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   VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21   

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VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21 (https://dejure.org/2022,10342)
VG Schleswig, Entscheidung vom 24.03.2022 - 4 A 97/21 (https://dejure.org/2022,10342)
VG Schleswig, Entscheidung vom 24. März 2022 - 4 A 97/21 (https://dejure.org/2022,10342)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 196 BauGB, Art 105 Abs 2a GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG
    Erwerbszweitwohnungen abzüglich der Fläche von Geschäftsräumen als zweitwohnungssteuerpflichtige Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Innehaben der Zweitwohnung bei Erwerbszweitwohnungen nicht dauerhaft getrenntlebender Ehepaare; Nicht überwiegend berufliche Nutzung der Erwerbszweitwohnung; Abzug der Fläche von Geschäftsräumen von der Wohnfläche

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (51)

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21
    Der angefochtene Bescheid vom 12. Januar 2021 hat sich durch die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit dem nach Klagerhebung erlassenen Bescheid vom 12. Januar 2022 nicht erledigt, weil er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bestandskräftig war und damit die festgesetzte Vorauszahlung nicht ersetzt hat (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 63 ff. m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 - juris Rn. 28 ff.).

    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u. a. - juris Rn. 97 m. w. N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 73).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u. a. - juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 75).

    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 76).

    Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder - wie hier - kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde - sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung - begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106).

    Nach dem Vermerk "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Erläuterung und Begründung der Satzungsregelung zur Bemessungsgrundlage" vom 10. Dezember 2019 beabsichtigte die Beklagte in Anknüpfung an die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 2 LB 90/18, 2 LB 92/18 -, mit der Nutzung der Bodenrichtwerte eine "Differenzierung bezüglich der Lage" bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer vorzunehmen.

    Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die nichtige Regelung in § 5 Abs. 1 ZwStS nicht erlassen, weil ohne den Steuermaßstab kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 111 m. w. N.).".

    Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - juris Rn. 38; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 136).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21
    Der Bescheid verstoße demnach und nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - und vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11, - gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil die eheliche Gemeinschaft ansonsten erschwert werde.

    Dann seien aber die Voraussetzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer auch nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - und vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - erfüllt.

    Dies folgt auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, da darin nicht die Besteuerung von Erwerbswohnungen an sich verneint worden ist, sondern nur bei nicht dauerhaft getrenntlebenden Ehepaaren und einer überwiegend von einem Ehepartner genutzten beruflichen Zweitwohnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - juris).

    Die Regelung ist Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - juris).

    Eine Regelung, welche unter Anknüpfung an diese melderechtlichen Vorgaben generell die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Nebenwohnungen vorsehe, verstoße dementsprechend gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil es für Verheiratete ausgeschlossen sei, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer zu entgehen, während Personen, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres melderechtlichen Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten würden, einer steuerlichen Belastung durch Anmeldung ihres Hauptwohnsitzes am Beschäftigungsort entgehen könnten (BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - juris Rn. 92 ff.).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21
    Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 69).

    Bei der Zweitwohnungssteuer kann der Inhaber Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter sein (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 87 f.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2022 - 5 MB 44/22 - n. v.; VG Schleswig, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 4 B 10002/21 - juris Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung ist Inhaber einer Zweitwohnung der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 88).

    Auf den Zweck des Innehabens oder die damit verfolgten Absichten kommt es zudem nicht an, weswegen eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung die Steuerpflicht nicht ausschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 97; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 - juris Rn. 16; Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17/07 - juris Rn. 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 - juris Rn. 13; OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008 - 2 LB 1/08 - juris Rn. 33; Beschluss vom 25. September 2007 - 2 LA 83/07 - n. v.; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 - juris Rn. 9).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21
    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u. a. - juris Rn. 97 m. w. N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 73).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u. a. - juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74).

    Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabes von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u. a. - juris Rn. 98).

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21
    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 76).

    Der steuererhebenden Kommune ist es nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts in der Gemeinde hinreichend homogen sind oder wenn der Maßstab entsprechend differenziert wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22).

    Die Erforderlichkeit einer Differenzierung des Flächenmaßstabes anhand weiterer Kriterien in Kommunen, in denen - wie im Fall der Beklagten - nicht von hinreichend homogenen Wohnwerten ausgegangen werden kann, ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21
    Dann seien aber die Voraussetzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer auch nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - und vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - erfüllt.

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u. a. - juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74).

    Auf den Zweck des Innehabens oder die damit verfolgten Absichten kommt es zudem nicht an, weswegen eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung die Steuerpflicht nicht ausschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 97; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 - juris Rn. 16; Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17/07 - juris Rn. 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 - juris Rn. 13; OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008 - 2 LB 1/08 - juris Rn. 33; Beschluss vom 25. September 2007 - 2 LA 83/07 - n. v.; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 - juris Rn. 9).

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21
    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normsetzungskompetenz (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 11 m. w. N.).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 75).

    Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist es etwa zulässig, wenn sie auch den Zweck verfolgt, den Wohnungsinhaber zur Ummeldung seines Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz zu veranlassen oder das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 85).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.2008 - 2 LB 1/08

    Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnungen

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21
    Auf den Zweck des Innehabens oder die damit verfolgten Absichten kommt es zudem nicht an, weswegen eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung die Steuerpflicht nicht ausschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 97; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 - juris Rn. 16; Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17/07 - juris Rn. 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 - juris Rn. 13; OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008 - 2 LB 1/08 - juris Rn. 33; Beschluss vom 25. September 2007 - 2 LA 83/07 - n. v.; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 - juris Rn. 9).

    Daraus ergibt sich, dass zumindest auch die Möglichkeit für die Klägerin besteht, die Wohnung zum persönlichen Lebensbedarf zu nutzen und deswegen gerade keine reine Kapitalanlage vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 - juris Rn. 29 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008 - 2 LB 1/08 - juris Rn. 32), sondern vielmehr zwischen Geschäftsräumen und Wohnräumen zu differenzieren ist.

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21

    Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21
    Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Es bestehen deshalb keine Bedenken, einen aus den Bodenrichtwerten im Satzungsgebiet abgeleiteten "Lagefaktor" als einen von mehreren Faktoren zur Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes heranzuziehen, indem zum Beispiel alle Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet jeweils zu dem höchsten Bodenrichtwert ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 LB 16/19

    Kosten für den Einsatz gemeindeeigenen Personals beim Aufwendungsersatzanspruch

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21
    Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Satzung allein anhand der vom Satzungsgeber selbst benannten Ermächtigung bemisst (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 LB 16/19 - juris Rn. 23 m. w. N.).

    Der Fehler ist für das hier streitige Jahr 2021 auch nicht mit der I. Nachtragssatzung vom 23. November 2020 durch die Nennung des § 3 Abs. 8 KAG in der Einleitungsformel geheilt worden, da diese wiederum selbst an einem Zitierfehler leidet, weil dort im Einleitungssatz § 2 KAG nicht zitiert wird (zum Erfordernis der Zitierung des § 2 KAG vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 LB 16/19 - juris Rn. 26; VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 - 4 A 692/17 - juris Rn. 54).

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 2 KN 4/16

    Anhebung des Steuersatzes einer Spielgerätesteuer; Beachtung des Zitiergebots;

  • BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 2.20

    Bodenwert als Bemessungsgrundlage einer Zweitwohnungssteuer

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 67/99
  • BFH, 30.09.2015 - II R 13/14

    Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 2 S 1474/20

    Zweitwohnungssteuer für Mobilheim

  • VG Schleswig, 19.01.2022 - 4 B 10002/21

    Berechnung der Zweitwohnungssteuer anhand des Faktors Gebäudeart; Verstoß gegen

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

  • BFH, 05.03.1997 - II R 28/95

    Zweitwohnungsteuer Hamburg

  • VG Schleswig, 17.11.2017 - 2 A 139/16

    Eigenschaft als Zweitwohnung im Zusammenhang mit Zweitwohnungssteuer

  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 4.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; Annexkompetenz;

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2016 - 2 LB 12/16

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer bei an die Kinder im Rahmen eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15

    Kein Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgung mangels maßgeblichen

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;

  • VG Schleswig, 31.03.2021 - 4 B 1/21

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom Gesellschafter

  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777

    Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

  • VG Köln, 20.02.2008 - 21 K 4802/07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2006 - 14 E 1045/05
  • BVerwG, 20.12.2012 - 9 B 25.12

    Zweitwohnungssteuer; Überlassen der Wohnung ohne Entgelt an Familienangehörigen

  • BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15

    Aufwandsbegriff; Beruhen; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Leihe;

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2017 - 2 LB 14/16

    Zweitwohnungssteuer bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.09.2021 - 5 LA 1/21

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Ausschluss der

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 8.08

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungsteuer, Zweitwohnung, persönlicher

  • VG Schleswig, 03.11.2020 - 4 A 692/17

    Wirksamkeit einer Abwasserbeseitigungssatzung

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2021 - 5 MB 10/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zweitwohnungssteuerbescheide

  • VG Schleswig, 10.03.2021 - 4 A 140/18

    Grundstücksentwässerungsanlage

  • BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11

    Nichtannahmebeschluss: Heranziehung Verheirateter zur Zweitwohnungssteuer für

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2001 - 1 L 107/97

    Bauvorbescheid für einen Lebensmittel-Discount-Markt; Ausweisung eines

  • OVG Saarland, 07.11.2007 - 1 B 353/07

    Entlassung einer Probebeamtin wegen Nichtbewährung durch Eilentscheidung des

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

  • VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17

    Kalkulation von Schmutzwassergebühren; Grundsatz der Periodengerechtigkeit;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2006 - 1 A 11596/05

    Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Wege der Eilentscheidung

  • VG Dresden, 24.05.2016 - 2 K 1831/15
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