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VG Schleswig, 28.06.2018 - 12 B 33/18 |
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 2 Abs 1 S 1 BeherbStatG, § 3 Abs 1 BeherbStatG, § 3 Abs 2 Nr 1b BeherbStatG, § 6 Abs 1 S 1 BeherbStatG, § 6 Abs 1 S 2 BeherbStatG
Statistikrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 16.03.1993 - 22 B 92.2029
Gewerberecht: Begriff des erlaubnisbedürftigen Beherbergungsbetriebs
Auszug aus VG Schleswig, 28.06.2018 - 12 B 33/18
Die Kammer schließt sich insoweit der vom Bayerischen VGH in seinem Urteil vom 16.03.1993 (Az. 22 B 92.2029, zitiert nach juris Rn. 11 ff) vertretenen und von der Literatur (…Michel/Kienzle/Pauly, Kommentar zum GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 62) gebilligten Ansicht an, wonach entscheidend für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes ist, dass der Antragsteller hinsichtlich der Vermietung der Ferienunterkünfte nach außen letztlich in eigener Verantwortung handelt, die Werbung organisiert, die Verträge schließt und die Gäste betreut. - BVerwG, 25.02.1976 - 1 B 29.76
Betreiben eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes - Betrieb einer …
Auszug aus VG Schleswig, 28.06.2018 - 12 B 33/18
Kennzeichnend nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.02.1976 - I B 29.76 - BeckRS 1976, 31261286) für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes - im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (GastG) - ist , dass "jedermann" gewerbsmäßig vorübergehend Aufenthalt gewährt wird.
- FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19
Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Ehepaares bei Vermietung eines …
Denn nach der Rechtsauffassung des - auch für die statistische Erfassung des klägerischen Ferienobjekts - zuständigen Statistikamts Nord sind auch Vermietungsagenturen auskunftspflichtige Inhaber oder Leiter eines Beherbergungsbetriebs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BeherbStatG (vgl. Inhabereigenschaft bejahend: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2018 12 B 33/18, juris; Inhabereigenschaft verneinend: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 2019 12 A 216/17, juris). - VG Schleswig, 22.10.2018 - 12 B 60/18
Heranziehung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Stichprobenerhebung zum …
Das für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Frist bedingt festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR ist auch der Höhe nach verhältnismäßig im Sinne von § 12 Abs. 1 HmbVwVG (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2018 - 12 B 33/18 -, Juris Rn. 12). - VG Schleswig, 07.11.2019 - 12 A 216/17 Soweit die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des Begriffs der Beherbergung auf die Rechtsprechung zum gaststättenrechtlichen Begriff des Beherbergungsbetriebes Bezug genommen und darauf abgestellt hat, wer nach außen letztlich in eigener Verantwortung handelt, die Werbung organisiert, die Verträge schließt und die Gäste betreut (Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018 - 12 B 33/18 - juris Rn. 9 und vom 24. September 2018 - 12 B 64/18 - nicht veröffentlicht), hält sie daran nicht mehr fest.
- VG Schleswig, 07.11.2019 - 12 A 108/18 Soweit die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des Begriffs der Beherbergung auf die Rechtsprechung zum gaststättenrechtlichen Begriff des Beherbergungsbetriebes Bezug genommen und darauf abgestellt hat, wer nach außen letztlich in eigener Verantwortung handelt, die Werbung organisiert, die Verträge schließt und die Gäste betreut (Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018 - 12 B 33/18 -, juris, Rn. 9 und vom 24. September 2018 - 12 B 64/18 - nicht veröffentlichet), hält sie daran nicht mehr fest.
- VG Schleswig, 07.11.2019 - 12 A 109/18 Soweit die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des Begriffs der Beherbergung auf die Rechtsprechung zum gaststättenrechtlichen Begriff des Beherbergungsbetriebes Bezug genommen und darauf abgestellt hat, wer nach außen letztlich in eigener Verantwortung handelt, die Werbung organisiert, die Verträge schließt und die Gäste betreut (Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018 - 12 B 33/18 -, juris, Rn. 9 und vom 24. September 2018 - 12 B 64/18 - nicht veröffentlichet), hält sie daran nicht mehr fest.