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   VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22   

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VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22 (https://dejure.org/2022,20035)
VG Schleswig, Entscheidung vom 28.07.2022 - 11 B 64/22 (https://dejure.org/2022,20035)
VG Schleswig, Entscheidung vom 28. Juli 2022 - 11 B 64/22 (https://dejure.org/2022,20035)
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  • VG Schleswig, 31.03.2022 - 11 B 10016/21
    Auszug aus VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22
    Die Kammer hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 31. März 2022 (Az. 11 B 10016/21) abgelehnt.

    Zur Begründung verweist der Antragsteller auf sein Vorbringen im Verfahren 11 B 10016/21.

    Änderungen des Sachverhalts würden nicht vorliegen, weswegen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Verfahren zum Aktenzeichen 11 B 10016/21 sowie die Gründe des insoweit ergangenen Beschlusses verwiesen werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Az. 11 B 10016/21 und 11 B 64/22) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

    Der neuerliche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. April 2022 anzuordnen, ist bereits unzulässig, denn ihm steht die Rechtskraft der Entscheidung der Kammer vom 31. März 2022 (Az. 11 B 10016/21) entgegen (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 17.09.2020 - 6 B 290/20 -, juris Rn. 1; VG München, Beschl. v. 29.11.2001 - M 1 S 01.70162 -, juris Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 126).

    Der Erlass des Widerspruchsbescheides - zumal dieser vor der Entscheidung im Verfahren zum Az. 11 B 10016/21 ergangen ist - und die Erhebung einer Klage ändern daran nichts.

    Soweit sich der Antragsteller zur Begründung des vorliegenden Antrages pauschal auf sein bisheriges Vorbringen in dem Verfahren zum Aktenzeichen 11 B 10016/21 beruft, lässt sich hieraus offenkundig keine berücksichtigungsfähige Veränderung der Sach- und Rechtslage herleiten.

    Es handelt sich nach allen erkennbaren Umständen vielmehr um exakt denselben Chatverlauf, den der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 bereits im Ausgangsverfahren vorgelegt (vgl. Bl. 49 ff. der Gerichtsakte zum Az. 11 B 10016/21) und der entsprechend Berücksichtigung in der vorangegangenen Kammerentscheidung gefunden hat.

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22
    Allerdings verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 26).

    Für die Bejahung einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Lebensgemeinschaft kann ein regelmäßiger Kontakt eines getrenntlebenden Elternteils zum Kind, der die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringt, sowie eine emotionale Verbundenheit, gefordert werden (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 33).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.05.2011 - 2 M 34/11

    Umdeutung eines wiederholten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO

    Auszug aus VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22
    Da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hatte, bleibt es während des gesamten "Schwebezustands" bei der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, so dass eine Korrektur nur nach Maßgabe des § 80 Abs. 7 VwGO möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.03.2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris Rn. 5 m.V.a. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.07.1995 - 2 M 18/95 -, juris Rn. 31; Beschl. v. 02.05.2011 - 2 M 34/11 -, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2016 - 1 Bs 100/16 -, juris Rn. 19).

    Selbst wenn man den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - trotz der rechtsanwaltlichen Vertretung des Antragstellers und dessen ausdrücklicher Argumentation zur Zulässigkeit eines erneuten Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Bl. 44 d. Gerichtsakte) - in einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen veränderter oder ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände umdeuten würde (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.05.2011 - 2 M 34/11 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Die Möglichkeit der Umdeutung im Falle der anwaltlichen Vertretung verneinend: OVG Bautzen, Beschl. v. 17.09.2020 - 6 B 290/20 -, juris Rn. 4), bleibt dieser Abänderungsantrag mangels Begründetheit ohne Erfolg.

