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   VG Schleswig, 22.02.2023 - 11 B 24/23   

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https://dejure.org/2023,7854
VG Schleswig, 22.02.2023 - 11 B 24/23 (https://dejure.org/2023,7854)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22.02.2023 - 11 B 24/23 (https://dejure.org/2023,7854)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - 11 B 24/23 (https://dejure.org/2023,7854)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Art 19 Abs 4 GG, § 71 Abs 5 S 2 AsylVfG 1992, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004
    Erteilung einer ausländerbehördlichen Duldung während des Asylfolgverfahrens

 
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  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 796/03

    Umfang der Rechtsweggarantie im Asylverfahren

    Auszug aus VG Schleswig, 22.02.2023 - 11 B 24/23
    Soweit es um beantragten vorläufigen Rechtsschutz geht, verlangt die Rechtsschutzgarantie, dass irreparable Folgen, wie sie durch Vollzugsmaßnahmen eintreten können, soweit als möglich ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.07.2003 - 2 BvR 796/03 -, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2018 - 12 S 2504/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

    Auszug aus VG Schleswig, 22.02.2023 - 11 B 24/23
    Allerdings kann angesichts der zur Verfügung stehenden modernen Telekommunikationsmittel ein solcher Ausnahmefall allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn etwa gegenüber dem jeweiligen Antragsteller oder der jeweiligen Antragstellerin eine konkrete Abschiebungsmaßnahme bereits begonnen worden ist und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass beim Bundesamt ein zuständiger und vor allem im Außenverhältnis auch entsprechend handlungsbefugter Bediensteter anwesend sein wird, der eine entsprechende gerichtliche Entscheidung umsetzen kann (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 19).
  • VG Schleswig, 11.05.2022 - 11 B 72/22
    Auszug aus VG Schleswig, 22.02.2023 - 11 B 24/23
    Effektiver Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung steht dem Antragsteller durch vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber dem auch in der Hauptsache für die Entscheidung über den Folgeantrag zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung (vgl. näher hierzu: Beschl. der Kammer v. 11.05.2022 - 11 B 72/22 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
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