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   VG Schleswig, 22.11.2017 - 6 A 133/14   

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VG Schleswig, 22.11.2017 - 6 A 133/14 (https://dejure.org/2017,44466)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22.11.2017 - 6 A 133/14 (https://dejure.org/2017,44466)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22. November 2017 - 6 A 133/14 (https://dejure.org/2017,44466)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2017 - 1 LB 2/15

    Genehmigungsfähigkeit einer raumbedeutsamen Windenergieanlage; Bestandteil eines

    Auszug aus VG Schleswig, 22.11.2017 - 6 A 133/14
    Die Voraussetzungen des Sicherungsmoratoriums aus § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaplaG sind vorliegend erfüllt, weil die streitbefangene Windkraftanlage raumbedeutsam iSd § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG ist, da sie schon wegen ihrer Größe weithin sichtbar sein und damit einen erheblichen Einfluss auf das Landschaftsbild in der flachen Landschaft um Rantrum haben wird, so dass eine erhebliche Auswirkung auf den Raum und dessen Funktion vorliegt (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 29. März 2017, Az.: 1 LB 2/15 m.w.N.).

    Indem § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaplaG nur zur Sicherung der Raumordnungsplanung raumbedeutsame Windkraftanlagen für vorläufig unzulässig erklärt, betrifft diese Vorschrift ausschließlich das Genehmigungsverfahren und regelt nicht die planungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen, trifft mithin also keine bauplanungsrechtliche Entscheidung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 29. März 2017, Az.: 1 LB 2/15 mwN).

    § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaplaG trifft nämlich eine nach Tatbestand und Rechtsfolge inhaltlich andere Regelung als § 14 Abs. 2 ROG, da sie abweichend von § 14 Abs. 2 ROG in § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaplaG durch Gesetz generell und nicht lediglich durch Verwaltungsakt im Einzelfall eine befristete - vorläufige - Unzulässigkeit vorsieht (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 29. März 2017, Az.: 1 LB 2/15 mwN).

    Zu dieser Sicherung liegen genügend "sicherungsfähige Grundlagen" vor (vgl. OVG Schl.-Holst. Urt. v. 27. März 2017, Az. 1 LB 2/15).

    Nachdem die Landesplanungsbehörde ihre Planungsabsicht bekanntgegeben und zugleich angekündigt hat, die Kriterien zur Ermittlung geeigneter bzw. ausgeschlossener Flächen auf Regionalplanebene zu überarbeiten, ist dem auch im Hinblick auf den Grundrechtsschutz der Klägerin bestehenden Erfordernis einer hinreichend konkreten Angabe von Planungszielen Genüge getan (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 29. März 2017, Az. 1 LB 2/15 mwN).

    Vielmehr liegt in der Planunterworfenheit von Grundstücken eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 29. März 2017, Az. 1 LB 2/15 mwN).

    Dementsprechend behandelt auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das landesplanerische Sicherungsmoratorium gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaplaG nicht als andere entgegenstehende öffentlich rechtliche Vorschrift iSd § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, sondern als eigenständiges vorübergehendes Hindernis zur Genehmigungserteilung (Urteil vom 29. März 2017 zum Aktenzeichen 1 LB 2/15).

  • VG Schleswig, 10.09.2015 - 6 A 190/13

    Windenergieanlagen; vorläufige Unzulässigkeit zur Sicherung der Landesplanung; §

    Auszug aus VG Schleswig, 22.11.2017 - 6 A 133/14
    Vielmehr gilt, dass Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG insbesondere die städtebauliche Planung umfasst, während Raumordnung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG in Abgrenzung hierzu als übergeordnete zusammenfassende Gesamtplanung auf Landesebene zu definieren ist (vgl. Beschl. d. erkennenden Kammer vom 10. September 2015, Az. 6 A 190/13 mwN).

    Zu der Grundrechtsbetroffenheit von Vorhabenträgern für raumbedeutsame Windkraftanlagen durch das Sicherungsmoratorium hat die erkennende Kammer bereits mit Beschluss vom 10. September 2015 in der Sache 6 A 190/13 zur Ursprungsfassung des Gesetzes wie folgt ausgeführt:.

