Rechtsprechung
   VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,29297
VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18 (https://dejure.org/2018,29297)
VG Schleswig, Entscheidung vom 20.09.2018 - 12 A 69/18 (https://dejure.org/2018,29297)
VG Schleswig, Entscheidung vom 20. September 2018 - 12 A 69/18 (https://dejure.org/2018,29297)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,29297) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise verfassungswidrig

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18
    Die quantitative Auszehrung der Kaufkraft schlägt ab einer bestimmten Schwelle in eine verfassungsrechtlich relevante Qualität um (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Sie binden das Gericht also nicht unmittelbar im Sinne einer Rechenvorschrift (ebenso BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 41; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 41).

    Die Kammer hat bei ihrer Würdigung grundsätzlich diese Parameter des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegt, anerkennt allerdings auch, dass etwa das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 (- 2 C 56/16 u.a. -) hinsichtlich der Besoldung der Richterinnen und Richter in Berlin die Auffassung vertrat, dass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, abweichend von den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, schon dann bestehen könne, wenn nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 29).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Vorlagebeschluss darauf hin, dass die Berechnung der zahlenbasierten Parameter auf der ersten Prüfungsstufe durch die pauschalierende Berechnungsweise verzerrt würde (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 61).

    Der konkreten Berechnungsweise für eine Vorfrage des Entscheidungsausspruchs kommt daher keine formale Bindungswirkung zu (so auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 41).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat den Berechnungsansatz des Bundesverfassungsgerichts in seinem Vorlagebeschluss vom 22.09.2017 (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 162) aufgegriffen und auf den konkreten Fall der (Richter-) Besoldung in Berlin angewandt.

    Das Bundesverwaltungsgericht legte beim Existenzminimum die folgende Berechnung zugrunde (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 174):.

    Die Jahresbruttogesamtbezüge von 25.331,96 EUR sind um einen Lohnsteuerabzug i.H.v. 1.104,00 EUR (vgl. den auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner, BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 181) und die pauschal i.H.v. 340 EUR monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern.

    Dieses Ergebnis wird weder dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin tatsächlich im Jahr 2007 bereits in der Erfahrungsstufe 7 besoldet wurde (die von der Kammer zugrunde gelegte Berechnungsmethode geht von der Einstiegsbesoldung aus), noch dadurch, dass es sich bei dem Abzug für die Krankenversicherungskosten um einen fiktiven Wert handelt, den das Bundesverwaltungsgericht seinerseits in Ermangelung besserer Anhaltspunkte in Anlehnung an die Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017 (BT-Drs. 18/9533, S. 37 Fn. 23) aus den Gesetzesmaterialien zum BBVAnpG 2016/2017 ableitete (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 181).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich aber deutlich gemacht, dass dieser Wert ohnehin in tatsächlicher Hinsicht kaum den realen Aufwendungen für eine vielköpfige Familie entsprechen dürfte (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 5716, 2 C 58.16 -, juris Rn. 183).

    So nahm das Bundesverwaltungsgericht in seiner Vorlageentscheidung vom 22.09.2017 eine deutliche Überschreitung des ersten Parameters bei einem Abstand gegenüber der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst von 7, 23 % bis 9, 45 % an (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 57) und das Oberverwaltungsgericht Saarland ging in seinem Vorlagebeschluss davon aus, dass ein Abstand von 7, 18 bis 7, 61 % (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 59) als deutlich zu bezeichnen sei.

    Dementsprechend sind auch die hier festgestellten Werte von 7, 9 % und 10, 93 % als deutliche Verletzungen der entsprechenden Parameter anzusehen, sodass in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation bereits deshalb bestünde, weil zwar nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 29).

    Während das Bundesverwaltungsgericht in seiner Vorlageentscheidung zur R-Besoldung nur ergänzend auf die Folgewirkung der Verletzung des Abstandsgebots in den unteren Besoldungsgruppen für das gesamte Besoldungsgefüge abstellen konnte (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.September 2017 - 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 -, juris Rn. 143), verletzt die Besoldung der Besoldungsgruppe A 7 vorliegend unmittelbar selbst das Abstandsgebot als dritten von fünf Parametern.

    Eine "Besoldung auf Sozialhilfeniveau" kann nie amtsangemessen sein (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 147 mit Verweis auf Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1013).

    Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe hierdurch ins Leere (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 137, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ), zumal es Beamtinnen und Beamten versagt wäre, derartigen, einzig mit Blick auf die finanzielle Situation der öffentlichen Hand erfolgenden Alimentationsanpassungen ihrerseits im Rahmen eines auch nur eingeschränkten Streikrechts zu begegnen (BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris Rn. 150).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18
    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 72).

    Im Verlauf hat der Senat diese Prüfungsschritte weiter konkretisiert und anhand der A-Besoldung in Sachsen, in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen auf die Besoldung von Landesbeamtinnen und -beamten übertragen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -,BVerfGE 140, 240-316).

    1) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 78).

    aa) Die Kammer hat diesen ersten Parameter dabei zunächst entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht bisher zugrunde gelegten Rechenmethode anhand der reinen prozentualen Entwicklung der Besoldung nachvollzogen und anhand des jeweiligen Indexjahres die Steigerung errechnet (siehe zur Rechenmethode BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 117).

    Rechnerisch geschieht dies im Wege der folgenden Formel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 22):.

    In seiner Entscheidung über die A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht angesichts der Klagen von nach A 9 und auch A 13 besoldeten Klägern die Besoldungsgruppe A 5 als vergleichbar herangezogen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 164).

    Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also zusätzlich auch einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 93).

    In diesem Zusammenhang kann es auch darauf ankommen, ob die Dienstbezüge generell ausreichen, um als Alleinverdienerin oder -verdiener den angemessenen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie durchgängig aufzubringen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 94).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Prüfung - konkret anhand der Besoldungsgruppen A 9 und A10 in Sachsen, in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen - allerdings nicht im Detail vollzogen, sondern lediglich darauf verwiesen, dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen seien, dass ein derartiger Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau in den dortigen Verfahren nicht eingehalten wäre oder etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes auch für die streitgegenständlichen höheren Besoldungsgruppen zur Folge haben müssten (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 95).

    Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem Durchschnitt des Bundes und/oder der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 98).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht diesen Aspekt des vierten Parameters in seiner Entscheidung aus Mai 2015 anlässlich der R-Besoldung noch nicht thematisierte (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 110), hat es ihn in seiner Entscheidung zur A-Besoldung aus November 2015 als weiteren Teil des vierten Parameters ("im Übrigen") dargestellt (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris 93), ohne allerdings davon abzurücken, dass es sich um fünf Parameter handle, bei deren Erfüllung von mehr als drei eine Vermutung für eine Unteralimentation bestünde.

    In seiner Entscheidung über die A 10 Besoldung in Sachsen-Anhalt hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris 133) allerdings bereits einen Selbstbehalt von 80 EUR als nicht geringfügig angesehen, so dass die Kammer bei der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppe A 7 und der Höhe des Selbstbehalts von 100 EUR ebenfalls klare Anhaltspunkte für eine Erhärtung der Vermutung der Unteralimentation sieht.

    Das Bundesverfassungsgericht legt als Vergleichsmaßstab hierbei unter Rückgriff auf Daten des Statistischen Bundesamtes das Bruttoeinkommen (nur Grundgehalt ohne Sonderzahlung) einer Amtsträgerin bzw. eines Amtsträgers in der ersten Stufe bzw. der Endstufe zugrunde (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 137), um so zu bestimmen, zu welchem Anteil vergleichbare Berufstätige in der Privatwirtschaft einerseits weniger als die Anfangsbesoldung und andererseits mehr als die maximal erreichbare Endstufe verdienten.

    Der Verweis auf punktuelle Kürzungsmaßnahmen lasse nicht den Schluss zu, dass die Streichung der Sonderzahlung Teil eines Gesamtkonzepts der Haushaltskonsolidierung war (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 140).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18
    Nachdem der Rechtsprechung lange Zeit keine konkreten Anhaltspunkte zur Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation zur Verfügung standen, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit seinem als Zeitenwende (so Stuttmann, NVwZ 2015, 1007) aufgenommenen Urteil vom 05.05.2015 (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64-148) anhand der R-Besoldung in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz erstmals vorgegeben, welche gestuften Prüfungsschritte die Besoldungsgesetzgeber vorzunehmen haben, um das verfassungsrechtliche Minimum der Besoldung festzustellen.

