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VG Schleswig, 20.12.2018 - 12 A 221/18 |
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- BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11
Vorgriffsstundenregelung; Arbeitszeit der Lehrer; Dienstherrnwechsel aus …
Auszug aus VG Schleswig, 20.12.2018 - 12 A 221/18
eines Jahres mitzuteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33/11 - Juris, Rdnr. 8).Dass der Beamte für einen zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeit selbst verantwortlich ist und dies auch gegenüber dem Dienstherrn kundtun muss, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH…, Beschluss vom 06.11.2006 - 3 ZB 03.3190 - Juris, Rdnr. 4 f: "Macht der Beamte ... Freizeitausgleich nicht geltend ..."; " begehrt der Beamte diesen Freizeitausgleich ...";"... hatte er Freizeitausgleich nicht beantragt "; BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 aaO, Juris, Rdnr. 9: "Wenn sie... m itgeteilt hätte").
- BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13
Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Unterrichtsstunden; Pflichtstunden; …
Auszug aus VG Schleswig, 20.12.2018 - 12 A 221/18
Die Verordnung beruht auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 - 2 C 41/13 - juris, in dem das Gericht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) dadurch als verletzt ansah, dass das Land Schleswig-Holstein keine Regelung für die Fälle geschaffen hatte, in denen ein angemessener Ausgleich für geleistete, aber zeitlich nicht mehr auszugleichende Vorgriffstunden bei Lehrkräften, die infolge von dauernden Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden waren, nicht geschaffen hatte.Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass das Land verpflichtet ist, für erbrachte, aber nicht mehr ausgeglichene Vorgriffstunden, eine finanzielle Regelung zu schaffen, um eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Vergleichsgruppen der Lehrkräfte, die keine Vorgriffstunden geleistet und der Lehrer, die einen vollständigen Zeitausgleich für erbrachte Vorgriffstunden erhalten hätten, zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 a.a.O., Rdnr. 14 ff.).
- VGH Bayern, 06.11.2006 - 3 ZB 03.3190
Auszug aus VG Schleswig, 20.12.2018 - 12 A 221/18
Dass der Beamte für einen zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeit selbst verantwortlich ist und dies auch gegenüber dem Dienstherrn kundtun muss, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.11.2006 - 3 ZB 03.3190 - Juris, Rdnr. 4 f: "Macht der Beamte ... Freizeitausgleich nicht geltend ..."; " begehrt der Beamte diesen Freizeitausgleich ...";"... hatte er Freizeitausgleich nicht beantragt "; BVerwG…, Beschluss vom 15.09.2011 aaO, Juris, Rdnr. 9: "Wenn sie... m itgeteilt hätte").