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VG Schleswig, 23.02.2022 - 6 B 36/21 |
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- OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - 2 LB 8/06
Bürgerbegehren, Haushaltssatzung, Kommunalrecht, Kostendeckungsvorschlag, …
Auszug aus VG Schleswig, 23.02.2022 - 6 B 36/21
Dabei dürfen die Anforderungen an die Begründung nicht überspannt werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20.9.2006 - 2 LB 8/06 -, juris Rn. 63, m. w. N.).Bei der Bewertung der Begründung ist auch zu berücksichtigen, dass diese vor Durchführung des Bürgerentscheides als eigentlichem plebiszitären Akt in eine politische Auseinandersetzung mündet, in der für alle Beteiligten und die kommunalen Organe die Möglichkeit besteht, sich mit den in der Begründung angeführten Angaben und Argumenten auseinanderzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20.9.2006 - 2 LB 8/06 -, juris Rn. 63, m. w. N.).
Das normierte Erfordernis einer Begründung ist nicht schon dann erfüllt, wenn überhaupt eine Begründung abgegeben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20.9.2006 - 2 LB 8/06 -, juris Rn. 63).
- VG Schleswig, 15.11.2019 - 6 B 42/19
Einstweilige Anordnung im Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit eines …
Auszug aus VG Schleswig, 23.02.2022 - 6 B 36/21
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in jenen Fällen daher in einem über das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2019 - 6 B 42/19 -, juris Rn. 6, m. w. N.).An die sprachliche Abfassung dürfen keine zu hohen Erwartungen gestellt werden, damit auch juristische Laien mit Erfolg Bürgerbegehren einreichen können (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2019 - 6 B 42/19 -, m. w. N.).
- VGH Bayern, 20.12.2021 - 4 CE 21.2576
Zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens
Auszug aus VG Schleswig, 23.02.2022 - 6 B 36/21
Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Verbot einer Irreführung im Hinblick auf die Begründung eines Bürgerbegehrens sind auch bereits auf die Fragestellung anwendbar (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.12.2021 - 4 CE 21.2576 -, juris Rn. 28).