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   VG Schleswig, 28.03.2022 - 12 B 5/22   

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VG Schleswig, 28.03.2022 - 12 B 5/22 (https://dejure.org/2022,7142)
VG Schleswig, Entscheidung vom 28.03.2022 - 12 B 5/22 (https://dejure.org/2022,7142)
VG Schleswig, Entscheidung vom 28. März 2022 - 12 B 5/22 (https://dejure.org/2022,7142)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um

    Auszug aus VG Schleswig, 28.03.2022 - 12 B 5/22
    Eine Auswahl des Antragstellers ist danach nicht möglich, er ist insoweit als chancenlos zu betrachten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 13 f., und vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 - juris Rn. 19 f.; OVG Münster, Beschlüsse vom 23.05.2017 - 1 B 99/17 - juris Rn. 9 bis 13 und vom 23.10.2018 - 1 B 666/18 - juris Rn. 32 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2018 - 1 B 666/18

    Untersagung der Besetzung von Beförderungsplanstellen im Wege der einstweiligen

    Auszug aus VG Schleswig, 28.03.2022 - 12 B 5/22
    Eine Auswahl des Antragstellers ist danach nicht möglich, er ist insoweit als chancenlos zu betrachten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 13 f., und vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 - juris Rn. 19 f.; OVG Münster, Beschlüsse vom 23.05.2017 - 1 B 99/17 - juris Rn. 9 bis 13 und vom 23.10.2018 - 1 B 666/18 - juris Rn. 32 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - 1 B 99/17

    Besetzung einer Beförderungsplanstelle mit einem Bewerber aufgrund der

    Auszug aus VG Schleswig, 28.03.2022 - 12 B 5/22
    Eine Auswahl des Antragstellers ist danach nicht möglich, er ist insoweit als chancenlos zu betrachten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 13 f., und vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 - juris Rn. 19 f.; OVG Münster, Beschlüsse vom 23.05.2017 - 1 B 99/17 - juris Rn. 9 bis 13 und vom 23.10.2018 - 1 B 666/18 - juris Rn. 32 f.).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Schleswig, 28.03.2022 - 12 B 5/22
    Eine Auswahl des Antragstellers ist danach nicht möglich, er ist insoweit als chancenlos zu betrachten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 13 f., und vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 - juris Rn. 19 f.; OVG Münster, Beschlüsse vom 23.05.2017 - 1 B 99/17 - juris Rn. 9 bis 13 und vom 23.10.2018 - 1 B 666/18 - juris Rn. 32 f.).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Schleswig, 28.03.2022 - 12 B 5/22
    Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus VG Schleswig, 28.03.2022 - 12 B 5/22
    Nach der Rechtsprechung folgt aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der dem Bewerber um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 18 f.).
  • VG Schleswig, 14.07.2022 - 12 B 26/22

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

    Dabei ist sie zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.03.2022 - 12 B 5/22; bestätigt durch Beschluss des OVG Schleswig vom 20.05.2022 - 2 MB 5/22-), dass der Antragsteller unter Leistungsgesichtspunkten nicht für eine Auswahl in Frage gekommen ist.

    Das hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 28.03.2022 a.a.O. entschieden und ist vom Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 20.05.2022 a.a.O. (insbesondere S. 3 und 4) - rechtskräftig - bestätigt worden.

    Dessen ungeachtet - darauf hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 28.03.2022 a.a.O. abgestellt -, war eine Auswahl des Antragstellers in dem neuen Auswahlverfahren auch nicht ernsthaft möglich.

    Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 28.03.2022 a.a.O. und im Beschluss des OVG vom 20.05.2022 a.a.O. verwiesen.

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