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   VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21   

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https://dejure.org/2021,7773
VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21 (https://dejure.org/2021,7773)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29.03.2021 - 1 B 35/21 (https://dejure.org/2021,7773)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29. März 2021 - 1 B 35/21 (https://dejure.org/2021,7773)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2021 - 13 B 252/21

    Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21
    Einer solchen schrittweisen Lockerung ist indes immanent, dass einige Bereiche früher von Lockerungen profitieren als andere, es also zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen kommt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, Rn. 98, juris).

    Dabei dürfte es aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein, wenn die Infektionsschutzbehörde für die schon bislang von der Schließung der Handelsgeschäfte ausgenommenen Geschäfte für die Versorgung der Bevölkerung mit den erforderlichen Gütern des täglichen Lebens es bei den bisherigen Regelungen belässt, während die nunmehr wieder geöffneten sonstigen Handelsgeschäfte vorläufig nur zu den eingeschränkteren Bedingungen einer reduzierteren Kundenzahl und einer Terminbuchung betrieben werden dürfen (so ausdrücklich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, Rn. 100, juris).

    Der Bedarf nach den dort angebotenen Artikeln kann häufig spontan entstehen, so dass eine vorherige Anmeldung eine rechtzeitige Deckung des Bedarfs erschweren könnte (vgl. zu diesen Unterscheidungsmerkmale Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, Rn. 103, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21
    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, Rn. 28 - 29, juris).
  • VG Schleswig, 11.09.2017 - 1 B 128/17

    Naturschutzrecht; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21
    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, Rn. 28 - 29, juris).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 13 MN 182/20

    Bewirtungsverbot; Corona; Einkaufscenter; Normenkontrolleilantrag;

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 24. April 2020 - 3 MR 9/20 -, juris Rn. 36 und vom 30. April 2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 37 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 13 MN 182/20 -, Rn. 51, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. November 2020 - 3 EN 725/20 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2020 - 3 MR 9/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Outlet-Center gleichheitswidrig

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 24. April 2020 - 3 MR 9/20 -, juris Rn. 36 und vom 30. April 2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 37 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 13 MN 182/20 -, Rn. 51, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. November 2020 - 3 EN 725/20 -, juris).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 24. April 2020 - 3 MR 9/20 -, juris Rn. 36 und vom 30. April 2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 37 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 13 MN 182/20 -, Rn. 51, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. November 2020 - 3 EN 725/20 -, juris).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 171).
  • OVG Thüringen, 08.11.2020 - 3 EN 725/20

    Corona-Pandemie ("2. Welle"): Außervollzugsetzung von Kontaktbeschränkungen in

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 24. April 2020 - 3 MR 9/20 -, juris Rn. 36 und vom 30. April 2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 37 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 13 MN 182/20 -, Rn. 51, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. November 2020 - 3 EN 725/20 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 24. April 2020 - 3 MR 9/20 -, juris Rn. 36 und vom 30. April 2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 37 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 13 MN 182/20 -, Rn. 51, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. November 2020 - 3 EN 725/20 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2020 - 3 MR 15/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Möbelhäusern

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 24. April 2020 - 3 MR 9/20 -, juris Rn. 36 und vom 30. April 2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 37 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 13 MN 182/20 -, Rn. 51, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. November 2020 - 3 EN 725/20 -, juris).
  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21

    Uneigentliche Antragshäufung; Ausfertigung; Satzung; Bekanntmachung; ergänzendes

    Auf den Antrag der Antragstellerin wurde die Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 durch Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - vorläufig außer Vollzug gesetzt.

    Anlass waren vom Senat im Beschluss vom 6. Oktober 2021 (a. a. O.) geäußerte Zweifel im Hinblick auf einen hinreichend konkreten Planungsstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020.

    Die Antragstellerin verweist insoweit auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 B 35/21.

    Insoweit wäre grundsätzlich dem von ihr im Verfahren 1 B 35/21 gestellten Abänderungsantrag nachzugehen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf die Akten der beigezogenen Verfahren 1 B 35/21, 1 C 10/21 und 1 C 13/22, auf die in diesem und in den beigezogenen Verfahren überreichten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie auf das Protokoll des vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermins vom 28. Januar 2022 verwiesen.

    bb) Der Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, mit dem die Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 außer Vollzug gesetzt worden ist, steht dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin an der begehrten Außervollzugsetzung der Satzung vom 28. Oktober 2021 nicht entgegen.

    Dass die Antragsgegnerin ihr Sicherungsbedürfnis stringent verfolgt, hat sie dadurch gezeigt, dass sie nicht nur durch den Bürgermeister den im Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - aufgezeigten Bekanntmachungsmangel behoben, sondern darüber hinausgehend auch die Ausführungen des Senats zum Anlass genommen hat, über die Veränderungssperre erneut zu beschließen, um etwaige materielle Fehler auszuräumen.

    Als Indiz für nur vorgeschobene Planungsabsichten kann der Umstand herangezogen werden, dass trotz der Beauftragung des Planungsbüros - welches nicht, wie im Schriftsatz vom 25. März 2021 (in Verfahren 1 B 35/21) prognostiziert, aufgrund eines städtebaulichen Vertrags mit einem Investor den Zuschlag erhielt - weiterhin keine Planungsfortschritte zu verzeichnen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. Juni 2016 - 15 N 15.1583 -, juris Rn. 18).

