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   VG Schleswig, 29.06.2018 - 4 B 35/18   

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https://dejure.org/2018,55332
VG Schleswig, 29.06.2018 - 4 B 35/18 (https://dejure.org/2018,55332)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29.06.2018 - 4 B 35/18 (https://dejure.org/2018,55332)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29. Juni 2018 - 4 B 35/18 (https://dejure.org/2018,55332)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1 VwG SH, § 113 Abs 2 Nr 1 VwG SH, § 113 Abs 3 S 1 VwG SH, § 115a VwG SH, § 2 VwG SH
    Rundfunkbeitrag - Landesrundfunkanstalt (NDR) und Behördeneigenschaft; Umdeutung eines Beitragsbescheides

  • Wolters Kluwer

    Behörde; hoheitliches Handeln; Organ; Rundfunkanstalt; Träger; Umdeutung; Rundfunkbeitrag - Landesrundfunkanstalt (NDR) und Behördeneigenschaft; Umdeutung eines Beitragsbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Schleswig, 23.07.2018 - 4 B 39/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Gebührenfestsetzung

    Die Kammer hat in der Sache 4 B 35/18 ausgeführt: "Dass der Antragsgegner durch den Erlass von Verwaltungsakten hoheitlich handeln darf, ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.

    Die Rundfunkanstalten sind mit Blick auf das nationale Recht auch keine Unternehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.1971, Az.: 2 BvF 1/68, juris Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017, Az.: 6 B 35.17, juris Rn. 6)" (VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18).

    Wie die Kammer mit Beschluss vom 29.06.2018 klargestellt hat, ist der Antragsgegner Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18).

    Vorliegend spricht die Ausgestaltung nach dem RBStV dafür, die Trennung zwischen Verwaltungsträger und handelndem Organ in den Hintergrund treten zu lassen, da die Beitragsfestsetzung durch den Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt erfolgt (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV und § 2 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28.11.2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1787))" (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18).

  • VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 194/18

    Vollstreckung im Rundfunk- und Fernsehrechtbeitragsrecht

    Dies deutet darauf hin, dass hier der         , bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle des Beigeladenen handelt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18 n.v.; Beschluss vom 23.07.2018, Az.: 4 B 39/18, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2 S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

    Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier des Beigeladenen, der nach der Rechtsprechung der Kammer die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist (vgl. Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18; Beschluss vom 23.07.2018,Az.: 4 B 39/18, juris Rn. 23 f.), qualifiziert werden.

  • VG Schleswig, 29.03.2019 - 4 B 5/19

    Anordnungsanspruch bei eingeleiteter Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Der Beigeladene darf nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer jedenfalls hoheitlich handeln und ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts (siehe etwa VG Schleswig, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 35/18; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 4 A 3/17 -, juris).
  • VG Schleswig, 05.06.2019 - 4 A 301/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

    Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Beigeladenen um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. i. E. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18, n. V.), die selbst Rechtsträger in dem oben genannten Sinne ist.

    Der Beigeladene ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne der §§ 41 ff. LVwG (vgl. i. E. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18, n. V.).

  • VG Schleswig, 13.08.2019 - 4 A 480/17

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

    Als zuständige Landesrundfunkanstalt im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte unmittelbar die für den Erlass des Festsetzungsbescheides zuständige Behörde, die mithin hoheitlich tätig wird (vgl. ausführlich: VG Schleswig, Beschluss vom 29. Juni 2018, Az.: 4 B 35/18; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 3 LA 94/16 - VGH Mannheim, Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 23 ff., OVG Münster, Urteil vom 25. September 2017 - 2 A 2286/15 -, juris Rn. 42).
  • VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 3/17

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

    Das erkennende Gericht hat hierzu bereits ausgeführt (VG Schleswig, Beschl. v. 29.06.2018 - 4 B 35/18): "Dass der Beklagte durch den Erlass von Verwaltungsakten hoheitlich Handeln darf, ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.
  • VG Schleswig, 04.02.2019 - 4 B 96/18

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen; Bestreiten des Zugangs

    Der Beigeladene ist nach der Rechtsprechung der Kammer die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist (vgl. Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18; Beschluss vom 23.07.2018, juris Rn. 23 f.) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde.
  • VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 337/17

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen gegenüber dem Inhaber einer

    Im Hinblick auf die vom Kläger geäußerten Zweifel an der hoheitlichen Tätigkeit des Beklagten ist anzumerken, dass es der Rechtsprechung der Kammer entspricht, dass der Beklagte Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18).
  • VG Schleswig, 26.03.2019 - 4 B 101/18

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen

    Im Hinblick auf die vom Antragsteller geäußerten Zweifel an der hoheitlichen Tätigkeit des Antragsgegners ist anzumerken, dass es der Rechtsprechung der Kammer entspricht, dass der Antragsgegner Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18).
  • VG Ansbach, 20.02.2020 - AN 6 K 17.01964

    Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung des § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV

    Einer nachträglichen "Auswechslung" der in Bezug genommenen konkreten Wohnung im Rechtsbehelfsverfahren - wie hier - ist damit aber der rechtliche Boden entzogen und die streitgegenständliche Verbescheidung auf die Klage hin aufzuheben (so im Ergebnis auch VG Neustadt/Weinstraße, U.v. 23.1.2019 - 5 K 391/18.NW - juris, Rn. 28ff.; in diese Richtung ebenfalls VG Leipzig, U.v. 26.9.2018 - 1 K 582/18 - juris, Rn. 56ff.; a.A. VG Schleswig, B.v. 29.6.2018 - 4 B 35/18 - juris, Rn. 33ff sowie VG Freiburg, U.v. 24.5.2018 - 9 K 2889/16 - juris, Rn. 64).
  • VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 343/17

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags nur für die Möglichkeit des

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