    Als erstes Indiz für die Vermutung einer nicht mehr verfassungsgemäßen Alimentation prüft das Bundesverfassungsgericht eine deutliche - mindestens fünf Prozent betragende - Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung sowie den Tarifergebnissen im öffentlichen Dienst (erster Parameter) und misst diesem Parameter "besondere Bedeutung" zu (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 100).

    Eine solche Differenz entspräche, legte man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2, 35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 101).

    So hielt es beispielsweise die jeweiligen Einmal- und Urlaubsgeldzahlungen im Rahmen der Prüfung der ersten Stufe bezüglich der R 3-Besoldung im Jahr 2004 in Rheinland-Pfalz für vernachlässigbar (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 183), bezog beide Besoldungsbestandteile bezüglich der R 1-Besoldung in Nordrhein-Westfalen aber in seine Gesamtbetrachtung mit ein (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 176).

    Gemäß der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das insoweit eine verfassungswidrige Abkopplung der Besoldung von der Entgeltentwicklung des öffentlichen Dienstes annimmt, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 101), ist daher der erste Parameter als (knapp) verletzt anzusehen.

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat an anderer Stelle - etwa in einer seiner Entscheidungen zu kinderreichen Beamtenfamilien - bei der Berechnung der Steigerung der monatlichen Bezüge auf die absolut ausgerechneten Werte zurückgegriffen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 57) und verweist bei seiner Prüfung des zweiten Prüfungsparameters selbst darauf, dass in der Vergangenheit ebenfalls auf absolute Werte zurückgegriffen wurde (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 104 m.w.N.).

    Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 107, 108).

    Eine zusätzliche Staffelprüfung ist vorliegend nicht möglich, da nicht auf belastbare und aussagekräftige Daten für einen zurückliegenden überlappenden Zeitraum zurückgegriffen werden kann (zur Entbehrlichkeit in derartigen Fällen vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 147).

    Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 109 bis 112).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht diesen Aspekt des vierten Parameters in seiner Entscheidung aus Mai 2015 anlässlich der R-Besoldung noch nicht thematisierte (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 110), hat es ihn in seiner Entscheidung zur A-Besoldung aus November 2015 als weiteren Teil des vierten Parameters ("im Übrigen") dargestellt (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris 93), ohne allerdings davon abzurücken, dass es sich um fünf Parameter handle, bei deren Erfüllung von mehr als drei eine Vermutung für eine Unteralimentation bestünde.

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 125).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer wirtschaftlichen Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 127).

  • OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16

    Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

    Auszug aus VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18
    Im Fall eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits obliegt es also allein ihm, dieses durch ein angepasstes Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 30; VG Braunschweig, Beschluss vom 09. September 2008 - 7 A 357/05 -, juris Rn. 38; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 28).

    Für das gerichtliche Verfahren genügt es, wenn die ihre Alimentation als verfassungswidrig beanstandenden Beamtinnen und Beamten lediglich die entscheidungserheblichen Tatsachen, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit der Alimentation ergeben soll, ohne konkrete Bezifferung angeben (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 30).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 33).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 33).

    Sie binden das Gericht also nicht unmittelbar im Sinne einer Rechenvorschrift (ebenso BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 41; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 41).

    Diesen Maßstab hat die Rechtsprechung seitdem als tauglich anerkannt und zugrunde gelegt (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 88; im Ergebnis wohl auch schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, juris Rn. 33).

    Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat diese Summe daher ebenfalls ohne weitere Problematisierung zugrunde gelegt (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 90).

    So nahm das Bundesverwaltungsgericht in seiner Vorlageentscheidung vom 22.09.2017 eine deutliche Überschreitung des ersten Parameters bei einem Abstand gegenüber der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst von 7, 23 % bis 9, 45 % an (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 57) und das Oberverwaltungsgericht Saarland ging in seinem Vorlagebeschluss davon aus, dass ein Abstand von 7, 18 bis 7, 61 % (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 59) als deutlich zu bezeichnen sei.

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18
    Die Alimentation der Beamtinnen und Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird gemäß Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 68; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09. Juli 2018 - 14 B 17.1296 -, juris Rn. 16).

    Die damit erst später eingetretene Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage - wie hier - wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 69).

