 226/13 - juris Rn. 90).

    Die Gemeinde hat daher jedenfalls dann gegenüber dem Erwerber eine Auskunftspflicht zu den erforderlichen Inhalten einer gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB wirksamen Verpflichtungserklärung, wenn der Erwerber explizit darum bittet (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 141. EL 2021, § 27 Rn. 4; Hoppe: in Hoppe / Grotefels, Öffentliches Baurecht, 1995, § 10 Rn. 79; siehe auch VG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 2015 - 4 A 226/13 - juris Rn. 73 ff.).

  • VG Berlin, 25.11.2021 - 13 K 201.19
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtungserklärung nach Form und Inhalt so geartet sein muss, dass sie der Gemeinde als rechtliche Grundlage dienen kann, den vermittelten Anspruch, das Grundstück einer den Planungsvorstellungen der Gemeinde entsprechenden Nutzung zuzuführen, zu verfolgen und gegebenenfalls grundbuchlich abzusichern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 1041/08 - juris Rn. 113; VG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 2015 - 4 A 226/13 - juris Rn. 90).
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