    So geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass die Umsetzung des Vorhabens der Antragstellerin die planerische Umsetzung ihrer kommunalen Vorstellungen dauerhaft unmöglich machen würde (Schriftsatz vom 25. März 2021 [1 B 35/21]).

  • OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung;

    Auf den Antrag der Antragstellerin setzte der Senat die Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 durch Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - (juris) vorläufig außer Vollzug.

    Anlass waren im Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 (a. a. O., Rn. 46) geäußerte Zweifel im Hinblick auf einen hinreichend konkreten Planungsstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020.

    Dieser Antragsänderung tritt sie entgegen.29 In der Sache sieht sie die Veränderungssperren als rechtmäßig an, wobei die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021, mit der sie auf die Hinweise des Senats aus dem Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - (juris Rn. 46) reagiert habe, diejenige vom 9. Juli 2020 ersetze.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf die in diesem und in den beigezogenen Verfahren überreichten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie auf die Akten der beigezogenen Verfahren 1 B 35/21, 1 B 395/21 und 1 C 13/22 verwiesen.

    Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Bekanntmachung vom 14. August 2020 hat der Senat im Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - (juris Rn. 39 f.) ausgeführt: "Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sind Satzungen durch den Bürgermeister auszufertigen und bekanntzumachen.

    Im vorliegenden Fall sieht der Senat durch die mit dem Entklammern und Neuklammern einhergehende Beschädigung der Ausfertigungsurkunde keine Beeinträchtigung ihrer Beweiskraft in Bezug auf die vom Bürgermeister der Antragsgegnerin vorgenommene Prüfung, dass die bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der vom Stadtrat beschlossenen Fassung übereinstimmt (vgl. zur Ausfertigung: Senatsbeschl. v. 6. Oktober 2021 a. a. O., Rn. 39; Senatsbeschl. v. 19. Januar 2023 - 1 B 216/22 -, juris Rn. 32 f.).

    Die im Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 (a. a. O., Rn. 46) angesprochenen Zweifel dringen damit im Ergebnis nicht durch.

  • OVG Sachsen, 20.11.2023 - 1 C 2/23

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Auflassungsvormerkung; Veränderungssperre;

    Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass vor der Bekanntmachung als Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens geprüft werden muss, ob die bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der vom Stadtrat beschlossenen Fassung übereinstimmt; die Vornahme dieser Prüfung muss auch erkennbar sein (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. September 2014 - 1 A 799/12 -, juris Rn. 22 m. w. N.; Beschl. v. 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, juris Rn. 39).
  • OVG Sachsen, 04.10.2022 - 1 C 82/20

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; ergänzendes Verfahren;

    Ein Ausfertigungsmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil die Ausfertigung der Veränderungssperre und ihre Bekanntmachung am gleichen Tag (jeweils am 24. August 2021) erfolgten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Indiz dafür sein kann, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung nicht vorausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Dezember 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 37 ff. m. w. N.; Senatsbeschl. v. 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, juris Rn. 40).
  • OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde;

    Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass vor der Bekanntmachung als Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens geprüft werden muss, ob die bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der vom Stadtrat beschlossenen Fassung übereinstimmt; die Vornahme dieser Prüfung muss auch erkennbar sein (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. September 2014 - 1 A 799/12 -, juris Rn. 22 m. w. N.; Beschl. v. 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, juris Rn. 39).
  • OVG Sachsen, 19.01.2023 - 1 B 216/22

    Satzung; Ausfertigung; Veränderungssperre; einstweilige Anordnung; schwerer

    Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass vor der Bekanntmachung als Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens geprüft werden muss, ob die bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der vom Stadtrat beschlossenen Fassung übereinstimmt; die Vornahme dieser Prüfung muss auch erkennbar sein (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. September 2014 - 1 A 799/12 -, juris Rn. 22 m. w. N.; Beschl. v. 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, juris Rn. 39).
  • OVG Sachsen, 02.05.2022 - 1 B 437/21

    Veränderungssperre; zweite Verlängerung; einstweilige Anordnung; schwerer

    Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass vor der Bekanntmachung als Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens geprüft werden muss, ob die bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der vom Stadtrat beschlossenen Fassung übereinstimmt; die Vornahme dieser Prüfung muss auch erkennbar sein (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. September 2014 - 1 A 799/12 -, juris Rn. 22 m. w. N.; Beschl. v. 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, juris Rn. 39).
  • OVG Sachsen, 22.09.2022 - 1 C 108/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Satzung; Ausfertigung; Bestattungswald

    Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass vor der Bekanntmachung als Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens geprüft werden muss, ob die bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der vom Stadtrat beschlossenen Fassung übereinstimmt; die Vornahme dieser Prüfung muss erkennbar sein (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. September 2014 - 1 A 799/12 -, juris Rn. 22 m. w. N.; Beschl. v. 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, juris Rn. 39 und NK-Urt. v. 19. Mai 2022 - 1 C 24/21 -, juris Rn. 65 ff.).
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