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat an anderer Stelle - etwa in einer seiner Entscheidungen zu kinderreichen Beamtenfamilien - bei der Berechnung der Steigerung der monatlichen Bezüge auf die absolut ausgerechneten Werte zurückgegriffen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 57) und verweist bei seiner Prüfung des zweiten Prüfungsparameters selbst darauf, dass in der Vergangenheit ebenfalls auf absolute Werte zurückgegriffen wurde (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 104 m.w.N.).

    In einem solchen Vergleich würde die alleinstehende Beamtin oder der alleinstehende Beamte zwar erheblich oberhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert werden, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber bereits klargestellt worden, dass die Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers, das Gehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen so zu bemessen, dass davon überwiegend eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, nicht zu beanstanden ist, mag sie auch zur Folge haben, dass die (noch) unverheiratete und die verheiratete (noch) kinderlose verbeamtete Person sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als Beamtinnen und Beamte mit einem oder zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 54).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18
    Aus den zur Prüfung vorgelegten bundes- und landesrechtlichen Regelungen folgt die Besoldung der Klägerin für das Jahr 2007, bestehend aus Grundgehalt, dem Familienzuschlag (ehemals Ortszuschlag), der jährlichen Sonderzuwendung und etwaigem Urlaubsgeld sowie Einmalzahlungen (zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris Rn. 56).

    Dieser Vorgehensweise stehen auch nicht die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris Rn. 56) entgegen.

    Auch aus der dortigen Bezugnahme des Bundesverfassungsgerichts auf seine Entscheidung über den Familienzuschlag bei Familien mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris) folgt keine eindeutige Einordnung dieses "viereinhalbten" Parameters.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin

    Auszug aus VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18
    Diesen Maßstab hat die Rechtsprechung seitdem als tauglich anerkannt und zugrunde gelegt (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 88; im Ergebnis wohl auch schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, juris Rn. 33).

    Daher stimmt die Kammer insoweit mit dem Bundesverwaltungsgericht und der übrigen Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, juris Rn. 50) überein, die ebenfalls auf eine fiktive Betrachtung auf Basis des Einstiegsgehalts abstellen.

    Der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau muss selbständig neben der relativen Vergleichsbetrachtung stehen, ein Verstoß kann einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nicht zugänglich sein (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Vorlagebeschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, juris Rn. 34).

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

    Auszug aus VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18
    Für die Entscheidung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2012 - 2 BvL 17/08 -, juris Rn. 19).

    Die von ihm jeweils gewählte Lösung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als dass eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2012 - 2 BvL 17/08 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18
    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55).

    Im Fall eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits obliegt es also allein ihm, dieses durch ein angepasstes Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 30; VG Braunschweig, Beschluss vom 09. September 2008 - 7 A 357/05 -, juris Rn. 38; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2001 - 9 S 1464/01

    Beschwerde wegen fehlerhafter Verfahrensaussetzung bei anderweitiger Vorlage an

    Auszug aus VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18
    Der Vorlagebeschluss ist entsprechend § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 2001 - 9 S 1464/01 -, NVwZ-RR 2002, 236, 236; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 146 Rn. 11b m.w.N.).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • BVerwG, 04.05.2017 - 2 C 60.16

    Antrag; Auslandsbesoldung; Auslandszuschlag; Besoldung; Dienstbezüge; Dienstort;

  • VG Trier, 12.09.2017 - 7 K 9764/16

    Amtsangemessene Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland- Pfalz im

  • VGH Bayern, 09.07.2018 - 14 B 17.1296

    Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung des Auslandszuschlages

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei nicht abgeschlossenem

    Auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2018 erließ das Verwaltungsgericht im Parallelverfahren 12 A 69/18 einen Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht (die Besoldungsgruppe A 7 im Kalenderjahr 2007 betreffend).

    Auf Anregung des Beklagten und nach einem zwischen dem Gericht und der Klägerin geführten Telefonat stimmte diese am 8. Dezember 2020 einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über den Vorlagebeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts an das Bundesverfassungsgericht zum Aktenzeichen 12 A 69/18 ausdrücklich zu.

    Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 setzte das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren 12 A 38/18 in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse der Kammer vom 20. September 2018 - 12 A 69/18 - und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 (die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 im Kalenderjahr 2007 betreffend) - aus.