    Zur Ursprungsfassung des Gesetzes hat die erkennende Kammer bereits in dem Beschluss vom 10. September 2015 zum Aktenzeichen 6 A 190/13 wie folgt ausgeführt:.

    Die vorläufige Unzulässigkeit des streitbefangenen Vorhabens gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaplaG lässt den Genehmigungsanspruch nicht untergehen, sondern suspendiert diesen lediglich vorübergehend (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 10. September 2015 zum Az. 6 A 190/13 mwN).

    Die vorübergehende Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaplaG ist deshalb keine dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehende öffentlich rechtliche Vorschrift iSv § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer v. 10.September 2015, Az.: 6 A 190/13).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 17.06.2016 - LVerfG 3/15

    Kommunale Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VG Schleswig, 22.11.2017 - 6 A 133/14
    Die nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaplaG geltende zeitlich begrenzte raumordnerische Unzulässigkeit hält die Frage der endgültigen raumordnerischen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Anlage "offen", ihre Antwort ergibt sich erst aus den schlussabgewogenen Raumordnungsinstrumenten der Landesplanung (vgl. LVerfG SH, Beschl. v. 17. Juni 2016, Az.: LVerfG 3/15; NVwZ-RR 2016, 801).

    Der in dem Runderlass vom 23. Juni 2015 als Abwägungskriterium aufgeführte Abstandspuffer von 100 m um Wälder für Windkraftanlagen ist lediglich ein Kriterium für den weiteren Abwägungsprozess zur Teilaufstellung der Regionalpläne zum Sachthema Windenergie ohne Rechtsverbindlichkeit (vgl. Schl.-Holst. LVerfG, Beschl. v. 17. Juni 2016, Az. LVerfG 3/15).

    Das Moratorium wirkt sich zwar auf die gegenwärtige Durchsetzbarkeit eines etwaigen Genehmigungsanspruches aus und betrifft insofern den Fortgang des Genehmigungsverfahrens, untersagt ein Vorhaben aber nicht dauerhaft sondern lediglich temporär (Schl.-Holst. LVerfG, Beschl. v. 17.06.2016, Az. LVerfG 3/15).

  • BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch

    Auszug aus VG Schleswig, 22.11.2017 - 6 A 133/14
    Sie hat lediglich der privilegierten Windenergienutzung substantiell Raum zu verschaffen, andererseits die Windenergienutzung aber zu kanalisieren und Fehlentwicklungen entgegenzusteuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2005, Az. 4 C 5/04 mwN zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.08.2012 - 2 L 6/10

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Versagung einer immissionsschutzrechtlichen

    Auszug aus VG Schleswig, 22.11.2017 - 6 A 133/14
    Auch für diese Vorschrift, die eine behördliche Entscheidung zur befristeten landesplanerischen Untersagung eines immissionsschutzrechtlichen Vorhabens vorsieht, ist anerkannt, dass eine solche Untersagung nicht zum Erlöschen eines bis dahin bestehenden Genehmigungsanspruchs führt, so dass der Genehmigungsantrag abgelehnt werden müsse, sondern lediglich das Verwaltungsverfahren auszusetzen ist (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 06. August 2012, Az.: 2 L 6/10 zitiert nach juris mwN).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Auszug aus VG Schleswig, 22.11.2017 - 6 A 133/14
    Die Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG zur Steuerung der Windenergienutzung ist diesbezüglich ein zulässiges Ziel der Raumordnung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2015, Az. 1 KN 6/13).
  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus VG Schleswig, 22.11.2017 - 6 A 133/14
    Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an Planung und Steuerung der Windkraftnutzung von erheblichem Gewicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, Az. 4 C 15.01; BVerwGE 117, 287).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2020 - 5 LB 6/19

    Moratorium zur Sicherung der Windkraftplanung des Landes hat Bestand

    unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (6 A 133/14) den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheides unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 22. November 2017 - 6 A 133/14 - zu ändern,.

  • VG Schleswig, 03.07.2020 - 6 A 44/13
    Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer ebenfalls an (s. auch schon die Urteile der Kammer v. 22.11.2017 - 6 A 599/17 - und - 6 A 133/14 -).
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