Rechtsprechung
VG Schleswig, 29.04.2013 - 4 A 185/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
Abgabenrecht - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 29.04.2013 - 4 A 185/08
- OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2016 - 2 LB 2/16
- BVerwG, 22.02.2018 - 9 B 6.17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Schleswig-Holstein, 25.04.2003 - 2 MB 33/03
Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Wohneigentümers zu …
Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2013 - 4 A 185/08
Ausgehend von der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003 - 2 MB 33/03 - juris), der zufolge der Träger der gemeindlichen Abwasseranlage eine Beteiligung an den Straßenentwässerungskosten eines anderen Straßenbaulastträgers nur außerhalb des Gebührenrechts verlangen kann, bildet Grundlage des Zahlungsbegehrens der Klägerin allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, bei dem es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007 - 9 B 36.07 - juris).Denn nach der genannten Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003, aaO) handelt es sich bei Straßenflächen nicht um von Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bevorteilte Grundstücke.
Den in der Ersparnis von Aufwendungen liegenden Vermögensvorteil hat der Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin erlangt, weil insoweit keine zweckgerichtete Vermögensvermehrung durch die Klägerin vorliegt und sie die mit der Inanspruchnahme ihrer Abwasserbeseitigungsanlage durch andere Straßenbaulastträger verbundenen Kosten - anders als der Beklagte offenbar annimmt - nicht den "privaten" Grundstückseigentümern auferlegen kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003, aaO).
Da sich eine solche Sichtweise jedoch - wie bereits dargelegt - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003, aaO) verbietet und der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht auf den Ausgleich einer beim Gläubiger entstandenen Vermögenseinbuße, sondern auf die Rückabwicklung eines dem Schuldner nicht gebührenden Vermögenszuwachses zielt (BVerwG…, Beschluss vom 16.11.2007, aaO), können kalkulatorische Kosten - weil keinen Vermögenszuwachs beim Beklagten bezeichnend - nicht in Ansatz gebracht werden.
- BVerwG, 28.08.2003 - 4 C 9.02
Bundesfernstraße; Unterhaltung; Lichtzeichenanlage; Verpflichtung zur …
Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2013 - 4 A 185/08
Denn der Beklagte wird insoweit in Anknüpfung an Art. 90 Abs. 2 GG als gesetzlicher Prozessstandschafter (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.2003 - 4 C 9.02 - juris) für einen Dritten, nämlich die Bundesrepublik Deutschland verklagt, sodass er auch passiv legitimiert ist, wenn der Dritte tatsächlich der Verpflichtete ist, was vorliegend gerade im Hinblick auf § 5 FStrG nicht zweifelhaft sein kann. - BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07
Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster …
Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2013 - 4 A 185/08
Ausgehend von der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003 - 2 MB 33/03 - juris), der zufolge der Träger der gemeindlichen Abwasseranlage eine Beteiligung an den Straßenentwässerungskosten eines anderen Straßenbaulastträgers nur außerhalb des Gebührenrechts verlangen kann, bildet Grundlage des Zahlungsbegehrens der Klägerin allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, bei dem es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007 - 9 B 36.07 - juris). - BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03
Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr; …
Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2013 - 4 A 185/08
Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 - juris). - BVerwG, 28.03.2003 - 6 B 22.03
Änderung an einer Telekommunikationslinie; Rechte des …
Auszug aus VG Schleswig, 29.04.2013 - 4 A 185/08
Daran fehlt es, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22.03 - juris).