    Die Beteiligten hätten übereinstimmend ihren Willen geäußert, das Ausgangsverfahren bis zu einer Entscheidung über den Vorlagebeschluss der Kammer vom 20. September 2018 im Verfahren 12 A 69/18 auszusetzen.

    Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht durch Verfügung vom 27. August 2020 zur mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2020 lud, der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 anregte, das Verfahren auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von der Kammer vorgelegte Normenkontrolle betreffend die Beamtenbesoldung der Laufbahngruppe A 7 im Jahre 2007 (Beschluss vom 20.09.2018 - 12 A 69/18 -, juris; jetzt - 2 BvL 13/18 -) abzuwarten und dass die Klägerin dem mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 zustimmte.

    Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Subsumtionsschluss über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale im Ausgangsverfahren einen Subsumtionsschluss über eine Teilmenge dieser Tatbestandsmerkmale umfasst, die ihrerseits Streitgegenstand des als vorgreiflich zu betrachtenden Verfahrens sind (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL 2021, § 94 VwGO Rn. 18), d.h. das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale im Ausgangsverfahren müsste davon abhängig sein, dass der in dem vorgelegten Verfahren 12 A 69/18 geltend gemachte Anspruch besteht.

    Insbesondere kommt es im Ausgangsverfahren nicht auf die Gültigkeit einer Norm an, die das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 12 A 69/18 (2 BvL 13/18) überprüft.

    Ob diese Normen gültig sind, beurteilt sich jedoch unabhängig von der Frage, wie in dem Verfahren 12 A 69/18 entschieden wird, d.h. ob das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgrundlagen der Beamtenbesoldung für ungültig erklärt, "soweit sie die Besoldungsgruppe A 7 in dem Kalenderjahr 2007 betreffen" (so die Vorlagefrage der zuständigen Kammer im Ausgangsverfahren Beschl. v. 20.09.2018 - 12 A 69/18 -?, juris Rn. 4).

    Sollte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des systeminternen Besoldungsvergleichs (vierter Parameter) feststellen, dass das sogenannte Abstandsgebots der Alimentation in der Besoldungsgruppe A 7 zum Grundsicherungsniveau verletzt ist (so die Kammer im ausgesetzten Verfahren 12 A 69/18, Beschl. v. 20.09.2018, juris Rn. 151), mag dies eine Indizwirkung für eine Art. 33 Abs. 5 GG widersprechende Alimentation auch der Besoldungsgruppe A 12 haben, selbst wenn die Besoldungsgruppe A 12 den erforderlichen Mindestabstand nicht unterschreitet.

    Die Kammer sah sich ausweislich des Vermerks vom 6. November 2020 auch nicht daran gehindert, vergleichbare Klagen betreffend die Besoldungsgruppen A 11 und A 16 mit Urteilen vom 20. September 2018 abzuweisen, obwohl sie das Verfahren 12 A 69/18 zwecks Klärung der Verfassungskonformität der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7 im Jahre 2007 mit Beschluss vom 20. September 2018 ausgesetzt hatte.

    Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht förderte trotz der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 13/18 (zum Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 12 A 69/18) vergleichbare Verfahren die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 betreffend (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -, juris).

    Es ist nicht absehbar, wann das Bundesverfassungsgericht über die Vorlagen in den Verfahren 12 A 69/18 und 2 LB 93/18 entscheiden wird.

    Dies gilt insbesondere, weil - wie oben dargestellt - die Entscheidung in den Verfahren 12 A 69/18 und 2 LB 93/18 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im hier betroffenen Ausgangsverfahren weder entbehrlich machen, noch eine unmittelbar übertragbare Aussage darüber enthalten wird, wie im Ausgangsverfahren zu entscheiden ist.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18

    Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

    Im Übrigen wirkt die Verletzung des Mindestabstandsgebots im Jahr 2007 in Schleswig-Holstein sogar bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A7 fort (vgl. im Ergebnis ebenso: VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 20. September 2018 - 12 A 69/18 -, Rn.130 ff., juris).
  • VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 11/18

    Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise

    Ebenso wird Bezug genommen auf die in den Parallelsachen (Az. 12 A 68/18, 12 A 79/18, 12 A 70/18, 12 A 80/18, 12 A 71/18, 12 A 38/18, 12 A 69/18) gewechselten Schriftsätze und Stellungnahmen der Beteiligten samt Anlagen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht