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   VG Schleswig, 24.11.1997 - 4 A 288/97   

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VG Schleswig, 24.11.1997 - 4 A 288/97 (https://dejure.org/1997,13396)
VG Schleswig, Entscheidung vom 24.11.1997 - 4 A 288/97 (https://dejure.org/1997,13396)
VG Schleswig, Entscheidung vom 24. November 1997 - 4 A 288/97 (https://dejure.org/1997,13396)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.1993 - 9 A 2239/91

    Ambulante Untersuchung; Unfallbeteiligter am Unfallort; Notarzt; Entrichtung von

    Auszug aus VG Schleswig, 24.11.1997 - 4 A 288/97
    Nur bei einer solchen Betrachtungsweise wird dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, daß gleichsam systembedingt die Einrichtung des Rettungsdienstes mit einem hohen Risiko übermäßiger Einschaltung verbunden ist, welches kostenmäßig eben nicht von der Einrichtung abgekoppelt werden kann (so wohl OVG Münster Urteil vom 11.08.1993 - 9 A 2239/91 - mit Anmerkung von Dahmen in KSTZ 1994, S. 209 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2007 - L 11 KR 23/07

    Krankenversicherung

    Gebührenrechtlich erscheint es nicht zweifelhaft, dass dem "Verursacher" auch eine Leerfahrt in Rechnung gestellt werden darf, wenn der konkrete Einsatz nach ex ante Einschätzung erforderlich war (s. auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.1997 - 4 A 288/97).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - 9 E 304/21

    Prozesskostenhilfe für ein Verfahren wegen erhobener Gebühren für einen Einsatz

    vgl. hierzu: Brüning, in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Stand: März 2021, § 6 KAG NRW Rn. 487c unter Verweis auf: VG Schleswig, Urteil vom 24. November 1997 - 4 A 288/97 -, NordÖR 1998, 264 = juris; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 4. November 1998 - 2 L 41/98 -, LKV 1999, 513 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1983 - 2 A 2212/82 -, KStZ 1984, 12.
  • VG Bremen, 15.03.2007 - 2 K 1962/06

    Kosten für Rettungseinsatz der Feuerwehr. Unmittelbare Haftung einer gesetzlichen

    Insoweit kann es für den Rettungsdienst nicht auf eine ex-post, sondern nur auf eine ex-ante-Betrachtung ankommen (ebenso VG Schleswig, Urteil v. 24.11.1997 - 4 A 288/97).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.11.1998 - 2 L 41/98
    Im Klageverfahren - 4 A 288/97 - hat sich der Kläger gegen zwei rettungsdienstliche Gebührenbescheide der Beklagten aus Anlaß des von ihm nicht beauftragten Ausrückens ihrer Feuerwehr gewandt.
  • VG Köln, 28.01.2022 - 22 K 3079/21
    So zutreffend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 1997 - 4 A 288/97 -, juris.
  • VG Magdeburg, 05.11.2013 - 7 A 475/12

    Gebühren für den Einsatz eines Rettungstransportfahrzeuges

    Dass es letztlich zu keinem Einsatz im Sinne eines Transports gekommen ist, steht nach der älteren Rechtsprechung (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 24.11.1997, Az: 4 A 288/97) einer Inanspruchnahme und somit einer Gebührenerhebung nicht entgegen.
  • VG Aachen, 07.09.2012 - 7 K 2347/11

    Wird ein Rettungsdienst im Interesse einer Person tätig, löst dies eine

    vgl. VG Münster, Urteil vom 01. April 2008 - 7 K 800/07 - Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 1997 - 4 A 288/97 - jeweils juris.
  • VG Braunschweig, 23.05.2006 - 1 B 116/06

    Notruf durch Dritte: Wer trägt die Kosten des Rettungseinsatzes?

    Wird der Rettungsdienst in einem solchen Fall von einer dritten Person gerufen, ist deshalb das Merkmal der "Willentlichkeit" als Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld entbehrlich (vgl. OVG Münster, Urt. vom 21.06.1983 - 2 A 2212/82 -, KStZ 1984, 12) und wird durch das objektive Interesse des Erkrankten an einer Hilfeleistung ersetzt (vgl. VG Schleswig, Urt. vom 24.11.1997 - 4 A 288/97 -, NordÖR 1998, 264).
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