  • OVG Hamburg, 23.09.2016 - 1 Bs 100/16

    Zulässigkeit eines Abänderungsantrags

    Auszug aus VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22
    Gegenstand des ersten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO war die Frage der Vollziehbarkeit des Bescheides vom 3. November 2021 bis zu seiner Unanfechtbarkeit - beziehungsweise bei Abweisung der Klage im ersten Rechtszug bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. näher zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO: OVG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2016 - 1 Bs 100/16 -, juris Rn. 17).

    Da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hatte, bleibt es während des gesamten "Schwebezustands" bei der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, so dass eine Korrektur nur nach Maßgabe des § 80 Abs. 7 VwGO möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.03.2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris Rn. 5 m.V.a. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.07.1995 - 2 M 18/95 -, juris Rn. 31; Beschl. v. 02.05.2011 - 2 M 34/11 -, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2016 - 1 Bs 100/16 -, juris Rn. 19).

  • OVG Sachsen, 17.09.2020 - 6 B 290/20

    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO; entgegenstehende Rechtskraft

    Auszug aus VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22
    Der neuerliche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. April 2022 anzuordnen, ist bereits unzulässig, denn ihm steht die Rechtskraft der Entscheidung der Kammer vom 31. März 2022 (Az. 11 B 10016/21) entgegen (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 17.09.2020 - 6 B 290/20 -, juris Rn. 1; VG München, Beschl. v. 29.11.2001 - M 1 S 01.70162 -, juris Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 126).

    Selbst wenn man den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - trotz der rechtsanwaltlichen Vertretung des Antragstellers und dessen ausdrücklicher Argumentation zur Zulässigkeit eines erneuten Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Bl. 44 d. Gerichtsakte) - in einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen veränderter oder ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände umdeuten würde (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.05.2011 - 2 M 34/11 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Die Möglichkeit der Umdeutung im Falle der anwaltlichen Vertretung verneinend: OVG Bautzen, Beschl. v. 17.09.2020 - 6 B 290/20 -, juris Rn. 4), bleibt dieser Abänderungsantrag mangels Begründetheit ohne Erfolg.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2021 - 11 S 81.21

    Anspruch auf weitere Duldung des Aufenthalts

    Auszug aus VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22
    Zwar kann es im Rahmen des Aufbaus einer Eltern-Kind-Beziehung ausreichend sein, wenn der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.10.2021 - OVG 11 S 81/21 -, juris Rn. 12 und v. 20.10.2016 - OVG 12 S 25.16 -, juris Rn. 9).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 4 MB 48/19

    Ausländerrecht: Abschiebung eines Ausländers bei Bestehen einer

    Auszug aus VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22
    Der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters wird nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich (OVG Schleswig, Beschl. v. 22.08.2019 - 4 MB 48/19 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2016 - 12 S 25.16

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Duldung; Abschiebungshindernis;

    Auszug aus VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22
    Zwar kann es im Rahmen des Aufbaus einer Eltern-Kind-Beziehung ausreichend sein, wenn der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.10.2021 - OVG 11 S 81/21 -, juris Rn. 12 und v. 20.10.2016 - OVG 12 S 25.16 -, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22
    Insbesondere ist in Konstellationen, in denen der Umgang mit einem Kind betroffen ist, auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 14).
  • VG München, 29.11.2001 - M 1 S 01.70162
    Auszug aus VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22
    Der neuerliche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. April 2022 anzuordnen, ist bereits unzulässig, denn ihm steht die Rechtskraft der Entscheidung der Kammer vom 31. März 2022 (Az. 11 B 10016/21) entgegen (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 17.09.2020 - 6 B 290/20 -, juris Rn. 1; VG München, Beschl. v. 29.11.2001 - M 1 S 01.70162 -, juris Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 126).
  • BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08

    Änderung eines Beschlusses i.S.d. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • BVerwG, 10.03.2011 - 8 VR 2.11

    Vorerst keine Wiederholungswahl in der Gemeinde Kalletal

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.07.1995 - 2 M 18/95
  • BVerfG, 24.07.2019 - 2 BvR 686/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem asylrechtlichen Verfahren gerichtet

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 10 S 17.11

    Wiederholter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines

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